9. Juli 2018
Mehrmütterherrschaft
Joint Ventures

Mehrmütterherrschaft: Ein oft unerkanntes Risiko bei der Gründung von Joint Ventures

Eine (unentdeckte) gemeinsame Beherrschung eines Joint Ventures im Wege der Mehrmütterherrschaft kann für die Gesellschafter gravierende Folgen haben.

Dem in § 17 Abs. 1 AktG geregelten Abhängigkeitstatbestand kommt nicht nur im Aktienrecht eine Schlüsselrolle zu. Das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit wird vielmehr in einer ganzen Reihe weiterer Gesetze in Bezug genommen, die für Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind.

In welchen Fällen besteht nun aber ein beherrschender Einfluss? Bei einer Mehrheitsbeteiligung liegt dies noch auf der Hand. Was gilt aber bei einem paritätischen Gemeinschaftsunternehmen oder Joint Venture? Und können auch Minderheitsgesellschafter beherrschenden Einfluss haben, jedenfalls dann, wenn sie sich mit anderen Gesellschaftern abstimmen? Je nach Intensität der Abstimmung mag eine Mehrmütterherrschaft vorliegen, bei welcher jeder der Minderheits- oder mit 50 % beteiligten Gesellschafter als herrschendes Unternehmen gilt.

Welche teils gravierenden Rechtsfolgen und Risiken eine (unentdeckte) gemeinsame Beherrschung haben kann, und in welchen Fallgruppen von einer Mehrmütterherrschaft auszugehen ist, wird im Folgenden beleuchtet. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Konzerne und „kooperationsfreudige“ Unternehmen ihre Beteiligungsstrukturen noch einmal genau unter die Lupe nehmen.

Weitreichende Konsequenzen einer unentdeckten Mehrmütterherrschaft

Eine Mehrmütterherrschaft bedeutet, dass ein Abhängigkeitsverhältnis der Joint Venture-Gesellschaft zu jedem Gesellschafter besteht, der zwar nicht allein, aber gemeinsam mit anderen Gesellschaftern beherrschenden Einfluss auf das Joint Venture ausüben kann. Die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen betreffen daher auch jeden Gesellschafter separat.

Die Rechtsfolgen sind vielfältig, was die folgende Auswahl verdeutlicht:

  • Bei Fehlen eines Unternehmensvertrags begründet die Abhängigkeit ein faktisches Konzernverhältnis. Der Vorstand einer faktisch konzernierten Aktiengesellschaft hat in einem Abhängigkeitsbericht über seine Beziehungen zu jeder Mutter zu berichten. Jedes herrschende Unternehmen hat spätestens am Ende eines Geschäftsjahrs für einen Nachteilsausgleich zu sorgen, wenn es beim abhängigen Unternehmen Nachteile verursacht hat. Werden diese Pflichten missachtet oder übersehen, bestehen für den Vorstand der abhängigen Gesellschaft Haftungsrisiken und der Abschlussprüfer hat sein Testat einzuschränken.
  • Unterlassene oder fehlerhafte Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG und § 20 AktG können zu einem Rechtsverlust aus Aktien an der abhängigen Gesellschaft und zu Bußgeldern führen. Nicht selten wird es nach Entdeckung eines Fehlers zu spät für eine rechtzeitige Heilungsmaßnahme sein.
  • Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG laufen Gefahr, eine Angabepflicht gegenüber mittelbaren Beteiligungsgesellschaften im Hinblick auf das Transparenzregister zu übersehen und ein Bußgeld zu verwirken.
  • Im Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes haben die Arbeitnehmer des abhängigen Joint Ventures gleich ein mehrfaches – aktives und passives –Wahlrecht, sowohl zum Aufsichtsrat des Joint Ventures als auch zu den Aufsichtsräten der Mütter. Darüber hinaus können die Arbeitnehmer Entsenderechte in etwaige Konzernbetriebsräte der Mütter haben.
  • Auswirkungen bestehen auch bei der Rechnungslegung. Ein gemeinsam beherrschtes Joint Venture ist im Wege der anteilsmäßigen Konsolidierung in die Konzernabschlüsse aller Mütter einzubeziehen (§ 310 HGB).
  • Schließlich schlägt der Abhängigkeitsbegriff auch auf das Kartellrecht durch, das ausdrücklich eine „Mehrmütterklausel“ vorsieht (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GWB). Insbesondere wirkt sich eine Mehrmütterherrschaft auf die Zurechnung von Umsätzen und Marktanteilen in der formellen und materiellen Fusionskontrolle aus. Das Joint Venture wird beiden Müttern jeweils zu 100 % zugerechnet.

Eine unentdeckte beherrschende Stellung in Joint Ventures kann also für ein weitreichendes Fehler- und Sanktionspotential sorgen.

