10. Januar 2019
Schwund-Klausel
Commercial Maritime Wirtschaft

BGH zu Schwund-Klausel und zur Haftung in Lagerlogistikverträgen

In Verträgen über die Lagerung von Gütern werden oft bestimmte Freigrenzen für sog. "Schwund" vereinbart. Hierüber hat nun der BGH entschieden.

Ende letzter Woche veröffentlichte der Bundesgerichtshof ein Urteil vom 20. September 2018 (BGH, I ZR 146/17), dass sich vor allem mit Wirksamkeit und Auslegung einer sog. „Schwund-Klausel″ in einem „Konsignationslagervertrag″ befasst.

Vom BGH entschiedener Streitfall: Schadensersatzforderung für „zulässigen″ Schwund

Die Parteien hatten die Geltung der ADSp 2003 vereinbart und zusätzlich geregelt:

[Warehouse Operator] is liable for inventory differences up to 99,6% from the value of the goods (buying price) which are handled by [Warehouse Operator] each year.

Im Laufe mehrerer Vertragsjahre war es im Lager des Dienstleisters zu Inventurdifferenzen gekommen, die sich auf ca. EUR 425.000 summierten. Die in dieser Summe enthaltenen Einzelpositionen lagen allerdings alle in der Marge von 0,4 % des Warenwerts der im jeweiligen Jahr über das Lager abgewickelten Sendungen.

Der Eigentümer der Ware machte die Summe von ca. EUR 425.000 nach Ende der Vertragsbeziehung gerichtlich geltend, mit dem Argument, der Schwund gehe auf eine schlechte Organisation des Lagerbetriebs zurück und Grund dafür sein ein vorsätzliches Organisationsverschulden. Außerdem sei die Klausel unwirksam, weil sie die Haftung für Vorsatz ausschließe.

OLG Düsseldorf: Schwund-Klausel als fiktiver Entlastungsbeweis

Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Entscheidung bisher nicht veröffentlicht) lehnte diese Forderung ab. Offenbar sah es die Schwund-Klausel nicht als Haftungsbeschränkung an, sondern als Fiktion eines gelungenen Entlastungsbeweises.

Mit anderen Worten: Für die Bandbreite von 0,4 % sei ein Schwund schlicht „freigegeben″, unabhängig von den Umständen, die diesen verursacht haben. Diese Sichtweise mag dem Verständnis vieler Kaufleute entsprechen, die solche Klauseln vereinbaren.

BGH: Schwund-Klausel ist vertraglicher Haftungsausschluss

Der BGH geht einen anderen Weg: Eine solche Schwund-Klausel ist danach als vertraglicher Haftungsausschluss anzusehen. Handelt es sich – wie im hiesigen Fall – um eine Individualvereinbarung, ist ein solcher Haftungsausschluss wirksam, mit Ausnahme einer Haftung für den eigenen Vorsatz des Lagerhalters, § 276 Abs. 3 BGB.

Weil obige Klausel nicht ausdrücklich regelt, dass sie nicht für Vorsatz gelten soll, war der Eigentümer der Ware der Auffassung, die Vereinbarung sei unwirksam. Dem erteilte der BGH allerdings eine Absage. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu § 276 Abs. 3 BGB sind derartige Haftungsausschlüsse im Zweifel so auszulegen, dass sie die Haftung bei vorsätzlichem Verhalten nicht ausschließen sollen. Wegen dieser Auslegung liegt auch kein Verstoß gegen § 276 Abs. 3 BGB vor. Die Klausel war also wirksam.

Folge: Effektivität von Schwund-Klauseln wird aufgeweicht

Folge dieser Herangehensweise ist, dass es trotz Schwund-Klausel zu einer Haftung kommen kann, wenn der Anspruchsteller Vorsatz nachweist. Laut BGH sind dabei – wie auch sonst im Transport- und Lagerrecht – die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast heranzuziehen.

