28. Februar 2019
Massenentlassungsanzeige Kündigung
Arbeitsrecht

Massenentlassungsanzeige: Erst anzeigen, dann unterschreiben?

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige können dazu führen, dass Kündigungen unwirksam sind.

Eine Massenentlassungsanzeige ist bei jeder größeren Personalabbaumaßnahme unverzichtbar. Wann sie erforderlich ist, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers innerhalb von 30 Kalendertagen beendet werden soll. Sind die Schwellenwerte des § 17 Kündigungsschutzgesetz überschritten, muss gegenüber der Agentur für Arbeit Anzeige erstattet werden, noch bevor Kündigungen ausgesprochen werden.

Kündigungserklärung erst nach Massenentlassungsanzeige

Natürlich bedeutet dies, dass dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben erst ausgehändigt werden darf, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 21. August 2018 – 12 Sa 17/18) ist jetzt aber noch einen Schritt weiter gegangen: Der Arbeitgeber dürfe, so das LAG, die Kündigungserklärung vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit noch nicht einmal unterschreiben. Wörtlich hat das LAG ausgeführt:

Die Massenentlassungsanzeige ist zu einem Zeitpunkt zu erstellen, in dem Kündigungen geplant, aber noch nicht entschieden sind.

Zur Begründung für seine Auffassung hat sich das LAG Baden-Württemberg auf eine Entscheidung des BAG (Urteil v. 9. Juni 2016 – 6 AZR 405/15) berufen. In jenem Urteil hatte das BAG aber lediglich entschieden, dass die Kündigungen erst nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige „erklärt“ werden dürfen. Dass sogar ihre Unterzeichnung vorher unzulässig wäre, hatte das BAG nicht ausgesprochen.

Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

Die Vorgabe des LAG Baden-Württemberg („Erst anzeigen, dann unterschreiben″) erstaunt. Denn sie ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 17 Kündigungsschutzgesetz. Die Massenentlassungsanzeige muss der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit abgeben (Anzeigepflicht). Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, ist der Arbeitgeber nach § 17 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz außerdem verpflichtet, mit ihm die Möglichkeiten, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen abzumildern, zu beraten (Konsultationsverfahren). Erst wenn das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit einreichen und im Anschluss daran Kündigungen aussprechen.

Nur Betriebsrat hat Beratungsanspruch

Nach der gesetzlichen Konzeption hat nur der Betriebsrat einen Beratungsanspruch. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat im Vorfeld der Beratungen schriftlich über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, sowie die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien unterrichten. Gleichzeitig ist der Agentur für Arbeit eine Kopie dieser schriftlichen Unterrichtung zuzuleiten.

Hieraus folgt: Denklogische Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Beratungen mit dem Betriebsrat ist, dass der Arbeitgeber die Entlassungen zum Zeitpunkt der Unterrichtung geplant und noch nicht endgültig beschlossen hat. Andernfalls könnte er Vorschläge des Betriebsrats zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassung bei seinen Planungen nicht berücksichtigen. Deshalb darf in diesem Stadium der Kündigungsentschluss noch nicht gefasst sein.

Agentur für Arbeit bestätigt nur Eingang

Anders ist dies nach Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat, also bei Abgabe der Massenentlassungsanzeige. Weshalb, wie das LAG meint, der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt den Kündigungsentschluss noch nicht gefasst haben darf, erschließt sich nicht. Denn die Agentur für Arbeit bestätigt dem Arbeitgeber lediglich den rechtswirksamen Eingang der Massenentlassungsanzeige. Eine Beratungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit besteht gerade nicht. Die Eingangsbestätigung der Agentur für Arbeit enthält auch keine Informationen, die den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers noch beeinflussen könnten. Schließlich ist die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen allein den Arbeitsgerichten vorbehalten.

Kündigungsentschluss bis Massenentlassungsanzeige zurückstellen?

Angesichts dessen dürfte es eine übertriebene Förmelei sein, vom Arbeitgeber zu verlangen, die – in der Praxis oft zeitgleich zur Massenentlassungsanzeige in Vorbereitung befindlichen – Kündigungsschreiben erst nach Einreichung der Anzeige zu unterschreiben. Zum einen sind die Kündigungen, solange sie sich noch im Machtbereich des Arbeitgebers befinden, noch gar nicht den Arbeitnehmern zugegangen, ja noch nicht einmal auf den Weg zu ihnen gebracht worden. Abgesehen davon muss der Arbeitgeber bei Erstellung der Massenentlassungsanzeige bereits bestimmen, wer anschließend entlassen werden soll. Anders wäre er gar nicht in der Lage, in der Anzeige Angaben zum Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer zu machen, wozu das Gesetz ihn aber anhält (§ 17 Absatz 3 Satz 5 Kündigungsschutzgesetz).

Arbeitsmarktpolitische Zwecke

Auch arbeitsmarktpolitische Zwecke, die mit der Massenentlassungsanzeige verfolgt werden, erfordern nicht die durch das LAG Baden-Württemberg vorgegebene Handhabung. Denn die Agentur für Arbeit soll in die Lage versetzt werden, rechtzeitig Maßnahmen zu veranlassen, um die zu kündigenden Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Dies kann sie aber auch, wenn die Kündigungen bei Anzeigeerstattung bereits unterzeichnet in der Schublade liegen.

Praxistipp bis zur Entscheidung des BAG: Unterschrift unter Kündigung erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit

Gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg ist Revision eingelegt worden (Az.: 2 AZR 459/18). Bis zur Entscheidung des BAG ist Arbeitgebern vorsorglich zu empfehlen, Kündigungen erst dann zu unterschreiben, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Erfolgt beides – wie in dem vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall – am selben Tag, sollte die Reihenfolge dokumentiert werden. Jedenfalls bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage müssen im Prozess notfalls die genauen Uhrzeiten bewiesen werden, zu denen die Anzeige bei der Agentur für Arbeit einging und die Kündigungen unterzeichnet wurden.

Update: BAG korrigiert Entscheidung

Das BAG beruhigt die Gemüter und erklärt die Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige für zulässig.

Tags: Kündigung Massenentlassungsanzeige Unterschrift