Voraussetzungen: Mehrmütterherrschaft kann sich aus einem komplexen Zusammenspiel von Faktoren ergeben

Doch welche Umstände führen zur Begründung einer Mehrmütterherrschaft? Abstrakt ist die Frage schnell beantwortet: In allen vorstehend genannten Rechtsgebieten ist letztlich der Abhängigkeitsbegriff des aktiengesetzlichen Konzernrechts entscheidend. Ein Unternehmen ist abhängig, wenn ein anderes (herrschendes) Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

In der Praxis ist es indes gar nicht so leicht, die Frage nach dem Vorliegen einer Beherrschungsmöglichkeit zu klären: Denn ein beherrschender Einfluss kann sich nicht nur aus einer Mehrheitsbeteiligung ergeben, sondern auch aus dem Zusammenwirken mehrerer Parteien sowie aus der Kombination von mittelbaren und unmittelbaren Beherrschungsmitteln. Denkbar ist auch, dass Gesellschafter ihre Interessen und Einflusspotentiale in solcher Weise koordinieren, dass sie zwar nicht allein, aber gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Joint Venture ausüben. Wenn die Interessenkoordination von gewisser Verlässlichkeit und Dauer ist, dann liegt eine Mehrmütterherrschaft vor.

Eine hinreichend sichere und verlässliche Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft können nicht nur (i) vertragliche oder (ii) organisatorische Bindungen bilden, sondern auch (iii) rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art.

Vertragliche Bindungen

Die Beurteilung, ob die zumeist umfangreichen Joint Venture-Verträge den Gesellschaftern eine gemeinsame Herrschaftsmöglichkeit vermitteln, ist häufig nicht einfach. Ausgangspunkt muss das vom BGH festgestellte Erfordernis sein, dass der Vertrag eine „gesicherte Herrschaftsmöglichkeit″ vermitteln muss (BGH, Urteil vom 4.3.1974 – II ZR 89/72). Gegenstand der vertraglichen Abrede muss dabei die Pflicht zu einem einheitlichen Handeln gegenüber dem abhängigen Unternehmen sein, so dass der gebündelte Einfluss die Beherrschung ermöglicht.

Konsortialverträge sind ein Paradefall solcher gemeinsamer Herrschaftsmöglichkeit, sofern sich die Vertragsparteien darin zur gemeinsamen Verfolgung einer bestimmten Unternehmenspolitik bei der abhängigen Gesellschaft verpflichten (Tätigkeitsbereich des Unternehmens, Organbesetzung und Investitionsplanung sind Beispiele). Auch Stimmbindungsverträge bilden eine sichere Herrschaftsgrundlage, wenn sie zur inhaltlich identischen Stimmabgabe verpflichten. Der Vertrag muss sicherstellen, dass die Parteien einen Gesamtwillen bilden, etwa aufgrund eines Mehrheitsentscheids oder durch Mechanismen der Streitschlichtung zur Auflösung von Pattsituationen.

Demgegenüber sollten Pflichten zur wechselseitigen Konsultation nicht zur Begründung einer Mehrmütterherrschaft genügen, sofern daraus nicht zwingend ein gemeinsames Vorgehen resultiert.

Organisatorische Bindungen

Auch organisatorische Bindungen kommen als Grundlage einer gesicherten Herrschaftsmöglichkeit in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn personelle Verflechtungen zwischen den Geschäftsleitungsorganen der gemeinsam herrschenden Unternehmen und dem Geschäftsleitungsorgan des abhängigen Joint Ventures bestehen.

Doch nicht jede Form der Verflechtung genügt. Bei völliger Identität der Geschäftsleitungsorgane kann von einer ausreichend sicheren Grundlage ausgegangen werden. Gleiches gilt bei mehrheitlicher Übereinstimmung der Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane.

Tatsächliche Umstände

Noch komplexer wird die Beurteilung, wenn die Ausübung gemeinsamer Herrschaft auf tatsächlichen Umständen beruht.

Teilweise wird vertreten, dass der bei paritätischen Joint Ventures bestehende faktische Einigungszwang zwischen den Gesellschaftern schon per se eine Mehrmütterherrschaft begründen könne. Hierfür bestehe jedenfalls ein Beweis des ersten Anscheins. Zu Recht lehnen Rechtsprechung und herrschende Meinung diesen ausufernden Ansatz ab.

Rechtsunsicherheiten ergeben sich aber dann, wenn die Gesellschafter in der Vergangenheit stets als geschlossene Einheit und „mit einer Stimme″ aufgetreten sind. Nach der Rechtsprechung soll ein solches Auftreten als geschlossene Einheit ausreichen können, um eine Mehrmütterherrschaft zu begründen. Welche Voraussetzungen ein Auftreten als geschlossene Einheit hat und ab welchem Zeitpunkt man als geschlossene Einheit gilt, hat die Rechtsprechung hingegen bislang nicht in wünschenswerter Klarheit festgestellt.

Fazit: Beteiligungsstrukturen und Joint Ventures mit dem Ziel der Risikominderung durchleuchten

Die Konturen der Rechtsfigur der Mehrmütterherrschaft sind unscharf. Ob eine Mehrmütterherrschaft im Einzelfall besteht, lässt sich vielfach nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten, so dass Risiken verbleiben. Durch entsprechende Gestaltung lassen sich die Risiken in der Regel jedoch deutlich reduzieren. Zunächst muss aber erst einmal erkannt werden, dass eine gemeinsame Beherrschung vorliegen könnte.

Dem Auftakt zu unserer Serie „Joint Ventures“ folgten die Beiträge zur Geschäftsleitung, zur initialen Ausstattung eines Joint Ventures, zu Finanzierungsstrategien und zu asymmetrischen Joint VenturesZuletzt veröffentlicht wurde ein Beitrag zum Deadlock im Joint Venture.

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