Den Unternehmer trifft in Bezug auf die Organisation seines Betriebs eine sekundäre Darlegungslast, die die Beweislast des Anspruchstellers quasi mildert. Mit den genauen Voraussetzungen und der Reichweite der sekundären Darlegungslast hatte die Entscheidung sich nicht zu befassen. Es dürften aber die üblichen Grundsätze gelten, wonach der Anspruchsteller zumindest Anhaltspunkte für ein (vorsätzliches) Organisationsverschulden vortragen muss, und wonach der Lagerhalter in diesem Fall insbesondere die organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung vor Verlusten offenlegen muss. Ist der dem in ausreichendem Maße nachgekommen, bleibt die volle Beweislast für Vorsatz beim Anspruchsteller.

Wegen der in der Praxis immer wieder auftretenden Schwierigkeiten, organisatorische Maßnahmen (aus in der Regel länger zurückliegenden Zeiträumen) hinreichend genau darzulegen, und wegen der sich aus einer solchen Offenlegung häufig ergebenden Anhaltspunkte für konkretes Verschulden, relativiert diese Entscheidung die Effektivität einer individuell vereinbarten Schwund-Klausel. Der Lagerhalter kann sich nicht sicher sein, dass diese eingreift, sondern wird mit Dokumentationserfordernissen und Prozessrisiken belastet.

Daher kommt dieser Entscheidung eine erhebliche praktische Bedeutung zu: Sie öffnet einen Spielraum für Ersatzansprüche und Vergleichsverhandlungen auch im Rahmen eines vertraglich zulässigen Schwundes. Dieser ist also gerade nicht ohne jede Diskussion „freigegeben″.

Haftungsrecht in der Lagerlogistik und Konsignationslagerverträge

Interessant ist die Entscheidung auch deshalb, weil sie sich mit der rechtlichen Einordnung des Vertrags und den anwendbaren Haftungsregeln befasst. Die Parteien hatten offenbar von einem „Konsignationslager″ gesprochen, wobei unklar ist, ob dieser Begriff tatsächlich im Vertrag stand (auf Englisch abgefasst), oder erst im Prozess verwendet wurde.

Die Darstellung des Geschäfts deutet darauf hin, dass es sich nicht um ein typisches Konsignationslagergeschäft handelte, bei dem der (künftige) Käufer (oder ein Dienstleister in dessen Auftrag) Ware des Verkäufers einlagert, die noch in dessen Eigentum bleibt bis zur Entnahme aus dem Lager, mit der dann gleichzeitig ein Kaufvertrag vervollständigt wird. Es handelte sich wohl eher um einen typischen Distributionslagervertrag: Der Dienstleister lagerte die Ware eines Handelsunternehmens ein und besorgte zusätzlich weitere Leistungen wie die Kommissionierung und die Zustellung der Ware an Kunden in Deutschland.

Jedenfalls kann man dem Urteil entnehmen:

  • Bei einem solchen Lagerlogistikvertrag, der neben der eigentlichen Lagerung diverse weitere Dienstleistungen regelt (typengemischter Vertrag), richtet sich die Haftung für den Verlust von Lagergut nach § 475 HGB, also nach Lagerrecht, weil es in der Sache um die Verpflichtung des Dienstleisters ging, die ihm anvertrauten Güter ordnungsgemäß einzulagern und aufzubewahren, was dem Leitbild des Lagervertrags entspricht.
  • Wer nur die Leitsätze der Entscheidung liest, könnte außerdem den Eindruck gewinnen, der BGH habe entschieden, dass der Betreiber eines typischen Konsignationslagers (oft der Käufer) Lagerhalter sei und als solcher hafte. Dieser missverständliche Leitsatz kann in der Praxis eine gewisse Strahlkraft entfalten, zumal eine solche rechtliche Einordnung jedenfalls bei vielen Konsignationslagerverträgen auch zutreffend sein dürfte. In der Praxis werden diese oft als eine Art „Annex″ zum Liefervertrag behandelt und erwecken nicht immer den Eindruck, dass die Parteien sich der Geltung von Lagerrecht mit den entsprechenden Haftungsfolgen bewusst waren. Das Urteil verdeutlicht also, dass bei Gestaltung eines Konsignationslagervertrags neben kaufrechtlichen Überlegungen auch das Logistikrecht nicht außer Acht gelassen werden darf.
Tags: Lager Logistik Schwund-Klausel Vertrag