29. November 2021
Koalitionsvertrag Geldwäschebekämpfung
Ampel 21 – Auswirkungen des Koalitionsvertrages

Koalitionsvertrag: Mehr Geldwäschebekämpfung wagen?

Effizienteres Rückmeldewesen der FIU, EU-Anti-Geldwäschebehörde in Frankfurt, Grundbuchdatenbank, keine allgemeine Bargeldobergrenze – ein Überblick.

Einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde das Thema „Geldwäsche“ zuletzt durch den „Wirecard-Skandal“ oder Versäumnisse der Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen. Der designierte Bundeskanzler Olaf Scholz musste hierzu nur wenige Tage vor der diesjährigen Bundestagswahl in einer Sondersitzung des Finanzausschusses im Bundestag Rede und Antwort stehen. 

Gute zwei Monate später, am 25. November 2021, wurde nun der Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP vorgestellt, der sich auf etwas mehr als einer von 177 Seiten mit Vorhaben zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung befasst. 

Abgestimmte Strategie zwischen Bund, Ländern und EU

Wenig überraschend erscheint die Absichtserklärung, die Strategie zur Geldwäschebekämpfung zwischen Bund, Ländern und EU abstimmen zu wollen. Bisherige Zuständigkeiten sollen überprüft und „mögliche Empfehlungen“ aus der Deutschlandprüfung der Financial Action Task Force (FATF) in Sachen Geldwäschebekämpfung umgesetzt werden. Der Abschlussbericht (Mutual Evaluation Report) ist frühestens für Sommer 2022 zu erwarten. 

Übertragung der Aufsicht auf die BaFin bei „besonders finanzmarktnahen Verpflichteten“

Mit der Absicht, die Aufsicht über „besonders finanzmarktnahe Verpflichtete“ der BaFin zu übertragen, will die Ampel einen Missstand beheben, der im Zuge des „Wirecard-Skandals“ mediale Aufmerksamkeit erfuhr.

Eine Übertragung der Aufsicht auf die sachnähere BaFin erscheint überfällig: Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 24 GwG) halten qua Definition zumindest auch Beteiligungen an Unternehmen des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors. Gleichwohl unterfallen sie bisher der Aufsicht der für den Nichtfinanzsektor zuständigen Behörden. 

Nichtfinanzsektor: Fokus auf Immobilien – Bargeldverbot für Immobilientransaktionen

Für den Nichtfinanzsektor beabsichtigt die Ampel, das Verdachtsmeldewesen zu vereinfachen und den Vollzug zu erhöhen. Der Risikobewertung der Nationalen Risikoanalyse folgend, legt die Ampel im Nichtfinanzsektor den Schwerpunkt auf die Bekämpfung der Geldwäsche im Immobiliensektor. Man will die illegale Finanzierung von Immobilien durch geeignete Maßnahmen bekämpfen. Hierzu zählt man einen Versteuerungsnachweis für gewerbliche Immobilienkäufer aus dem Ausland sowie ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld.

Ein Bargeldverbot wäre eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Diese sieht lediglich (zumindest) für rechtsberatende Berufe eine Meldepflicht vor, wenn Immobilientransaktionen ganz oder teilweise bar abgewickelt werden und der Bargeldbetrag einen Wert von EUR 10.000 übersteigt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien). 

Verknüpfung von Datenbankgrundbuch und Transparenzregister

In Bezug auf das Transparenzregister strebe man an, die Datenqualität so zu verbessern, dass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden.

Das Transparenzregister erfuhr zuletzt durch die überwiegend zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (TraFinG Gw) eine Aufwertung vom Auffang- zum Vollregister. Das Ziel, das Transparenzregister und das Datenbankgrundbuch – freilich datenschutzkonform – miteinander zu verknüpfen, um die „Verschleierung der wahren Eigentümer von Immobilien zu beenden“, ist zur Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer von über Unternehmen gehaltenen Grundstücken zweckmäßig.

Ein zentral durchsuchbares, bundeseinheitliches Datenbankgrundbuch ist jedoch, obwohl bereits 2013 beschlossen, auch knapp neun Jahre später noch Zukunftsmusik.

