28. November 2018
439 BGB neu
Commercial

Der neue § 439 Abs. 3 BGB – Hintergründe und offene Fragen zur neuen Rechtslage

Der neue Abs. 3 des § 439 hat das Haftungsrisiko des Lieferanten im B2B-Bereich durch einen neuen Aufwendungsersatzanspruch signifikant erweitert und Fragen zum Anwendungsbereich offen gelassen. In individuellen Vereinbarungen im B2B-Bereich dürfte die Neuregelung jedoch abdingbar sein.

Am 1. Januar 2018 traten wesentliche Änderungen des Gewährleistungsrechts für Kaufverträge in Kraft. Unter anderem hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 439 Abs. 3 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch eingeführt, der die Erstattung für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache neu regelt.

Diese Gesetzesänderung mündet gemeinsam mit dem neu für den B2B-Bereich eingeführten Lieferantenregress (§§ 445a und b BGB) in eine Haftungserweiterung für Lieferanten.

Der Gesetzgeber hat verschiedene Fragen zum Anwendungsbereich offen gelassen und der Rechtsprechung übertragen. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe zu der Neufassung von § 439 Abs. 3 BGB sowie die aktuell offenen Fragen zum Anwendungsbereich und zur Abdingbarkeit.

Der neue § 439 Abs. 3 BGB

Hat der Käufer

  • die gekaufte mangelhafte Sache
  • gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck
  • in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht,

ist der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung (d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

Hintergründe der Neuregelung und was sich geändert hat

§ 439 Abs. 3 entspricht der bisherigen EU-richtlinienkonformen Auslegung des BGH für Kaufverträge für den Verbrauchsgüterkauf (B2C-Geschäft).

Für den B2B-Bereich ist der Aufwendungsersatzanspruch jedoch neu. Im B2B-Bereich führt § 439 Abs. 3 BGB zu einem neuen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch. Die besondere Bedeutung liegt in der Verschuldensunabhängigkeit.

Abkehr von der Verschuldensabhängigkeit

Die Systematik des BGB unterscheidet im Gewährleistungsrecht zwischen den verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsansprüchen (z.B. Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung) und Ansprüchen auf Schadensersatz. Gemäß dem unveränderten § 439 Abs. 2 BGB hat der Lieferant verschuldensunabhängig die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Es spielt für diesen Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB somit keine Rolle, ob der Lieferant den Mangel durch einen Sorgfaltspflichtverstoß verschuldet hat.

Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln setzen nach der Systematik des BGB jedoch dagegen ein eigenes oder zurechenbares Verschulden (z.B. Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern oder anderen Dritten) des Lieferanten voraus. Verursacht die mangelhafte Sache Betriebsstörungen bei dem Käufer, Ausschuss in der Fertigung des Käufers oder Vertragsstrafen zulasten des Käufers gemäß seinem Vertragsverhältnis mit seinem Kunden, sind diese Einbußen in der Regel gerade keine Nacherfüllungskosten, sondern Schäden im Rechtssinne. Diese Schäden sind nur bei Vorliegen eines eigenen oder zurechenbaren Verschuldens des Lieferanten erstattungsfähig.

Haftungsfalle in typischen Einbaufällen

Die Rechtsprechung hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig über Fälle zu entscheiden (z.B. Einbaufälle), in denen der Lieferant die Kaufsache oder einen Teil der Kaufsache selbst zuvor bei einem Zulieferer einkaufte. In diesen Fällen hatte bereits die eingekaufte Sache einen Mangel, den der Lieferant (hier: Einkäufer des Zulieferteils) nicht entdecken konnte. Ein eigenes Verschulden (d.h. Sorgfaltspflichtverstoß) des Lieferanten lag im Hinblick auf den Mangel nicht vor. Das ursächliche Verschulden des Zulieferers bezüglich des Mangels war dem Lieferanten (hier: Einkäufer des Zulieferteils) in diesen Fällen jedoch ebenfalls nicht zurechenbar. Hierbei kam die Rechtsprechung des BGH zur Zurechnung des fremden Verschuldens in der Lieferkette zum Tragen, wonach das Verschulden des Zulieferers dem Einkäufer des Zulieferteils in dessen Lieferverhältnis gegenüber seinem Käufer häufig nicht zugerechnet wird. Der Käufer konnte in diesen Fällen mangels Verschulden des Lieferanten somit keine Schadensersatzansprüche aufgrund der Mängel gegen seinen Lieferanten geltend machen.

