Massenentlassungsanzeige – Fehlende Unterschrift führt nicht zur Unwirksamkeit von Kündigungen
Mit dem Wort „schriftlich“ in § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ist nicht die Schriftform des § 126 BGB gemeint. Für die Massenentlassungsanzeige reicht die Textform aus.
Mit dem Wort „schriftlich“ in § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ist nicht die Schriftform des § 126 BGB gemeint. Für die Massenentlassungsanzeige reicht die Textform aus.