Verstärkte Befugnisse der FIU

Missständen bei der FIU wolle man begegnen, indem man deren Befugnisse erweitere und ihr Zugang zu allen nötigen Informationen verschaffe. Hierfür wolle man Verbindungsbeamte aus den Landeskriminalämtern in der FIU einsetzen.

Der Einsatz von Verbindungsbeamten ist bereits seit Mai 2020 Gegenstand von Kooperationsvereinbarungen zwischen FIU und einzelnen Landeskriminalämtern. Zudem wolle man den risikobasierten Ansatz und die Qualität der Meldungen weiter verbessern. 

Digitalisierung und Modernisierung des Zolls

Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Finanzkriminalität wolle man den Zoll modernisieren und digitaler aufstellen. Da die FIU bei der Generalzolldirektion angesiedelt ist, ist davon auszugehen, dass auch die FIU den Modernisierungsbestrebungen unterfallen soll. 

Befürwortung einer „Geldwäscheverordnung“

Die Ampel erklärt zudem, auf EU-Ebene die am 20. Juli 2021 vorgestellten Vorhaben der Europäischen Kommission unterstützen zu wollen, indem sie sich dafür einsetzen werde, die zentralen Geldwäschevorschriften in eine Verordnung zu überführen. 

Einsatz für EU-Anti-Geldwäschebehörde in Frankfurt

Sie wolle sich ferner für eine EU-Anti-Geldwäschebehörde (Anti Money Laundering Authority, AMLA) einsetzen, deren Sitz in Frankfurt am Main sein solle. Die AMLA solle sich neben dem klassischen Finanzsektor um den „Kryptobereich“ kümmern.

Die Verortung des Kryptowertebezugs an dieser Stelle mag so auszulegen sein, dass sich die Ampel von der AMLA für die nationale Aufsicht der BaFin Orientierungshilfen wünscht. 

Keine Bargeldobergrenze

Nicht zum Ziel gemacht hat es sich die Ampel, die von der Europäischen Kommission geforderte Bargeldobergrenze von EUR 10.000 umzusetzen. An dieser Stelle wird es auf EU-Ebene Diskussionsbedarf geben.

Auch Österreich kündigte bereits wenige Tage nach Vorstellung des „Geldwäschepakets“ an, sich gegen eine Bargeldobergrenze zur Wehr setzen zu wollen. 

Auswirkungen für Unternehmen – Güterhändler bleiben Verpflichtete

Das „Geldwäschepaket“ der EU-Kommission beabsichtigt, Güterhändler aus dem Kreis geldwäscherechtlich Verpflichteter auszuklammern. Entsprechende Bestrebungen auf nationaler Ebene sind dem Koalitionsvertrag nicht zu entnehmen.

Dies erscheint konsequent, schließlich plant die Ampel auch keine Umsetzung einer Bargeldobergrenze, die auf EU-Ebene Ausgangspunkt der Herausnahme ist. Güterhändler, die kurzzeitig auf Erleichterungen gehofft hatten, sollten daher damit rechnen, weiterhin dem Verpflichtetenkreis des Geldwäschegesetzes zu unterfallen. Sollte es unter der Ampel gelingen, das Rückmeldewesen der FIU zu Verdachtsmeldungen qualitativ und quantitativ auszubauen, würde dies freilich zu einer Verbesserung der Geldwäschebekämpfung führen, die ihrerseits verstärkte Ressourcen im innerbetrieblichen AML-Bereich bündeln dürfte.

Fazit: Die Vorhaben in Sachen Geldwäsche müssen nun umgesetzt werden

Die Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag enthalten in puncto Geldwäschebekämpfung keine Überraschungen. In weiten Teilen bezieht sich die Koalition auf Ziele, die bereits in der Vergangenheit auf nationaler oder EU-Ebene angestoßen worden sind. Die Herausforderung der Koalition besteht nun in der Umsetzung der geplanten Maßnahmen.

In unserer Blog-Serie „Ampel 21 – Auswirkungen des Koalitionsvertrages“ halten wir Sie zu den Auswirkungen des Koalitionsvertrages für in den verschiedenen Sektoren tätige Unternehmen auf dem Laufenden.

Tags: AML AMLA Banking & Finance Bankrecht & Bankaufsichtsrecht Geldwäsche Koalitionsvertrag