Zum Zwecke der EU-weiten Transparenzregistervernetzung soll das Transparenzregister ein Vollregister werden. Dafür sind markante Änderungen im GwG geplant.
Nachdem am 23. Dezember 2020 das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 19/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw) veröffentlichte, hat am 10. Februar 2021 die Bundesregierung ihren Entwurf für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – TraFinG) verabschiedet.. Der Regierungsentwurf orientiert sich weitestgehend am Referentenentwurf, sieht jedoch auch einige Änderungen im Vergleich zum Vorgängerentwurf vor.
Der Gesetzesentwurf dient neben der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie der Schaffung von datenseitigen Voraussetzungen für die im Jahr 2021 anstehende europäische Transparenzregistervernetzung. Dafür plant die Bundesregierung zum Teil sehr umfassende Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere hinsichtlich der Vorschriften zum Transparenzregister.
++ Update ++ vom 28. Juni 2021 ++ Update ++
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 den Bundestagsbeschluss zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 10. Juni 2021 ohne Änderungen gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2021 in Kraft treten.
Zuvor kam es auf Bestreben des Finanzausschusses zu einigen Änderungen im Gesetzesentwurf, den der Bundestag anschließend beschlossen hatte. Zwar blieb der Kern der Gesetzesänderungen, das Transparenzregister in ein Vollregister umzugestalten und damit sämtliche Mitteilungsfiktionen fallen zu lassen, unangetastet. Nachdem allerdings Bedenken geäußert wurden, dass die Mitteilungspflicht für alle Rechtseinheiten vor allem Vereine besonders stark treffe, hat der Gesetzgeber reagiert und „zur Stärkung des Ehrenamtes und Verringerung der bürokratischen Belastung für Vereine“ eine Privilegierung für eingetragenen Vereine nach § 21 BGB geschaffen. Nach neuer Gesetzeslage werden eingetragene Vereine von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit werden. Stattdessen wird der Bundesanzeiger Verlag die erforderlichen Eintragungen vornehmen.
Eine weitere wichtige Änderungen betrifft die Vermutungsregelung in § 3 Abs. 2 GwG für börsennotierte Gesellschaften. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgeschlagen, bleibt die spezifische Ausnahmeregelung für börsennotierte Gesellschaften in § 3 Abs 2 GwG bei der Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten bestehen. Mit Blick auf die Regelungen zum Transparenzregister bleibt es aber dabei, dass börsennotierte Gesellschaften zukünftig von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind.
Keine Änderungen gab es bei den Übergangsfristen für die Mitteilungspflichten. Unternehmen, die bislang nicht an das Transparenzregister melden mussten, trifft diese Pflicht damit im kommenden Jahr.
Vernetzung der europäischen Transparenzregister
Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (auch 5. EU-Geldwäscherichtlinie genannt) sieht vor, die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen. Nach der Bundesregierung ist trotz der Verzögerung durch die Covid-19-Pandemie mit dem Erlass der entsprechenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission und dem Beginn der stufenweisen Umsetzung der Vernetzung noch im Jahr 2021 zu rechnen.
Umgestaltung des Transparenzregisters in ein „Vollregister“
Voraussetzung der europäischen Registervernetzung ist, dass in den EU-Mitgliedstaaten strukturierte Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat vorhanden sind. Nach Ansicht der Bundesregierung ist dies beim deutschen Transparenzregister in seiner aktuellen Gestalt nur eingeschränkt der Fall, da es mit seiner Einrichtung im Jahr 2017 nur als sogenanntes „Auffangregister“ konzipiert wurde.
Mit den geplanten Änderungen durch das TraFinG soll das Transparenzregister in ein autonomes „Vollregister“ umgestaltet werden. Diese Umstellung führt dazu, dass zahlreiche Vorschriften im GwG geändert werden müssen.
Wegfall aller Mitteilungsfiktionen
Eine weitgreifende Änderung sieht der Entwurf mit dem Wegfall sämtlicher Mitteilungsfiktionen im Bereich der Vorschriften über das Transparenzregister vor. Bislang müssen börsennotierte Unternehmen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Tochtergesellschaften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG keine Mitteilungen an das Transparenzregister machen. Der Regierungsentwurf sieht die Abschaffung dieser Privilegierung vor.
Auch die in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG statuierte Mitteilungsfiktion für den Fall, dass sich Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ergeben, fällt nach dem Willen der Bundesregierung weg. Damit müssten zukünftig alle mitteilungspflichtigen Gesellschaften ihre tatsächlichen oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.
Neue Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Im Gegensatz zum Referentenentwurf sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur noch vor, dass nach § 19 Abs. 1 GwG-E alle Staatsangehörigkeiten dem Transparenzregister mitgeteilt werden müssen. Die die Erweiterung der Pflichtangaben um den Geburtsort ist damit aus dem Entwurf gestrichen.
Share Deals durch ausländische Gesellschaften
Mit einer Änderung in § 20 GwG sieht der Entwurf des TraFinG vor, Anteilserwerbe mit ausländischen Erwerbern ausdrücklich in die Transparenzregisterpflichten nach § 20 GwG aufnehmen, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechen. Die geplante Transparenzregisterpflicht erstrecke sich auf die ausländischen Vereinigungen, auf die Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen.
