Wie bereits berichtet, hat der 5. Senat des BAG gestern die ersten Pflöcke zur rechtlichen Bewertung von equal pay-Ansprüchen eingeschlagen. Zahlreiche Zeitarbeitnehmer hatten die gleiche Bezahlung klageweise geltend gemacht, nachdem der 1. Senat festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
Gestern hat sich aber auch der 7. Senat zu einer wesentlichen Frage der Zeitarbeit geäußert, nämlich ob Zeitarbeitnehmer mitzuzählen sind, wenn es um die Bestimmung der Größe des im Einsatzbetrieb zu bildenden Betriebsrat geht (BAG vom 13. März 2013 – 7 ABR/69/11). § 9 BetrVG stellt dabei auf die in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab. Bislang vertrat das BAG die Ansicht, dass Zeitarbeitnehmer zwar wählen dürften, aber nicht zählen.
Diesen Grundsatz hat der 7. Senat nunmehr endgültig über Bord geworfen, nachdem sich bereits in vorher ergangenen Entscheidungen angedeutet hatte, dass ein Rechtsprechungswechsel bevorsteht (BAG vom 5. Dezember 2012 – 7 ABR 48/11). Jetzt gilt, dass Zeitarbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dies ergebe – so das BAG – die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Zeitarbeitnehmer an.
Damit setzt sich die Tendenz in der Rechtsprechung fort, Zeitarbeitnehmer – zumindest mit Blick auf organisatorische Schwellenwerte – wie Stammarbeitskräfte zu behandeln und diese damit mitzuzählen. Das BAG hat dies zuletzt zu § 23 KSchG (wir berichteten) und § 111 S. 1 BetrVG entschieden (BAG vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12; vom 18. Oktober 2011 – 1 AZR 336/10). Der aktuelle Beschluss des BAG hat nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im Jahr 2014 anstehenden regelmäßigen Betriebsratswahlen Bedeutung: Die neue Rechtsprechung dürfte zu einer im Einzelfall nicht unerheblichen Vergrößerung des Betriebsrates im Einsatzbetrieb und damit zu einer Erhöhung der Kosten führen.
Nicht ausdrücklich entschieden hat BAG die Frage, ob Zeitarbeitnehmer auch bei der Anzahl der Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern mitzuzählen sind (§ 38 BetrVG). Unter Beachtung der jüngeren Entwicklung ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass das BAG die zur Größe des Betriebsrates entwickelten Grundsätze auf die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder übertragen wird, verbunden mit weiteren Kosten des Kunden des Personaldienstleisters.