17. Juni 2010
Kartellrecht

Pressemitteilung als Kartellverstoß: Verbände aufgepasst!

Vor einigen Tagen hat das Bundeskartellamt zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate Bußgelder gegen die Kaffeeindustrie verhängt. Adressaten der Geldbußen über insgesamt 30 Mio. Euro sind acht Kaffeeröster, der Deutsche Kaffeeverband e.V. sowie zehn verantwortliche Mitarbeiter (siehe Pressemitteilung des Amtes vom 9.6.2010).

Der Vorwurf: Zwischen 1997 und 2008 soll es Preisabsprachen im so genannten Außer-Haus-Bereich, also der Belieferung von Großverbrauchern wie Gastronomie und Hotels, gegeben haben. Mit dem Deutschen Kaffeeverband e.V. ist auch ein Verband bebußt worden. Warum? Nach Auffassung des Bundeskartellamtes soll er unmittelbar an dem Kartell beteiligt gewesen sein,

„indem er die Preiserhöhung von Anfang 2005 nach Aufforderung der Kartellanten durch eine eigene Pressemitteilung begleitet und unterstützt hatte.“

Mit anderen Worten: Eine einzelne Pressemitteilung als (teurer) Kartellverstoß. Das ist sehr weitgehend.

Dies zeigt sich vor allem dann, wenn man die beanstandete Pressemitteilung genauer betrachtet. Sie lautete wie folgt:

„Kaffeepreiserhöhung im Außer Haus Bereich kurzfristig erwartet

Die Kaffeepreise im deutschen Außer Haus Markt sind seit 2000 stabil geblieben, während die Rohkaffeenotierungen jedoch im Vergleichszeitraum um mehr als 35% angestiegen sind. Diese Rohkaffeepreissteigerungen und die weiteren Erhöhungen im Verpackungsbereich (z.B. Folien), die auf dem Rohölpreis basieren, sowie Energie- und Personalkosten, die explodierenden Frachtkosten im Seeverkehr und andere Transportsektionen, machen schon lange eine Preiserhöhung notwendig.″

Ob eine solche Mitteilung tatsächlich schon als Kartellrechtsverstoß gewertet werden kann, erscheint zweifelhaft. Der Deutsche Kaffeeverband hat das gegen ihn verhängte Bußgeld allerdings akzeptiert und empfiehlt anderen Verbänden ausdrücklich,

„sämtliche Aktivitäten, sollten sie auch noch so harmlos erscheinen, mit äußerster Sorgfalt auf kartellrechtliche Relevanz zu prüfen und interne Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise Leitlinien einzuführen.“

Dieser Fall zeigt einmal mehr: Es ist Vorsicht geboten! Verbände stehen mehr denn je im Fokus der Kartellbehörden.

Tags: Bußgelder Kartellverstoß Preisabsprachen Pressemitteilung