Das in § 10 Abs. 9 GwG verankerte Beurkundungsverbot für Notare greife somit auch dann, wenn eine ausländische Vereinigung Hauptgesellschafterin der Eigentümergesellschaft werden soll.
Elektronische Schnittstelle zum Transparenzregister
Um den geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Kundenidentifizierung einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Transparenzregister zu gewähren, sieht der Regierungsentwurf die Einrichtung einer elektronischen Schnittstelle für Verpflichtete aus der Finanzindustrie, Notare sowie für Behörden vor.
Wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Unternehmen
Parallel zum Wegfall der Mitteilungsfiktion für börsennotierte Unternehmen im Bereich der Vorschriften über das Transparenzregister soll nach dem Regierungsentwurf auch die bisherige Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften in § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG aufgehoben werden. Danach müssten zukünftig auch bei börsennotierten Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt werden.
Keine Erfassung aller fiktiv wirtschaftlich Berechtigter
Während der Referentenentwurf noch vorsah, dass im Identifizierungsvorgang als fiktive wirtschaftlich Berechtigte alle Organpersonen gelten und zu erfassen sind, wenn das Vertretungsorgan mehrgliedrig ist, bleibt es nach dem Regierungsentwurf bei der bisherigen Rechtslage, wonach gemäß den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Regel die Erfassung einer Person ausreicht.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten
Das GwG soll künftig deutlicher zwischen den zwei Teilakten der Identifizierung, der Erhebung von Angaben und der Überprüfung dieser Angaben, differenzieren. Die Trennung hat zur Folge, dass die Vorschriften des § 11 ff. GwG leicht umstrukturiert werden.
Daneben kommt es zu inhaltlichen Änderungen der Vorschriften zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter. So sieht § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG-E vor, dass die Erhebung von Angaben eines wirtschaftlich Berechtigten zum Zwecke der Identifizierung nur noch beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person zu erfolgen hat.
Eine ganz wesentliche Neuerung ergibt sich bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG-E reicht es zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig aus, wenn der Verpflichtete Einsicht in das Transparenzregister nimmt. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Erfüllung der Identifizierungspflicht sind nur bei Zweifelsfällen bezüglich der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, seiner Stellung oder der Richtigkeit der Angaben sowie in Fällen mit erhöhtem Risiko erforderlich.
Inkrafttreten des Gesetzes im August 2021 geplant
Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 vor, gewährt jedoch Übergangszeiträume für einige Vorschriften. So müssen Unternehmen, die bislang nach § 20 GwG nicht an das Transparenzregister mitteilen mussten, je nach Rechtsform erst in einem Zeitraum zwischen dem 31. März 2022 und dem 31. Dezember 2022 ihrer Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nachkommen.
Aufgrund der zahlreichen Neuverpflichtungen im Bereich der Transparenzregistermeldungen wird auch die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung aufgrund fehlender Eintragung bis zum 1. April 2023 aufgehoben. Schließlich treten die Vorschriften über den automatisierten Zugang zum Transparenzregister erst am 1. Januar 2023 in Kraft.
Vollregister führt zu erheblichen Mehraufwand für deutsche Unternehmen
Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Qualität der Eintragung im Transparenzregister zu verbessern, um dieses fit für die europäische Registervernetzung zu machen. Zudem soll das Transparenzregister im Kundenidentifizierungsprozess weiter an Bedeutung gewinnen. Für die deutsche Wirtschaft kommt es dadurch (erneut) zu einem erheblichen Mehraufwand. So müssen nicht nur viele Unternehmen zukünftig erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Vielmehr trifft sie die Pflicht, ihre Eintragungen auch fortlaufend zu überprüfen und bei etwaigen Änderungen zu aktualisieren. Diese Pflicht bestand bislang nur für Unternehmen, die nicht von einer Mitteilungsfiktion profitierten. Für geldwäscherechtlich Verpflichtete sieht der Regierungsentwurf mit der Einführung der langersehnten elektronischen Schnittstelle eine Erleichterung für den Kundenidentifizierungsprozess vor.
Grundsätzlich ist die Vernetzung der europäischen Transparenzregister zu begrüßen. Eine echte Erleichterung kann die Vernetzung jedoch nur darstellen, wenn auch die materiellen Bestimmungen zum wirtschaftlich Berechtigten europaweit vereinheitlicht werden. Denn einem deutschen Verpflichteten hilft es für die Identifizierung von EU-ausländischen Unternehmen nicht sonderlich weiter, wenn er über ein zentrales europäisches Registerportal zwar Zugriff auf andere europäische Transparenzregister hat, dort jedoch ein wirtschaftlich Berechtigter zu finden ist, der nach den Vorschriften des ausländischen Sitzlandes bestimmt wurde und diese – was in der Praxis nicht selten der Fall ist – von den für den Verpflichteten maßgeblichen deutschen Vorschriften abweichen. Wirtschaftlich Berechtigte in ausländischen Registern sind momentan aufgrund der europäischen Regelungsdiversität nicht zwingend wirtschaftlich Berechtigte nach den Vorschriften des GwG. Entscheidend ist also die Vollharmonisierung der geldwäscherechtlichen Vorschriften. Hierzu möchte die Europäische Kommission noch im ersten Quartal 2021 detaillierte Vorschläge machen.