22. Juni 2018
Brückenteilzeit Bundeskabinett
Arbeitsrecht

Die Brückenteilzeit rückt näher: Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit am 13. Juni 2018 beschlossen.

Zum Januar 2019 soll das Gesetz zur sog. Brückenteilzeit in Kraft treten. Zwischenzeitlich ist das Gesetzgebungsverfahren mit dem Beschluss des Bundeskabinetts weiter vorangeschritten.

Minimale Änderungen bei Beweislastverlagerung

Der nun vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält im Vergleich zum Referentenentwurf lediglich klarstellende Änderungen und zwar bei der geplanten Beweislastverlagerung zu Lasten der Arbeitgeber. Zur Erinnerung: Arbeitgeber können künftig den Anspruch teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung freier Stellen nur noch sehr eingeschränkt ablehnen.

Insoweit wird in dem Gesetzesentwurf klargestellt, dass ein freier zu besetzender Arbeitsplatz vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Dementsprechend können Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern möchten, nicht die Schaffung neuer Stellen erzwingen.

Das entlastet die Arbeitgeber und lässt ihnen grundlegende organisatorische Freiheiten. Die geplante Beweislastverlagerung dürfte damit aber nur geringfügig entschärft werden: Hat sich ein Arbeitgeber entschieden, eine neue Stelle zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz zu besetzen, sind die Möglichkeiten der Ablehnung eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters bei der Besetzung auch nach dem Regierungsentwurf weiterhin sehr eingeschränkt. Dies entspricht dem Zweck des Gesetzes, nämlich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter die Rückkehr in Vollzeit zu erleichtern.

Bei der Brückenteilzeit, d.h. dem künftigen Anspruch auf befristete Teilzeittätigkeit in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern, sieht der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf keine Änderungen vor.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzesentwurf geht nun ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Ob es dort zu weiteren Änderungen kommt, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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