16. April 2020
Gesellschaftervereinbarung Altgesellschafter Investor
Distressed M&A im Automobilbereich Restrukturierung und Insolvenz

Zwei in einem Boot: Ein altes Boot, aber ein neuer Kapitän

Gesellschaftervereinbarung zum Interessenausgleich zwischen Altgesellschafter und Investor.

Verbleibt der Verkäufer als Altgesellschafter bei einer Transaktion mit einer Minderheitsbeteiligung im Unternehmen, so empfehlen sich Gesellschaftervereinbarungen zur Vorbeugung und Lösung von Konflikten, die entstehen, wenn „alter und neuer Kapitän″ auf dem gleichen Boot agieren.

Der Verbleib des Altgesellschafters mit Minderheitsbeteiligung als Alternative zur Earn-Out-Klausel

Im Falle der Sanierungs- und Restrukturierungsbedürftigkeit des eigenen Unternehmens stellt insbesondere auch der Verkauf an einen Investor eine probate Möglichkeit dar, um den Finanzbedarf der Gesellschaft zu decken.

Da im Rahmen eines solchen Verkaufsprozesses die Kaufpreisvorstellungen beider Parteien oftmals auseinanderfallen, bietet es sich anstelle der Vereinbarung von Earn-Out-Klauseln an, den Verkäufer als Minderheitsgesellschafter für eine gewisse Dauer mit einer bestimmten Beteiligungsquote mit an Bord zu behalten. Auf diese Weise wird dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt, unmittelbar am Turn-around der Gesellschaft mitzuwirken und daran dann auch zu partizipieren. Gleichzeitig ist der Verkauf für den Altgesellschafter durch dieses Modell ein weniger drastischer Einschnitt, da der Abschied vom „Lebenswerk″ schrittweise erfolgen kann.

Für den Investor liegen die Vorteile neben einer einfacheren Kaufpreisverhandlung vor allem im Erhalt von Know-how und dem Erfahrungsschatz des Altgesellschafters, wovon nicht selten der künftige Unternehmenserfolg abhängen kann.

Ein abzusehendes Spannungsfeldzwischen Neu- und Altgesellschafter

Der Nachteil eines solchen Modells zeigt sich jedoch darin, dass beide Parteien zukünftig zusammen agieren sollen. Der Investor möchte üblicherweise im Rahmen seiner Investitionsstrategie soweit möglich unbeschränkt handlungsfähig sein. Der Verkäufer ist als Minderheitsgesellschafter in einer für ihn ungewohnten neuen Situation, in der nicht selten der Wunsch nach bestimmten Minderheitsrechten aufkommt.

Im Ergebnis droht also ein Spannungsfeld aus divergierenden Zielen und Interessen, welches dem Unternehmen schaden kann.

Konfliktvermeidung mittels Gesellschaftervereinbarungen

Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollte das Verhältnis beider Parteien zueinander von vornherein mittels einer sogenannten Gesellschaftervereinbarung geregelt werden.

Solche Vereinbarungen stellen juristisch gesehen schuldrechtliche Abreden dar, durch die außerhalb der Satzung das Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander gestaltet wird. Ihre Vorteile liegen dabei in der flexiblen rechtlichen Handhabung sowie dem Umstand, dass sie (im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag findet § 9 HGB auf Gesellschaftervereinbarungen keine Anwendung) nicht der Publizität des Handelsregisters unterliegen, mithin der Regelungsgehalt nicht öffentlich zugänglich ist.

Einer Beurkundungspflicht unterliegen Gesellschaftervereinbarungen mangels korporativen oder satzungsgleichen Charakters erst, wenn die inhaltlichen Regelungen selbst beurkundungspflichtig sind – etwa bei der Begründung von Optionen auf den Erwerb von Anteilen oder von Vorkaufsrechten.

Ihrem Charakter als schuldrechtlichem Vertrag nach gilt bei der inhaltlichen Ausgestaltung grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Inhaltliche Grenzen liegen neben der allgemeinen Schranke der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vor allem in gesetzlichen Verboten (etwa § 47 IV GmbHG) sowie rechtsformabhängigen Beschränkungen wie beispielsweise den zu beachtenden aktienrechtlichen Grundprinzipien.

Übliche Regelungsfelder der Gesellschaftervereinbarung

Falls sich nun beide Parteien für den Verbleib des Altgesellschafters als Minderheitsgesellschafter entschieden haben, können die Interessen hinsichtlich der zukünftigen Zusammenarbeit aber schon recht schnell auseinanderfallen. Denn während der Investor auf Basis seines Business-Plans möglichst unabhängig mit seinem Investment verfahren möchte, liegt dem Verkäufer in seiner neuen Rolle als Minderheitsgesellschafter regelmäßig viel daran, sein ehemaliges Unternehmen nicht vollends der Führung des Investors zu überlassen.

Ziel und Aufgabe einer Gesellschaftervereinbarung soll und muss es in einer solchen Situation sein, die Interessen beider Parteien in Einklang zu bringen. Dem Minderheitsgesellschafter sollten in angemessenem Umfang Minderheitsrechte zugestanden werden, gleichzeitig sollte jedoch die Handlungsfreiheit des Investors nicht allzu sehr eingeschränkt werden.

