22. Mai 2010
Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Erbschein – Beim Stempeln sparen

Bei der Beantragung eines Erbscheins müssen die erforderlichen Angaben öffentlich beglaubigt werden, § 2356 Abs. 2 BGB.

Da die Nachlassgerichte anders als die Notare für Beurkundungen keine Mehrwertsteuer berechnen müssen, ist bei größeren Erbschaften aus Kostengründen die Beurkundung beim Nachlassgericht statt beim Notar zu empfehlen.

Natürlich kann eine notarielle Beurkundung auch in diesen Fällen sinnvoller sein, etwa wenn der Aufwand bei einer längeren Anreise oder engem beruflichem Terminkalender in keinem vernünftigen Verhältnis zur Kostenersparnis steht.

Tags: Beurkundung Nachlassgericht Notar