7. August 2020
Videoverhandlung Patent
Dispute Resolution Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht

Brave New Court? Virtuelle Verhandlungen in Patentstreitsachen

Der COVID-19 Ausbruch hat zu ersten gerichtlichen Videoverhandlungen in Patentstreitsachen geführt. Viele Fragen und erste Antworten liegen nun vor.

Bereits kurz nach Beginn des sogenannten „Lockdowns″ Mitte März 2020 wurde in Deutschland die Redensart geprägt, dass bislang nichts die Digitalisierung so schnell vorangebracht habe wie der COVID-19 Ausbruch. Auch wenn diese Redensart vorwiegend ironisch aufgefasst wird, ist ihr im Hinblick auf gerichtliche Verfahren in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen ein Körnchen Wahrheit nicht abzusprechen.

In Zeiten von Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht steht vermehrt zur Diskussion, ob die Durchführung von Präsenzterminen vor Gerichten in jedem Fall so zwingend erforderlich ist, wie es bislang schien. Die Zivilprozessordnung lässt jedenfalls bereits digitale Alternativen zu Präsenzterminen zu, die insbesondere in Patentstreitsachen zunehmend genutzt werden.

Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung als Alternative zu umfassenden Hygienemaßnahmen vor Ort

Für Ansprüche eines Patentinhabers wegen der Verletzung seines Patents oder Gebrauchsmusters sind in Deutschland die Zivilgerichte zuständig. Für diese Verfahren sieht – wie auch für sonstige Verfahren vor den Zivilgerichten – die Vorschrift des § 128a ZPO vor, dass Gerichtsverhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden können. Auch in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen blieb die Vorschrift zunächst wenig bedeutsam. Mit Ausbruch der COVID-19 Pandemie in Deutschland und den hieraus folgenden Einschränkungen des Sitzungsbetriebs gewinnt diese Option jedoch an praktischer Relevanz.

So werden Patentverletzungsklagen bevorzugt bei den Landgerichten in Düsseldorf, Mannheim und München erhoben, auch wenn die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten oft ihren Sitz außerhalb der entsprechenden Gerichtsbezirke, die Parteien häufig sogar im Ausland, haben. Zudem ist zumindest in größeren Patentsachen die Anzahl der Sitzungsteilnehmer durch anwesende Patentanwälte, Parteivertreter, Streitverkündete, Sachverständige und Dolmetscher deutlich höher als in anderen zivilgerichtlichen Sitzungsterminen. In einem der viel beachteten Patentstreitverfahren zwischen Nokia und Daimler erschienen zum Beispiel im Februar 2020 vor dem LG München I allein 52 Sitzungsteilnehmer (zzgl. Zuschauern und Presse).

Die Patentstreitkammern der betroffenen Gerichte standen daher nach Ausbruch der COVID-19 Pandemie in Deutschland in besonderem Maße vor der Wahl, ob sie Gerichtsverhandlungen mitsamt der damit verbundenen Reisetätigkeit unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften sicherstellen können oder ob sie stattdessen Gebrauch von einer der möglichen Verfahrensgestaltung nach § 128a ZPO (Videoverhandlung oder Videovernehmung) machen.

Eine einheitliche Vorgehensweise der Gerichte hat sich allerdings seit Beginn der COVID-19 Pandemie noch nicht herausgebildet. Die Patentstreitkammern des Landgerichts Düsseldorf schienen zunächst zu bevorzugen den Gerichtsbetrieb mit Präsenzverhandlungen aufrecht zu erhalten. Bei der 7. und 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hingegen hat sich bereits eine gewisse Praxis mit Videoverhandlungen etabliert. Auch der für Patentsachen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verfasste Anfang Mai 2020 detaillierte Hinweise zur Verhandlungsteilnahme im Wege der Videokonferenz gemäß § 128a ZPO. Hinweise des Bundespatentgerichts zu Videoverhandlungen über die Nichtigkeit von Patenten oder Gebrauchsmustern sind bislang nicht ergangen.

