3. August 2011
internationale Kartellabsprachen
Kartellrecht

Schärfer, effizienter, stringenter: Kartellrecht sorgt für Schlagzeilen

Sommerloch? Nachrichtenflaute? Nicht so im Kartellrecht. Hier überschlagen sich die News:

Verschärfung der Kartellverfolgung, Klagerecht für Verbraucherverbände, Eckpunkte der nächsten GWB-Novelle. Alles Themen mit direkten Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis. Da es sich empfiehlt , die Entwicklung genau im Auge zu behalten, hier das Wichtigste in Kürze:

Intensivierung der Kartellverfolgung

Wer bislang meinte, das Bundeskartellamt ermittle derzeit schon mehr als genug wegen des Verdachts von Kartellabsprachen, dürfte ernüchtert gewesen sein: Am 14. Juli 2011 gab das Amt bekannt, die Kartellverfolgung weiter auszubauen.

Das Bundeskartellamt richtet eine dritte spezialisierte Abteilung zur Verfolgung von Kartellen ein. Künftig wird sich neben der 11. und der 12. Beschlussabteilung auch die 10. Beschlussabteilung ausschließlich der Kartellverfolgung widmen. Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, begründete den Schritt wie folgt:

 „Illegale Kartellabsprachen schädigen die Volkswirtschaft und die Verbraucher in hohem Maße. Im Bundeskartellamt haben wir die Verfolgung von Kartellen bereits seit einigen Jahren deutlich intensiviert. Die Erfolge kann man an steigenden Fallzahlen ablesen. Diesen Weg setzen wir mit der Einrichtung einer weiteren spezialisierten Abteilung konsequent fort.“

Für Unternehmen bedeutet das: Die Kartellrechts-Compliance gewinnt weiter an Bedeutung.

Klagerecht für Verbraucherverbände?

Flankiert wird die Verschärfung der behördlichen Kartellverfolgung durch Pläne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, auch die private Kartellrechtsdurchsetzung zu stärken. So soll Verbraucherverbänden das Recht gewährt werden, vor Zivilgerichten gegen Kartellsünder vorzugehen. Das Ministerium will ihnen sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Anspruch auf Vorteilsabschöpfung bei so genannten Masse- und Streuschäden einräumen.

Hintergrund dieses Vorstoßes sind Fälle, in denen sich eine Klage für eine Einzelperson nicht lohnt, weil der kartellbedingte individuelle Schaden sehr niedrig ist – typischer Weise der überhöhte Preis, den ein Verbraucher für ein vom Kartell betroffenes Konsumgut, etwa Kaffee, zahlt. Die Stärkung der Verbraucherschutzorganisationen soll aus Sicht des Ministeriums dazu beitragen, die wirtschaftlichen Vorteile solcher Kartelle bei den Beteiligten besser abzuschöpfen zu können und damit zugleich die Abschreckungswirkung zu erhöhen.

Nachdem zunächst nur einzelne Medien über die angeblichen Pläne zur Einführung eines Klagerechts für Verbraucherverbände berichtet hatten, steht seit gestern fest, dass es sich um einen Bestandteil der geplanten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt.

Eckpunkte der 8. GWB-Novelle veröffentlicht

Am 2. August 2011 stellte der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Philipp Rösler, die Eckpunkte für die 8. Novelle des GWB vor. Das mit Spannung erwartete Eckpunkte-Papier fasst die wesentlichen Reformziele zusammen, ein konkreter Referentenentwurf wird in Kürze folgen. In Kraft treten soll die Reform am 1. Januar 2013.

Die praktisch wichtigsten Kernpunkte des Papiers lassen sich in aller Kürze wie folgt zusammenfassen:

Fusionskontrolle

 •  Zusammenrechnungsklausel zur Vermeidung der „Salami-Taktik“

Zur Vermeidung von Umgehungsstrategien zur Unterschreitung der maßgeblichen Umsatzschwellen – typischer Weise durch Aufspaltung einer größeren Transaktion in mehrere kleinere – soll eine Zusammenrechnungsklausel entsprechend der Regelung in der europäischen Fusionskontrollverordnung eingeführt werden.

•  Bagatellmarktklausel wird materielles Kriterium

Seit der 6. GWB-Novelle nimmt die Bagatellmarktklausel (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB) Vorhaben, die nur einen gesamtwirtschaftlich unbedeutenden Markt betreffen, schon von der Anmeldepflicht aus. Die praktische Anwendung dieser Klausel ist allerdings mit recht hohem Ermittlungsaufwand verbunden, da Marktabgrenzung und das Volumen des jeweiligen Marktes bekannt sein müssen. Deshalb wird die Bagatellmarktklausel wieder, wie vor der 6. GWB Novelle, der materiellen Fusionskontrolle zugeordnet.

