27. April 2017
Nachträgliche Vorregistrierung – letzte Gelegenheit
Öffentliches Wirtschaftsrecht

REACH Compliance: Nachträgliche Vorregistrierung – letzte Gelegenheit

Vorregistrierungen sind noch bis spätestens 31. Mai 2017 möglich. Wer die Übergangsfrist für die letzte Registrierungsfrist nutzen möchte, muss sich beeilen.

Seit dem 01. Juni 2008 müssen sämtliche Stoffe, die in einer Menge von einer Tonne und mehr im Jahr im europäischen Wirtschaftsraum hergestellt oder in diesen importiert werden, bei der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert werden. Ohne eine Registrierung ist die Herstellung und das Inverkehrbringen verboten („no data, no market“).

Wer im Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis 01. Dezember 2008 eine Vorregistrierung vorgenommen hatte, konnte von gestaffelten Übergangsfristen Gebrauch machen. Die letzte Übergangsfrist für die Registrierung von vorregistrierten Stoffen endet am 31. Mai 2018. Diese gilt für Phase-in-Stoffe ohne hohes Gefährdungspotential, die in einer Menge bis zu 100 Tonnen im Jahr hergestellt oder importiert werden.

Nachträgliche Vorregistrierung bis zum 31. Mai 2017 möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch jetzt noch von dieser Übergangsfrist Gebrauch gemacht werden. Bis zum 31. Mai 2017 können Unternehmen, die seit dem 01. Dezember 2008 erstmals Stoffe in einer Menge von einer bis zu 100 Tonnen herstellen oder einführen, die Vorregistrierung nachholen. Die Vorregistrierung hat spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Herstellung oder Einfuhr des registrierungspflichtigen Stoffs zu erfolgen.

Sofern entsprechende Stoffe in das Unternehmensportfolio aufgenommen wurden oder bis zum 31. Mai 2018 noch aufgenommen werden sollen, ist eine nachträgliche Vorregistrierung zu empfehlen. Hierfür müssen der ECHA insbesondere Kontaktdaten sowie Angaben zur Stoffidentität mitgeteilt werden.

Jetzt umgehend die Registrierung vorbereiten!

Auch wenn noch eine nachträgliche Vorregistrierung erfolgt, bleibt jedoch im Hinblick auf die heranrückende letzte Registrierungsfrist zum 31. Mai 2018 keine Zeit zum Durchatmen. Es sollte vielmehr umgehend mit der Vorbereitung der Registrierung begonnen werden. Insbesondere ist zu klären, ob es weitere Mitregistranten gibt und auf bereits vorhandene Daten zurückgegriffen werden kann.

Die sich hieran anschließende Klärung der Frage der Kostenteilung kann zeitaufwendig sein (vgl. hierzu bereits unseren Blog-Beitrag zur Registrierungsfrist 2018). Die vor gut einem Jahr in Kraft getretene Durchführungsverordnung zur Datenteilung ist hierbei nur bedingt hilfreich (zum Thema Durchführungsverordnung zur Datenteilung haben wir ebenfalls bereits berichtet). Eine Hilfestellung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen kann hierbei der dreiteilige Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) geben.

Tags: nachträgliche Vorregistrierung Reach