Erste Antworten auf zahlreiche technische und rechtliche Fragen rund um die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Auf welche (technische) Weise ein Gericht Verhandlungen nach § 128a ZPO durchführt, ist gesetzlich nicht geregelt. So verfügen die meisten Gerichte zwar inzwischen über mindestens eine professionelle Videokonferenzanlage. Sollte diese jedoch zum Sitzungstermin bereits belegt sein oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stehen, erlaubt § 128a ZPO auch die Einrichtung der technischen Voraussetzungen allein für den individuellen Sitzungstermin.

Wer Eigentümer der Videokonferenzanlage ist, schreibt § 128a ZPO nicht vor (KG Berlin, Urteil v. 12. Mai 2020 – 21 U 125/19). Die Patentstreitkammern des LG München I verwendeten in diesem Fall etwa die private Videokonferenzanlage des Kammervorsitzenden oder eine durch die Parteien zur Verfügung gestellte Anlage.

Auch die eingesetzte Software ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Während in München jeweils verschiedene Lösungen zum Einsatz kamen, verwendet der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Durchführung seiner Videoverhandlungen und Videovernehmungen grundsätzlich die Software „Microsoft Teams″. Die Prozessbeteiligten haben dem Gericht hierzu im Vorhinein mitzuteilen, ob und welche Personen im Gerichtssaal erscheinen werden und welche Personen per Videokonferenz teilnehmen werden. Das Gericht versendet im Anschluss Einladungen zur Microsoft Teams Konferenz per E-Mail, über welche sich die Prozessbeteiligten in den Termin einwählen können. Um technische Probleme weitestgehend zu minimieren bietet der Bundesgerichtshof eine Technikprobe an, welche in der Regel am Tag vor dem Termin stattfinden soll.

Nach den ersten Erfahrungsberichten scheinen die Kammern in Patent- und Gebrauchsmustersachen ein positives Fazit zu ziehen. Obwohl sich in der Anfangszeit zahlreiche Rechts- und Sachfragen stellen (etwa ob bei Aussetzen der Bild- oder Tonverbindung Säumnis vorliegt oder ob sich Anwälte von einem einheitlichen Standort jeweils separat oder gemeinsam in eine Videokonferenz einwählen sollten), vereinfachen Videokonferenzen (z.B. durch die direkte Einblendung von Dokumenten oder Präsentationen) zahlreiche Aspekte der Verhandlungsführung.

Ob sich die Durchführung von Videoverhandlungen in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen auch nach Aufhebung aller Kontaktbeschränkungen und Hygienevorgaben etabliert, ist derzeit noch nicht abzusehen. Ohnehin handelt es sich bei den Verfahren nach § 128a ZPO nur um eine einseitige „Gestattung″ des Gerichts gegenüber Prozessbeteiligten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Auch wenn das Gericht eine Videoverhandlung/-vernehmung selbst von Amts wegen durch unanfechtbaren Beschluss anordnen kann, ist es den Parteien letztlich nicht verwehrt, trotzdem im Gerichtssaal zu erscheinen.

Der COVID-19 Ausbruch scheint die Digitalisierung von Verfahren in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen voranzutreiben

Entwickeln sich die Patentstreitkammern zu „brave new courts″? Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie ist in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen in Deutschland eine verstärkte Auseinandersetzung mit digitalen Alternativen zur Durchführung von Präsenzverhandlungen zu beobachten. Aufgrund der plötzlich zu ergreifenden Maßnahmen waren Verfahrensverzögerungen zunächst kaum zu vermeiden.

Die deutschen Gerichte machen jedoch zunehmend von Möglichkeiten Gebrauch, Patentstreitverfahren per Videokonferenz durchzuführen. Auch wenn die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen hierfür bereits deutlich früher geschaffen wurden, scheint der COVID-19 Ausbruch die Digitalisierung von Verfahren in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen tatsächlich in einem gewissen Umfang voranzutreiben.

Unsere Reihe „Brave New Court″ geht auf die Digitalisierung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren ein. Es erschienen bisher die Beiträge zur virtuellen Verhandlung im Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren, zur virtuellen Verhandlungen im Schiedsverfahren und zur Verhandlung in Patentstreitigkeiten bei Gericht.

Tags: Gericht Patent Videoverhandlung