19. Januar 2018
Verschiedenartigkeit einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsrecht

Vom Pflanzen und Pflücken: Warum Äpfel und Birnen vergleichbar sind

Bei einer Erntehelferin, die mit dem Pflanzen und Pflücken von Erdbeeren beschäftigt wird, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat mit seinem Urteil vom 20.12.2017 (Az.: S 1 R 219/17 – noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn eine Erntehelferin abwechselnd geringfügig (für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u.a. für das Pflücken der Beeren) beschäftigt wird. Aus der am 10.01.2018 veröffentlichten Pressemitteilung ergibt sich, dass das Gericht seine Entscheidung maßgeblich darauf stützt, dass diese Tätigkeiten nicht völlig verschiedenartig seien. Daher müsse eine Zusammenrechnung beider Beschäftigungsverhältnisse erfolgen – mit der Folge, dass die Privilegierungen und Vorschriften für „Mini-Jobs“ insgesamt nicht greifen.

Geringfügige Beschäftigung – mehr als nur der „Mini-Job″

Bei dem Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ denken die meisten regelmäßig an den „450-Euro“- bzw. „Mini-Job“. Neben der weithin bekannten Fallgruppe der sog. Entgeltgeringfügigkeit kennt das Gesetz (vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV) jedoch auch die sog. Zeitgeringfügigkeit. Dies bedeutet, dass eine geringfügige Beschäftigung – mit den entsprechenden sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen/Vorteilen – auch dann vorliegt, wenn die Tätigkeit nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder aber 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt zu sein pflegt bzw. im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die zeitlichen Grenzen wurden gesetzlich (vgl. § 115 SGB IV) bis jedenfalls 31.12.2018 nach oben gesetzt (3 Monate bzw. 70 Tage binnen eines Kalenderjahres). Eine Zeitgeringfügigkeit liegt jedoch – auch wenn diese zeitlichen Grenzen eingehalten werden – nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und dafür ein Entgelt von mehr als 450 Euro im Monat gewährt wird.

Kompliziert wird es dann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere zeit- oder entgeltgeringfügige Beschäftigungen ausübt. Grundsätzlich kann stets nur ein Beschäftigungsverhältnis den Privilegierungen der geringfügigen Beschäftigung unterliegen. Sofern jemand zwei oder mehr (geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse begründet hat, ist stets zu prüfen, ob diese gem. § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet werden oder nicht. Dies ist für die Frage der Versicherungspflicht entscheidend. Im Grundsatz erfolgt eine Zusammenrechnung, wenn es sich um gleichartige geringfügige Beschäftigungen handelt, d.h.

  • eine Entgeltgeringfügigkeit wird mit einer weiteren Entgeltgeringfügigkeit zusammengerechnet,
  • eine Zeitgeringfügigkeit wird mit einer weiteren Zeitgeringfügigkeit zusammengerechnet.

Wenn durch die Zusammenrechnung die Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten werden, tritt für das gesamte Beschäftigungsverhältnis die Versicherungspflicht ein. Dieses unterliegt dann insgesamt den „normalen“ gesetzlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Bei ungleichartigen geringfügigen Beschäftigungen (Zeit- und Entgeltgeringfügigkeit) erfolgt grundsätzlich keine Zusammenrechnung. In diesem Fall ist allerdings nur eines der beiden Beschäftigungsverhältnisse versicherungsfrei. Das jeweils andere unterliegt der Versicherungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. Urteil vom 23.05.1995 – 12 RK 60/93) erfolgt aber auch bei ungleichartigen geringfügigen Beschäftigungen jedoch ausnahmsweise eine Zusammenrechnung, wenn die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) zugleich die Voraussetzungen der entgeltgeringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) erfüllt. Im Zweifel dürfte wiederum eine Gleichartigkeit (zwei entgeltgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse) vorliegen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG darauf abzustellen, ob die Tätigkeit regelmäßig (dann § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder nur gelegentlich erfolgt (dann § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

SG Heilbronn stellt auf die Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten ab

Bislang liegt zu der o.g. Entscheidung lediglich die Pressemitteilung des SG Heilbronn vor. Danach geht das Gericht von einer Zusammenrechnung einer entgeltgeringfügigen mit einer zeitgeringfügigen Beschäftigung aus. Hierbei stellt es jedoch – insofern verwunderlich – darauf ab, dass die von der betroffenen Erntehelferin erbrachten Tätigkeiten nicht „völlig verschiedenartig″ gewesen seien. Vielmehr hingen das Pflanzen und das Pflücken der Beeren „notwendigerweise miteinander zusammen“. Da es sich um „einfache Tätigkeiten im Obstanbau“ handle, könnten diese nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse unterteilt werden.

Soweit sich dies der Pressemitteilung entnehmen lässt, prüft das Gericht nicht, ob die vorliegend auf Basis einer Zeitgeringfügigkeit (Pflücken der Beeren) erbrachten Tätigkeiten gleichsam die Voraussetzungen der Entgeltgeringfügigkeit erfüllt haben oder nicht. Auch gibt die Pressemitteilung keine Hinweise darauf, ob sich das SG Heilbronn der Rechtsprechung des BSG angeschlossen hat oder nicht.

Inhaltliche Abgrenzbarkeit der Tätigkeiten von Relevanz

Soweit ersichtlich, scheint das SG Heilbronn vielmehr danach zu fragen, ob sich die von der Erntehelferin auszuübenden Tätigkeiten inhaltlich, d.h. hinsichtlich der konkret ausgeübten Arbeitsschritte, hinreichend voneinander abgrenzen lassen, um von zwei getrennt zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnissen auszugehen.

Die Frage, wie eng zwei Tätigkeiten bzw. Arbeitsschritte miteinander verbunden sind, ist jedoch – soweit ersichtlich – im Rahmen des § 8 Abs. 2 SGB IV irrelevant. Auch ist rein tatsächlich nicht erkennbar, dass es sich um zwei zwingend miteinander verknüpfte Tätigkeiten handelt. Schließlich könnte das Pflücken der Beeren auch von einer anderen Person übernommen werden als das Pflanzen der Sträucher. Zudem dürfte der Zeitpunkt der Ernte (= Pflücken) nicht genau vorhersehbar und damit grundsätzlich nicht regelmäßig i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sein, was wiederum den vom BSG zur Zusammenrechnung entwickelten Grundsätzen entgegenstehen dürfte.

„Verschiedenartigkeit“ der Tätigkeiten als grundsätzlich relevantes Kriterium?

Wie das SG Heilbronn seine Entscheidung im Einzelnen begründet, bleibt bis zur Veröffentlichung der vollständig abgesetzten Gründe abzuwarten. Bis dahin sollten Arbeitgeber, die Mitarbeiter sowohl auf Basis einer Zeit- als auch einer Entgeltgeringfügigkeit beschäftigen, prüfen, inwieweit die Tätigkeiten „verschiedenartig sind“. Die Frage dürfte sich dabei nicht nur im landwirtschaftlichen Bereich, z.B. bei Spargelstechern und Pflanzen des Spargels, stellen. Vielmehr dürften sämtliche Tätigkeitsfelder erfasst sein. Insoweit bleiben die Urteilsgründe der – auf Grundlage der Pressemitteilung jedenfalls als „neuartig″ einzuschätzenden – Entscheidung des SG Heilbronn abzuwarten.

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