Als gängig in diesem Kontext gelten insbesondere die folgenden Regelungen:

Durch Zustimmungsklauseln oder auch einem individuell definierten Katalog von zustimmungsbedürftigen Beschlüssen, die der Einstimmigkeit bedürfen, kann die Rolle des Minderheitsgesellschafters aufgewertet werden. Dadurch können in der Gesellschaft bestimmte materielle Entscheidungen (etwa die Liquidation, Veränderungen des Stammkapitals oder außergewöhnliche Investitionen) nicht ohne seine Zustimmung getroffen werden. Zugleich sollte in diesem Zusammenhang jedoch auch ein praktikabler Deadlock-Mechanismus zur Entschärfung von Patt-Situationen in bestimmten Entscheidungssituationen vorgesehen werden. Zudem bietet sich die Möglichkeit an, den Zustimmungskatalog zeitlich zu begrenzen oder abzuschmelzen, mithin also die Handlungsfähigkeit des Investors nach Ablauf einer für den Altgesellschafter akzeptablen „Schonfrist″ uneingeschränkt herzustellen.

Sogenannte Mitverwaltungsvereinbarungen können genutzt werden, um dem Altgesellschafter Entsendungsrechte in den Bei- oder Aufsichtsrat der Gesellschaft (in Form schuldvertraglicher Stimmbindungspflichten) zu gewähren.

Üblich ist es auch, zugunsten des Investors ein Vorerwerbsrecht/Vorkaufsrecht zu vereinbaren für den Fall, dass der Altgesellschafter seine Minderheitsbeteiligung veräußern möchte oder – sofern vom Investor aufgrund seiner Bedeutung für den Unternehmenserfolg als Geschäftsführer eingesetzt – als solcher ausscheidet (Leaver-Call-Option). Zudem ist auch eine generelle Einschränkung des Veräußerungsrechts des Minderheitsgesellschafters mit dinglicher (Vinkulierung) oder schuldrechtlicher (Veräußerungsverbot) Wirkung sinnvoll.

Ebenfalls regelungsbedürftig im hier diskutierten Spannungsfeld ist die Frage nach der Gültigkeit der Gesellschaftervereinbarung für einen etwaigen Rechtsnachfolger, der allerdings nicht automatisch, sondern nur mittels Vertragsübernahme oder Vertragsbeitritt Partei der Vereinbarung wird. Während sich der Minderheitsgesellschafter auf diese Art langfristig seine Rechte sichern kann, ist für den Investor fraglich, ob sich das Vorhandensein einer derartigen Regelung nicht möglicherweise negativ auf den Verkaufspreis seiner Anteile auswirkt.

Im Ergebnis hängt diese Betrachtung jedoch von der Ausgestaltung des Exits ab. Der Exit, welcher in vielen Fällen letztlich das langfristige Ziel des Investors darstellt, sollte im Interesse der Parteien ebenfalls in der Gesellschaftervereinbarung geregelt werden. Mit Blick auf die Handlungsfreiheit des Investors ist dabei von Interesse, dass im Falle einer negativen Entwicklung des Investments für die Möglichkeit eines vorzeitigen Exits gesorgt ist. Gleichzeitig sollte mit Blick auf den Investor an die Vereinbarung von sogenannten Drag-Along-Klauseln gedacht werden. Diese begründen eine Mitveräußerungspflicht des Minderheitsgesellschafters und erweitern so den Handlungsspielraum des Investors beim Verkauf, da auch Käufer angesprochen werden können, die nicht lediglich einen bestimmten Anteil am Unternehmen erwerben wollen. Umgekehrt kann mittels Tag-Along-Klauseln dem Minderheitsgesellschafter das Recht eingeräumt werden, seine Anteile beim Exit des Investors zu gleichen Konditionen mitzuverkaufen.

Fazit: Gesellschaftervereinbarung zwischen Neu- und Altgesellschafter zur Konfliktbeseitigung

Im Ergebnis stellt die Transaktionsgestaltung über das Modell des Verbleibs des Altgesellschafters eine interessante Möglichkeit dar, um den Interessen der Parteien abseits üblicher reiner Kaufvertragsklauseln Rechnung zu tragen. Gleichzeitig bietet sie jedoch reichlich Konfliktpotenzial, wenn „alter und neuer Kapitän″ mit unterschiedlichen Wünschen und Zielen auf dem gleichen Boot aufeinandertreffen.

Um die widerstreitenden Interessen in Ausgleich zu bringen empfiehlt es sich daher, die wesentlichen Punkte im Verhältnis der Parteien – wie etwa die Stimmrechte oder die Ausgestaltung des Exits – in einer Gesellschaftervereinbarung zu regeln.

Nach dem Auftakt zu unserer Blog-Serie „Distressed M&A im Automobilbereich“ haben wir anschließen gezeigt, warum der wesentliche Teil des Kapitals nicht vom Neu- an den Altgesellschafter fließt. Anschließend unser Beitrag zur Gesellschaftervereinbarung zum Interessenausgleich zwischen Altgesellschafter und Investor.

Tags: Altgesellschafter Gesellschaftervereinbarung Investor
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Anna-Maria Cardinale-Koc