3. Juli 2013
Gewerblicher Rechtsschutz Life Sciences & Healthcare Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht

Open Source in der Petrischale: Biohacking, DIYbio und das Patentrecht

Viele Köche verderben nicht immer den Brei. Kleine Schritte Vieler können im Bereich der Forschung für Bewegung sorgen. Neben einem umfassenden Interesse an Genen, Bakterien & Co. treibt genau dies die Biohacking- und DIYbio-Community an: Bakterien in Medikamente „umprogrammieren″, Gene extrahieren und neue biotechnische Diagnostik- und Vorsorgeanwendungen entwickeln – all dies findet vermehrt in Kellern, Garagen und ehemaligen Kinderzimmern statt.

Diese „Guerilla-Labore″ unterscheiden sich häufig aber nicht nur durch ihre Ausstattung von den Laboratorien großer Biotech-Unternehmen. Vielmehr fordern diese selbständigen Forscher auch einen anderen Umgang mit dem geistigen Eigentum.

Patente gelten nicht als Patentlösung

Viele der „Bio-Punks″ lehnen Patentschutz für ihre möglichen Erfindungen ab: Die Erkenntnisse der Biohacker sollen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und so für alle Fortschritt bringen. Die rechtsphilosophische Rechtfertigung des Monopolrechts „Patent″, innovationsfördernd zu wirken, wird von Biohackern offensichtlich nicht geteilt.

Alternativmodell Open Source

Ergebnisse des Biohackings werden daher nicht selten umgehend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht: Ausführliche Versuchsbeschreibungen samt Ergebnissen auf Websites, Diskussionen in Foren oder Teilnahme an Kongressen dienen dazu, dass die Erkenntnisse der Biohacker allgemein zugänglich sind und somit zum Stand der Technik gehören.

Ein Patentschutz für Erfindungen in diesem Bereich kommt somit regelmäßig nicht mehr in Betracht – der Erfindung fehlt die dafür notwendige Neuheit. Aufgrund des absoluten Neuheitsbegriffs des Patentrechts genügt für die Neuheitsschädlichkeit nämlich bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen nicht bloß überschaubaren Personenkreis – irgendwo, irgendwie, irgendwann.

Bio-Punks, die nach ihren „wilden″ Jahren ihre Erfindungen kommerzialisieren wollen, können also nach solchen Veröffentlichungen nicht mehr auf einen rechtsbeständigen Patentschutz bauen.

Auch Bio-Piraten müssen Patentrechte Dritter beachten

Die Ablehnung des Patentschutzes funktioniert allerdings nur im Hinblick auf eigene Erfindungen: Sofern im Rahmen des Biohackings Patente Dritter nicht nur im privaten Bereich, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, setzen sich auch Bio-Hacker dem Risiko aus, Patente Dritter zu verletzen. Für Patentinhaber dürfte jedoch diese Form der Patentverletzung zumindest anfänglich nicht ganz einfach auszumachen sein. Denn DIYbio-Piloten fliegen derzeit häufig noch unter dem Radar.

Auch das Gentechnikgesetz setzt Grenzen

Das Gentechnikgesetz regelt unter anderem gentechnische Arbeiten und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten. Daher sind Tätigkeiten, die über das Extrahieren und Analysieren von Genen hinausgehen, in Deutschland nicht unbegrenzt möglich und nach dem Gentechnikgesetz auch als Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sanktioniert.

Hintergrund für diese Reglementierung auch von möglicherweise innovativen Forschungsansätzen ist die Gefährlichkeit, die sich aus der Freisetzung von verändertem Genmaterial ergeben kann. Auch diese Regeln dürfen Biohacker daher nicht aus den Augen verlieren.

Biohacker sind keine Outlaws

Nichtsdestotrotz kann es Bereiche geben, in denen sich Kooperationen zwischen Biohackern und der Biotech-Industrie anbieten. Erfolgreiche Biohacker dürften als Bastler und Tüftler Erfahrung mit der Entwicklung von Umgehungslösungen für bestehende Bio-Patente haben. Insoweit könnten die „jungen Wilden″ auch mit an sich eher patentgetriebenen Unternehmen zusammenarbeiten und innovative Anstöße für neue technische Lösungen geben. Und möglicherweise führt die Open Source-Bewegung im Biotech-Bereich auch zu innovativen Geschäftsmodellen.

Tags: Bio-Pirat Bio-Punk Biohacker Biohacking Biopatent DIYbio GenTG Patentverletzung Umgehungslösung