22. März 2016
Zwei Anzug tragende Frauen im Gespräch
Arbeitsrecht

Stellenanzeige: „Frauen an die Macht!!“

Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!!“ begründet im konkreten Fall keinen Entschädigungsanspruch eines abgelehnten männlichen Bewerbers.

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 10.02.2016, Az. 9 Ca 4843/15) war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einem männlichen abgelehnten Bewerber eine Entschädigung zu zahlen, obwohl er eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!!“ geschaltet hatte.

Autohaus suchte Verkäuferin mit „Frauen an die Macht!!“-Stellenanzeige

Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein Autohaus mit ausschließlich männlichen Verkäufern. Dieser hat eine Stellenanzeige mit folgender Überschrift veröffentlicht:

Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.

Auf diese Anzeige hin wurde dann auch tatsächlich eine Frau eingestellt. Der Kläger fühlte sich insofern als Mann benachteiligt und hat das Autohaus auf Zahlung einer Entschädigung verklagt.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts enthält die Stellenanzeige zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, da sie sich nur an Frauen richte. Da der Arbeitgeber aber dargelegt hatte, dass er das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen, hat das Arbeitsgericht die unterschiedliche Behandlung im vorliegenden Fall als ausnahmsweise zulässig erachtet. Der Arbeitgeber hatte angegeben, 25-30 % seiner Kunden seien Frauen und es habe schon ausdrückliche Kundennachfragen nach einer weiblichen Verkäuferin gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht überzeugt.

Berufung möglich

Der Kläger hat allerdings noch die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.  Sollte er dies tatsächlich tun, wird es spannend, ob das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigen wird.

Unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts nur in Ausnahmefällen zulässig

Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts nämlich nur dann, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Arbeitsaufgabe darstellt. Als Beispiel wird hier z.B. gerne das Mannequin für die Vorführung von Damenoberbekleidung genannt. Darüber hinaus hat die Rspr. als zulässige Ungleichbehandlung z.B. anerkannt, nur Frauen als Pflegekräfte in einer kleinen Belegarztklinik mit überwiegend weiblichen Patienten und ganz überwiegend gynäkologischen Operationen sowie Patienten mit islamischem Glauben einzustellen.

Darüber hinaus soll die Benachteiligung des Geschlechts auch möglich sein, wenn eine besondere Sensibilität und Vertrauensstellung gefordert ist, nur gleichgeschlechtliche Mitarbeiter einzustellen.

Ausschlaggebend in diesen Fällen ist allerdings nicht die Berufsbezeichnung als solche, sondern die jeweilige konkrete Tätigkeit im Einzelnen. Hieran ist zu bestimmen, inwiefern die Tätigkeit nur von einem Geschlecht erfolgversprechend erfüllt werden kann.

Insofern erwarten wir mit Spannung, ob das Landesarbeitsgericht im Fall der Berufung zu dem Ergebnis gelangt, dass nur Frauen anderen Frauen erfolgversprechend Autos verkaufen können.

Tags: Arbeitsrecht Stellenanzeige

Isabel Meyer-Michaelis