•  SIEC-Test ersetzt Marktbeherrschungstest

Der Marktbeherrschungstest soll durch den im EU-Recht seit 2004 geltenden SIEC-Test („Significant Impediment of Effective Competition″) ersetzt werden, um eine weitgehend gleichlaufende Beurteilung von Fusionsvorhaben auf deutscher und europäischer Ebene zu erreichen. Das Kriterium Marktbeherrschung wird damit zum Beispiel für die eine Untersagung begründende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs.

•  Vermutungsschwelle für Marktbeherrschung wird angehoben

Die in § 19 Abs. 3 GWB enthaltenen Vermutungstatbestände für das Vorliegen von Marktbeherrschung sollen als solche trotz des neuen Untersagungskriteriums beibehalten werden. Bei den Marktanteilshöhen ist aber eine Anhebung geplant, so dass sich insbesondere die Vermutungsschwelle von 1/3 für die Einzelmarktbeherrschung erhöhen dürfte.

 •  Rechtssicherheit bei Entflechtungsverfahren

Im Rahmen von Entflechtungsverfahren soll es künftig mehr Rechtssicherheit geben. Bei nicht angemeldeten Zusammenschlüssen ist nach der derzeitigen Praxis zwingend ein nachträgliches Entflechtungsverfahren (§ 41 Abs. 3 GWB) durchzuführen Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot zivilrechtlich schwebend unwirksam. Eine Heilung dieser Unwirksamkeit bei Zusammenschlüssen, die nicht die Untersagungsvoraussetzungen erfüllen, ist mangels ausdrücklicher „Freigabe″ bislang nicht rechtssicher. Dies soll behoben werden.

Missbrauchsaufsicht

•  Systematische Vereinfachung der Missbrauchsaufsicht

Die bisherigen Regelungen der Missbrauchsaufsicht (§§ 19, 20 GWB) sollen neu strukturiert werde, um anwenderfreundlicher und verständlicher zu werden. Ein neuer § 18 soll die Marktbeherrschung definieren. § 19 GWB soll zukünftig ausschließlich das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung regeln, während § 20 GWB missbräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen mit relativer Marktmacht zusammenfassen soll.

•  Verschärfungen bei Preismissbrauch

Die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels eingeführten Verschärfungen des § 20 GWB (Verbot des Veranlassens zur Gewährung von Vorteilen, § 20 Abs. 3 Satz 2 GWB, Verbot des nur gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis, § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GWB) sollen bis Ende 2012 befristet bleiben und dann auslaufen. Demgegenüber ist geplant, das Verbot einer Preis-Kosten-Schere für alle Waren oder gewerblichen Leistungen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 GWB) und Preismissbräuche durch marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter in § 29 GWB über 2012 hinaus zu verlängern.

•  Neues Entflechtungsinstrument

Die allgemeinen Befugnisse der Kartellbehörden für Abstellungsmaßnahmen bei Kartellrechtsverstößen (§ 32 GWB) sollen um das Instrument der Entflechtung ergänzt werden. Es ist geplant, § 32 Abs. 2 GWB dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der VO 1/2003 anzupassen.

 Bußgeldrecht

 •  Klarstellung zu Rechtsnachfolge in der Bußgeldhaftung

Derzeit bestehende gesetzliche Lücken bei der Rechtsnachfolge in der Bußgeldhaftung (§ 30 OWiG) sollen im Lichte einer in Kürze zu erwartenden Entscheidung des BGH geschlossen werden. Ziel ist zu vermeiden, dass die Bebußung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens in der Praxis unmöglich ist, da die zu bebußenden Unternehmen z.B. aufgrund von Fusionen, Verschmelzungen oder konzerninternen Umstrukturierungen nicht mehr mit dem ursprünglichen Haftungsobjekt wirtschaftlich identisch und damit haftungstechnisch keine Rechtsnachfolger sind.

 •  Einschränkung des Aussageverweigerungsrechts sowie des Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsprinzips

Die Aussageverweigerungsrechte von in Kartellverfahren betroffenen juristischen Personen sollen im Hinblick auf unternehmens- und marktbezogene Daten eingeschränkt werden, um die Verfahren effizienter zu gestalten. Dem gleichen Ziel dient die geplante Einschränkung des Mündlichkeitsprinzips und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren.

Ausblick

Schon der kursorische Überblick zeigt: Die bevorstehende Reform hält zahlreiche Änderungen bereit. Sie betreffen alle drei „Säulen″ des Kartellrechts und sind unmittelbar praxisrelevant.

Ob jeder einzelne der im Eckpunktepapier genannten Punkte am Ende wirklich Gesetz wird, bleibt freilich abzuwarten. Eines steht aber fest: Über das Papier und den angekündigten Referentenentwurf werden Wirtschaft, Wissenschaft und Politik intensiv diskutieren. Auch für den Herbst ist also keine kartellrechtliche Nachrichtenflaute zu erwarten. Ganz im Gegenteil – für Spannung ist gesorgt.

Tags: 8. GWB-Novelle Bußgeldverfahren Fusionskontrolle Kartellrecht Kartellverfolgung Private Kartellrechtsdurchsetzung