29. Mai 2012
zack!
Arbeitsrecht

CGZP: Welche Folgen hat das Erfurter Machtwort zur Tarifunfähigkeit?

Es ist amtlich: Das BAG hat inzwischen ausdrücklich bestätigt, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Gründung im Jahr 2002 tariffähig gewesen ist.

Die Entscheidung des 1. Senats vom  14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) wurde überwiegend dahingehend verstanden, dass die Tarifgemeinschaft ausschließlich gegenwartsbezogen keine Tariffähigkeit besitzt. In einem „Dreiklang“ sorgt das BAG nun für Klarheit: zunächst hat es eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss den LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11 u.a.) zurückgewiesen, das festgestellt hat, dass die CGZP mangels Tariffähigkeit zumindest am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 keine Tarifverträge abschließen konnte.

Der 1. Senat ist dabei der Ansicht, dass keine Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen (Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABN 27/12). In einem Rechtsbeschwerdeverfahren zur Notwendigkeit einer Aussetzung gem. § 97 Abs. 5 ArbGG stellt der 1. Senat zudem klar, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 nicht nur auf die o.g. Zeitpunkte, sondern auf den Zeitraum seit von der Gründung der CGZP am 11.12.2002 bis zum 07.09.2009 erstreckt (Beschl. v. 23.05.2012 – 1 AZB 67/11). Darüber hinaus konkretisiert das BAG die Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 14.12.2010: die Tarifunfähigkeit der CGZP besteht in zeitlicher Hinsicht auch ab dem 08.10.2009. Gegenstand der Entscheidung aus dem Jahr 2010 sei die Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP ab ihrer an diesem Tag geänderten Satzung (Beschl. v. 23.05.2012 – 1 AZB 58/11).

Welche Folgen ergeben sich aus den Feststellungen der Erfurter Richter? Zum einen sind die zahlreichen ausgesetzten Verfahren, in den Personaldienstleister von Zeitarbeitnehmern auf equal pay gem. §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG in Anspruch genommen wurden, wiederaufzunehmen und fortzuführen. Zweifel an der Tarif(un)fähigkeit der CGZP bestehen jetzt nicht mehr. Zum anderen dürfte sich auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene die Position von Zeitarbeitsunternehmen nicht verbessern, die sich im Nachgang zu Betriebsprüfungen im einstweiligen Rechtsschutz gegen Nachforderungen der Rentenversicherungsträger zur Wehr gesetzt haben. Die Sozialgerichte haben entsprechenden Anträgen in der Vergangenheit oftmals entsprochen, da noch nicht höchstrichterlich geklärt war, ob die CGZP in der Vergangenheit tatsächlich tarifunfähig gewesen ist. Dieses Argument entfällt aufgrund der aktuellen Entscheidungen des BAG. Die Zeiten für Personaldienstleister dürften aufgrund des drohenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen „Zangengriffs“ damit wohl ungemütlicher werden.

Tags: Aussetzung CGZP einstweiliger Rechtsschutz equal pay Nachforderung Rentenversicherungsträger Tariffähigkeit