Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang – Kein Zurück nach sieben Jahren
Das BAG äußert sich erneut zur Verwirkung des Widerspruchsrechts: nach grundlegender Information der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang tritt Verwirkung erst nach 7 Jahren ein.
Das BAG äußert sich erneut zur Verwirkung des Widerspruchsrechts: nach grundlegender Information der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang tritt Verwirkung erst nach 7 Jahren ein.