25. November 2011
equal pay
Arbeitsrecht

equal pay: LAG Köln setzt ebenfalls aus!

Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, dass inzwischen zahlreiche Landesarbeitsgerichte bestätigt haben, dass equal pay-Verfahren grundsätzlich gem. § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auszusetzen sind, bis über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das BAG habt nämlich mit Beschluss vom 14.12.2010 nur gegenwartsbezogen festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist (wir berichteten).

Jetzt hat sich auch das LAG Köln (Beschl. v. 14.10.2011 – 13 Ta 284/11) der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung angeschlossen und den Rechtsstreit auf equal pay unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine entsprechende Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ausgesetzt.

Ein Leiharbeitnehmer hatte den Differenzlohn für den Zeitraum vom 21.01.2008 bis zum 28.02.2010 i.H.v. von ca. 21.000 € brutto eingeklagt. Bedauerlicherweise setzt sich die 14. Kammer nicht mit der (umstrittenen) Frage auseinander, ob das BAG die Tarifunfähigkeit ab dem 14.12.2010 (letzte mündliche Verhandlung in der Rechtsbeschwerdeinstanz, so: Lembke, juris-PR ArbR 38/2011 Anm. 1; Bissels, jurisPR-ArbR 33/2011 Anm. 2 m.w.N.) oder aber bereits ab dem 09.12.2009 (letzte mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz) festgestellt hat. Der aktuelle  Beschluss ist aber dahingehend zu deuten, dass das LAG Köln – zu Recht – davon ausgeht, dass die Tariffähigkeit der CGZP bislang erst ab dem 14.12.2010 feststeht; für vermeintlich vor diesem Tag entstandene equal pay-Ansprüche ist daher der Rechtsstreit – wie erfolgt – nach wie vor auszusetzen (hier: 21.01.2008 bis 28.02.2010).

Wäre tatsächlich der 09.12.2009 als relevanter Zeitpunkt zu qualifizieren, hätte das LAG Köln lediglich für die equal pay-Ansprüche, die vor diesem Tag entstanden wären (21.01.2008 bis zum 09.12.2009), aussetzen müssen. Nur für diese wäre die Tariffähigkeit der CGZP letztlich noch entscheidungserheblich gewesen.

Tags: Aussetzung CGZP equal pay equal pay-Anspruch Tariffähigkeit Tarifunfähigkeit