23. Juli 2015
Scheinselbständigkeit
Arbeitsrecht

Schein oder nicht Schein(-selbständigkeit) eines freien Mitarbeiters?

Das Sozialgericht Düsseldorf lehnt Scheinselbständigkeit einer freien Mitarbeiterin ab.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbstständig tätig ist und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt (Urteil vom 05.03.2015, Az. S 45 R 1190/14). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte dies zuvor anders gesehen und war von einer Scheinselbständigkeit ausgegangen.

Wieder einmal zeigt sich, dass es bei der Beurteilung der Tätigkeit von freien Mitarbeitern bzgl. der Frage Scheinselbständigkeit oder nicht auf den Einzelfall ankommt und mögliche Indizien unterschiedlich gewichtet werden können.

Ein Fall – zwei unterschiedliche Bewertungen

Ein Paketzustelldienst beauftragt ein Logistikunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Dieses beauftragt Subunternehmer, darunter auch sog. „Einzelkämpfer″. Für eine dieser „Einzelkämpfer″ (Frau I.) wurde durch das Logistikunternehmen die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der DRV beantragt. Dieses Verfahren sollte die Frage beantworten, ob für Frau I. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind oder nicht.

Rentenversicherung: Sozialversicherungspflicht der freien Mitarbeiterin

Die DRV bejahte eine Scheinselbständigkeit der Subunternehmerin Frau I. und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie stellte dabei auf klassische Indizien für eine abhängige (scheinselbstständige) Beschäftigung ab: Frau I. unterliege nicht nur den Weisungen des Logistikunternehmens, sondern werde bei der Durchführung ihrer Arbeit auch ständig kontrolliert. Ihr werde ein Zustellgebiet zugewiesen, das sie in Kleidung des Unternehmens und mit einem Lieferwagen, der die Aufschrift des Unternehmens trägt, beliefern müsse.

SG Düsseldorf: Keine Sozialversicherungspflicht der freien Mitarbeiterin

Gegen den Bescheid der DRV klagte das Logistikunternehmen mit Erfolg. Die SG Düsseldorf stellte ebenfalls auf „klassische Indizien″ ab und war nach Gesamtwürdigung aller Umstände davon überzeugt, dass Frau I. selbstständig tätig ist. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen, Aufträge abzulehnen und ihre Arbeitszeit frei zu wählen. Durch Auswahl der Sendungen lege Frau I. ihr Zustellgebiet faktisch selbst fest. Zudem trage sie ein erhebliches wirtschaftliches Risiko: Sie selbst sei für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig, werde nicht pro Stunde, sondern pro Zustellung bezahlt und hafte für Sendungsverluste und Schäden.

Herausforderung für die Praxis

Die vorliegenden konträren Entscheidung von DRV und Sozialgericht zeigen, dass es für eine Beurteilung des Einsatzes von Fremdpersonal stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Es verbietet sich eine schematische Prüfung ; insbesondere sind Auslegung und Gewichtung der entwickelten Indizien nicht „in Stein gemeißelt″.

Diese rechtlich bereits anspruchsvolle Prüfung kann dadurch noch erschwert werden, dass in Unternehmen häufig die rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse nicht in einer Person oder Abteilung vereint sind. Bereiche wie Legal und HR können das Risiko des konkreten Einsatzes des Fremdpersonals mangels Sachverhaltskenntnis regelmäßig nicht selbst einschätzen. Umgekehrt fehlt denjenigen, die über die erforderliche Sachverhaltskenntnis verfügen, oftmals das juristische Wissen. Diese Lücke zu schließen, ist unbedingte Pflicht der Unternehmensleitung, vgl. § 130 OwiG.

Dies kann zum einen durch die Unterstützung externer Fachleute, insbesondere Rechtsanwälte, geschehen, die „Risikofälle″ z.B. durch Interviews einer Prüfung  unterziehen. Zum anderen ist die Implementierung von innovativen Lösungen denkbar die diejenigen, die die Beauftragung auf Unternehmensseite durchführen, dabei unterstützen, das rechtliche Risiko zu bewerten. Hierzu hat CMS Hasche Sigle ein onlinebasiertes Produkt entwickelt, mit dem der Einsatz von Fremdpersonal einzelfallbezogen durch die Unternehmen weitgehend selbstständig auf mögliche Risiken einer Scheinselbstständigkeit und illegalen Arbeitnehmerüberlassung geprüft und eine Compliance gerechte Organisation geschaffen werden kann.

Tags: Arbeitsrecht Scheinselbständigkeit