Neuregelung von § 203 StGB: Freie Bahn für Outsourcing bei Berufsgeheimnisträgern?
Entwurf zur Neuregelung des § 203 StGB: Auch Berufsgeheimnisträgern soll es zukünftig möglich sein, bestimmte Tätigkeiten auf externe Anbieter auszulagern.
Entwurf zur Neuregelung des § 203 StGB: Auch Berufsgeheimnisträgern soll es zukünftig möglich sein, bestimmte Tätigkeiten auf externe Anbieter auszulagern.