Folglich war es in diesen Fällen von entscheidender Bedeutung, ob dem Käufer bezüglich der Aus- und Einbaukosten ein verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch zusteht.

Im B2C-Bereich musste der BGH infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 16.06.2011 – C-65/09, C-87/09) § 439 richtlinienkonform so auslegen, dass der Lieferant die Kosten des Aus- und Einbaus verschuldensunabhängig ersetzen muss. Der BGH entschied sich jedoch gegen die Übertragung dieser Grundsätze auf den B2B-Bereich (vgl. BGH, Urteil v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11). Im B2B-Bereich mussten die Lieferanten die Kosten von Aus- und Einbau somit in der Regel nur verschuldensabhängig im Rahmen von Schadensersatzansprüchen ersetzen. Dies führte häufig zu sog. „Haftungsfallen″ von Werkunternehmern (z.B. in der Baubranche), die zwar gegenüber ihren Kunden zur Tragung der Kosten für Aus- und Einbau verpflichtet waren, jedoch gegenüber ihren Lieferanten, die selbst die mangelhafte Sache von einem Zulieferer zugekauft hatten, keinen Regressanspruch hatten.

Vor dieser häufig als unbillig empfundenen Situation sollen insbesondere Werkunternehmer durch den neuen § 439 Abs. 3 BGB künftig geschützt werden. Mit seinem weiten Anwendungsbereich ändert § 439 Abs. 3 BGB die bisherige Rechtslage jedoch für alle Branchen und alle Kauf- und Werklieferverträge grundlegend.

§ 439 Abs. 3 BGB verpflichtet den Lieferanten nun unabhängig von der Branche verschuldensunabhängig zum Aufwendungsersatz. Gemeinsam mit dem neu für den B2B-Bereich eingeführten Lieferantenregress (§§ 445a und b BGB) dürfte sich § 439 Abs. 3 BGB erheblich auf die Mängelhaftung im B2B-Bereich und das damit verbundene Risiko des Lieferanten auswirken.

Anwendungsbereich des neuen § 439 Abs. 3 BGB

§ 439 Abs. 3 BGB gilt für alle Branchen. Für den Aufwendungsersatzanspruch ist es unerheblich, ob der Käufer die mangelhafte Sache bei sich selbst oder bei einem Kunden eingebaut oder angebracht hatte. Insbesondere die Aufnahme des Wortes „Anbringen″ soll laut der Gesetzesbegründung klarstellen, dass neben den typischen Einbaukonstellationen (z.B. Einbau eines Navigationsgerätes in ein Fahrzeug) auch die Verwertung von „Dachrinnen, Leuchten, Farben und Lacken″ in den Anwendungsbereich einbezogen sind.

§ 439 Abs. 3 BGB dürfte aufgrund seines weiten Wortlauts („eingebaut„/″angebracht″) auf alle Kaufverträge und Werklieferungsverträge erfassen, bei denen der Käufer/Besteller die Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in einen anderen Gegenstand integriert oder an einen anderen Gegenständen angebracht wird.

Laut der Gesetzesbegründung ist es auch irrelevant, ob die mangelhafte Sache ausgebaut werden muss, um eine neu gelieferte mangelfreie Sache einzubauen oder um die mangelhafte Sache zu reparieren.

Die Rechtsprechung muss diverse offene Fragen klären

Die ergänzende Konkretisierung des Anwendungsbereichs hat der Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechung überlassen. Diverse aktuell noch offene Fragen müssen daher von der Rechtsprechung geklärt werden.

Erweiterung auf weitere Verwendungsarten der Kaufsache

Der Wortlaut von § 439 BGB regelt den Einbau der mangelhaften Sache in eine andere Sache oder das Anbringen an eine andere Sache. Nicht vom Wortlaut umfasst ist somit die Konstellation, bei der eine bereits aufgebaute mangelhafte Sache wieder abgebaut und später die mangelfreie Sache erneut aufgebaut wird. Es stellt sich somit die Frage, ob die Abbau- und Aufbaukosten dennoch von § 439 Abs. 3 zu tragen sind. Ähnliches gilt für den Fall, in dem eine Sache (z.B. eine Beschichtung) an eine mangelhafte Sache angebracht wird und dieser Vorgang nach der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache wiederholt werden muss. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Kosten des Entfernens und des erneuten Anbringens der Sache gemäß § 439 Abs. 3 zu tragen sind. Obwohl diese offenen Fragen im Gesetzgebungsverfahren diskutiert wurden, hat der Gesetzgeber die Klärung dieser Fragen der Rechtsprechung überlassen. Der Wortlaut des Gesetzes spricht zwar für eine enge Auslegung von § 439 Abs. 3 BGB, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung diese Vorschrift auch in weiteren Konstellationen anwendet.

