25. April 2014
Mindestlohn Zeitarbeit
Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindestlohn in der Zeitarbeit

Das Bundeskabinett hat dem Referentenentwurf zum Mindestlohn mit geringen Anpassungen zugestimmt. Was bedeutet der Gesetzentwurf für die Zeitarbeitsbranche?

Frau Nahles hat es eilig, nicht nur mit der Reform der gesetzlichen Rente, sondern auch mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Inzwischen ist der entsprechende Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie″ vom 19. März 2014 veröffentlicht worden.

Doch ergibt sich daraus auch ein Mindestlohn in der Zeitarbeit?

Mindestlohn gesetzlich verankert

Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) legt fest, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns gegen den Arbeitgeber hat. Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG gelten als Arbeitnehmer; ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes sind unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, „Pflichtpraktikanten″ und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses.

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Diese kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums geändert werden.

Die Regelungen des AEntG, des AÜG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sollen den Bestimmungen des Gesetzes vorgehen, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne nicht geringer als der gesetzliche Mindestlohn ist. Vereinbarungen, die diesen unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Der Arbeitnehmer kann auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Überraschungen im Gesetzesentwurf: Haftung des Unternehmers

Der Gesetzentwurf enthält einige Überraschungen, die aus dem Koalitionsvertrag nicht abzuleiten waren. Dies gilt insbesondere für die Subsidiärhaftung für die Zahlung des Nettomindestlohns durch den Auftraggeber: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an den Arbeitnehmer.

Für Werkunternehmen und Personaldienstleister mit Sitz im Ausland bzw. dessen Kunden sind in den Gesetzesentwurf besondere gesetzliche Meldepflichten vorgesehen.

Bis zum 31. Dezember 2016 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrags dem gesetzlichen Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 AEntG sowie § 3a des AÜG erlassen worden sind.

Kein Mindestlohn in der Zeitarbeit

Aus dem Entwurf ergibt sich, dass der gesetzliche Mindestlohn die Zeitarbeit aufgrund der Übergangsfristen und der bereits geltenden Lohnuntergrenze nicht betrifft. Insoweit wurde der Koalitionsvertrag vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Zeitarbeit offensichtlich wohlwollend interpretiert.

Denn aus dem Koalitionsvertrag hätte man noch ableiten können, dass eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG keine taugliche Grundlage für eine tarifliche Abweichung von den 8,50 Euro brutto pro Stunde bis zum 31. Dezember 2016 darstellt. Dort hieß es, dass „nur die Mindestlöhne nach dem AEntG″ von dem gesetzlichen Mindestlohn unberührt bleiben. Das AEntG erstreckt sich aber bislang gerade nicht auf die Arbeitnehmerüberlassung.

Klargestellt werden sollte noch, in welchem Verhältnis die neuen Meldepflichten zu § 17b AÜG stehen, der bereits jetzt schon für den Kunden bei einer Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland umfassende Unterrichtungspflichten vorsieht. Fraglich ist auch, ob zukünftig arbeits-/tarifvertragliche Verfallfristen dem Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht mehr arbeitgeberseits entgegengehalten werden können. Eine entsprechende Verfallfrist kann diesen nämlich sehr wohl „beschränken″, wenn nicht sogar „ausschließen″. Gerade dies soll nach dem Gesetzesentwurf aber nicht möglich sein. Vielmehr soll nur in einem gerichtlichen Vergleich über den Mindestlohn disponiert werden können.

Tags: Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsrecht Gesetzentwurf Gesetzgebung MiLoG Mindestlohn Personaldienstleister Stärkung der Tarifautonomie Subsidiärhaftung Zeitarbeit