Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages erst bei tatsächlicher Überlassung
BAG: Die Unwirksamkeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Nr. 1 AÜG tritt erst bei tatsächlicher und nicht bei nur geplanter Überlassung ein.
BAG: Die Unwirksamkeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Nr. 1 AÜG tritt erst bei tatsächlicher und nicht bei nur geplanter Überlassung ein.