Einbau/Anbringen gemäß der Art und dem Verwendungszweck der Sache

Inwieweit eine Sache gemäß ihrer Art für den Einbau in eine andere Sache oder das Anbringen an eine andere Sache bestimmt ist, dürfte sich häufig objektiv bestimmen lassen. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit der ebenfalls erforderliche Verwendungszweck der Sache vertraglich bestimmt werden darf. Laut der Gesetzesbegründung sind Art und Verwendungszweck der Sache „grundsätzlich objektiv zu beurteilen″. Dies soll den Lieferanten vor Ansprüchen auf Aufwendungsersatz in Fällen schützen, in denen der Einbau oder das Anbringen der Sache „nicht vorhersehbar″ war. Maßgeblich soll es somit sein, ob die Sache „bestimmungsgemäß″ eingebaut oder angebracht wurde. Mit diesem Schutzgedanken dürfte es in der Regel vereinbar sein, wenn sich der für § 439 Abs. 3 BGB maßgebliche Verwendungszweck nach den konkreten Vereinbarungen der Vertragspartner im Kaufvertrag richtet. Die Vertragspartner sollten daher im Zweifelsfall konkrete Vereinbarungen in dieser Hinsicht treffen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit dieser Frage umgehen wird.

Vertragliche Abdingbarkeit von § 439 Abs. 3 BGB

Auch die Frage zur Abdingbarkeit von § 439 Abs. 3 BGB muss zum Teil von der Rechtsprechung geklärt werden.

Dies gilt allerdings nicht im B2C-Bereich. Im B2C-Bereich sind abweichende vertragliche Regelungen im Kaufvertrag zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam.

Im B2B-Bereich besteht jedoch generell ein größerer Handlungsspielraum. Es ist in Individualvereinbarungen im B2B-Bereich in der Regel zulässig, den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu modifizieren, einzuschränken oder auszuschließen.

Inwieweit im B2B-Bereich auch in AGB Modifikationen, Einschränkungen oder Ausschlüsse des Aufwendungsersatzanspruchs zulässig sind, muss die Rechtsprechung klären. Laut der Gesetzesbegründung soll zumindest die Vermutung bestehen, dass auch im B2B-Bereich die Beschränkung und der Ausschluss von § 439 Abs. 3 BGB unwirksam sind. Wirksam könnte die AGB-Klausel laut der Gesetzesbegründung allerdings sein, wenn sie wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs in einem konkreten Einzelfall ausnahmsweise als angemessen anzusehen ist.

Der Gesetzgeber überlässt es letztlich den Gerichten, diese Angemessenheit zu bestimmen. Wir müssen auch diesbezüglich die künftige Rechtsprechungspraxis abwarten.

Zusammenfassung: Im B2B-Bereich bleibt die Möglichkeit, die offenen Fragen mit modifizierenden Vertragsregelungen zu beantworten

Für Lieferanten führt die Neuregelung in § 439 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem für den B2B-Bereich neuen Lieferantenregress gemäß den §§ 445a) und b) zu einem zusätzlichen Haftungsrisiko.

§ 439 Abs. 3 BGB hat dabei bereits nach dem Wortlaut einen großen Anwendungsbereich und könnte durch die Rechtsprechung sogar noch erweiternd ausgelegt werden. Verschiedene Fragen zu dem Anwendungsbereich müssen allerdings noch von der Rechtsprechung konkretisiert werden. Dies gilt insbesondere für die Frage der betroffenen Verwendungsarten der Sache und der Bestimmung ihres Verwendungszwecks. Entsprechendes gilt für die Frage, ob und inwieweit § 439 Abs. 3 BGB im B2B-Bereich durch AGB eingeschränkt werden darf. Insgesamt stellt die Neuregelung jedoch für den Lieferanten eine signifikante Haftungsverschärfung dar. Diese lässt sich zumindest im B2B-Bereich durch individuelle Vertragsgestaltungen im Sinne der Vertragspartner modifizieren.

Der Beitrag ist der erste Teil zum neuen § 439 Abs. 3. BGB. Im zweiten Teil beleuchten wir verschiedene offene Fragen u.a. zur Art und Weise des Aus- und Einbaus, Ermittlung der Aufwendungen und der Grenze der Unverhältnismäßigkeit.

Tags: 439 BGB neu abdingbar Aufwendungsersatzanspruch