10. September 2018
Tarifvertrag Verlängerung Überlassungshöchstdauer
Arbeitsrecht

Kurz vor Toresschluss: Weiterer Tarifvertrag zur Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer läuft bald ab – durch einen neu abgeschlossenen Tarifvertrag in der Stahlindustrie kann dies verhindert werden.

Alle guten Dinge sind bekanntermaßen drei. Kurz vor Ablauf der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten Ende September 2018 wurden bereits zwei Tarifverträge zu deren Verlängerung geschlossen, nämlich der „Tarifvertrag zur Regelung der Zeitarbeit in den Elektrohandwerken″ vom 16.05.2018 zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und der CGM und der „Tarifvertrag über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung″ vom 29.05.2018 zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen/Rheinland-Pfalz und der IG Metall, Bezirksleitung Mitte.

Tarifvertrag zur Überlassungshöchstdauer nach dem AÜG in der Stahlindustrie

Am 22.08.2018 wurde schließlich der „Tarifvertrag zur Überlassungshöchstdauer nach dem AÜG″ zwischen dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen (TV AÜG Stahl) für Überlassungen von Zeitarbeitnehmern an Betriebe der Stahlindustrie geschlossen. Dieser ist am 01.09.2018 in Kraft getreten. Räumlich gilt der TV AÜG Stahl für Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und einen Standort in Hessen.

Im TV AÜG Stahl ist eine Überlassungshöchstdauer vorgesehen, die 36 Monate nicht überschreiten darf. Diese gilt allerdings nicht automatisch. Vielmehr bedarf es auch im tarifgebundenen Kundenunternehmen der Umsetzung des Tarifvertrages einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung. Wird eine solche nicht geschlossen oder existiert kein Betriebsrat, gilt die gesetzliche Überlassungsdauer von 18 Monaten. In nicht tarifgebundenen Kundenunternehmen kann der TV AÜG Stahl ebenfalls „umgesetzt″ werden und eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 36 Monaten vereinbart werden. Auch hier bedarf es allerdings zwingend einer Betriebsvereinbarung.

Anrechnung von Arbeitszeiten ausdrücklich vereinbart

Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich geregelt, dass Einsatzzeiten, die vor Abschluss des TV AÜG Stahl von einem Zeitarbeitnehmer abgeleistet worden sind, auf eine verlängerte Überlassungshöchstdauer angerechnet werden – allerdings erst ab dem 01.04.2017. Die maximal zulässige Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten kann daher frühestens mit Ablauf des 31.03.2020 erreicht werden. Eine Pflicht zur Übernahme von Zeitarbeitnehmern (durch das kundenseitige Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages) sieht der TV AÜG Stahl – anders als der TV LeiZ – nicht vor.

Auf Anfrage stellen wir Ihnen den betreffenden Tarifvertrag gerne im Volltext zur Verfügung.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie dabei bitte einer der nächsten Ausgaben des „Infobriefs Zeitarbeit″, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren.

Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com oder kira.falter@cms-hs.com) oder eine Nachricht über Xing.

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