21. April 2021
Nachhaltige Unternehmensführung Konzern
Konzernrecht

Nachhaltige Unternehmensführung im Konzern

Das Thema Nachhaltigkeit hat zunehmende praktische Relevanz. Wir zeigen die Pflichten für Entscheidungsträger im Konzern.

Der Bereich der Nachhaltigkeit, insbesondere Corporate Social Responsibility (CSR) und Environmental Social Governance (ESG), nimmt aus der Sicht der Konzernführung eine immer wichtigere Bedeutung ein, denn man verspricht sich von der Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien neben einer guten Reputation insbesondere eine langfristige und höhere Renditegenerierung.

Nachhaltigkeit auf EU-Ebene 

Zum einen stellt der Aktionsplan der Europäischen Kommission vom Dezember 2019 zum „Europäischen Grünen Deal″ einen wichtigen Mosaikstein in Sachen Nachhaltigkeit auf EU-Ebene dar. Zum anderen ist als weiterer Mosaikstein der EU-Strategieplan für die soziale Verantwortung der Unternehmen vom Oktober 2011 zu nennen. Daneben ist die jetzt schon auf EU-Ebene aktuell sehr prominent diskutierte, seit dem 10. März 2021 zu beachtende Offenlegungsverordnung (EU) Nr. 2019/2088 vom November 2019 anzuwenden, die Finanzmarktteilnehmer, z.B. Investmentfonds, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, dazu verpflichtet, Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen zu veröffentlichen. Des Weiteren werden mit der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 von Juni 2020, die ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden ist, Vorgaben für nachhaltige Investitionen definiert und Kriterien aufgestellt, wonach zu ermitteln ist, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. 

Eine normative Verfestigung erfuhr das CSR-Konzept mit der CSR-Richtlinie 2014/95/EU vom Oktober 2014 und dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom Mai 2017. Die CSR-Richtlinie sieht für bestimmte große Unternehmen eine Mindestharmonisierung der verpflichtenden Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, insbesondere über die Beachtung von Nachhaltigkeitsstandards, vor. Die Intention der Angabe nichtfinanzieller Informationen ist dabei, das Geschäftsergebnis von Konzernen und deren Auswirkungen auf den Konzern zu messen, zu überwachen und zu handhaben. 

Nachhaltigkeit auf nationaler Ebene 

Auch auf nationaler Ebene nimmt das Thema Nachhaltigkeit eine bedeutende Stellung ein. 

Bereits im Jahr 2011 wurde vom Rat für Nachhaltige Entwicklung der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) entwickelt, der stetig aktualisiert wird. Der DNK ist ein international anwendungsfähiger Berichtsstandard für Nachhaltigkeitsaspekte und bietet einen Rahmen für die Berichterstattung nichtfinanzieller Leistungen, der von Organisationen und Unternehmen jeder Größe und Rechtsform international genutzt werden kann.

Daneben hat die Bundesregierung beispielsweise im März 2019 einen „Sustainable Finance-Beirat″ ins Leben gerufen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Dezember 2019 ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken herausgegeben. 

Gesetzliche Pflichten zur nachhaltigen Unternehmensführung im Konzern?

Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft stellt sich die Frage, ob und inwieweit er bei der Unternehmensführung die Nachhaltigkeit zu beachten hat. Im Konzern sind im Rahmen der nachhaltigen Unternehmensführung vor allem Berichtspflichten nach dem Handelsgesetzbuch und der Taxonomie-Verordnung relevant, die im Folgenden näher ausgeführt werden sollen.

Berichtspflichten nach HGB

Nach § 315b Abs. 1 HGB hat eine Muttergesellschaft im Konzern ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind:

  • Die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB, d.h. wenn von ihr emittierte Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 11 WpHG) notiert sind oder die Gesellschaft die Zulassung der Wertpapiere beantragt hat. Für die Beurteilung dieses Merkmals kommt es auf den Abschlussstichtag an.
  • Für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt:
    • Sie erfüllen die in § 293 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 HGB geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und
    • bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung entfällt, wenn ein Befreiungstatbestand nach § 315b Abs. 2 oder 3 HGB greift. 

Der Konzern muss ihr Geschäftsmodell, sprich Ziele und Strategien sowie das Geschäftsumfeld, beschreiben. Hierbei ist ein Verweis auf ihren Lagebericht möglich. In § 289c Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HGB i.V.m. § 315c HGB sind diejenigen Aspekte aufgeführt, die als nichtfinanzielle Aspekte gelten. Die dort genannten Aspekte sind jedoch nicht abschließend, sondern stellen eine Orientierungshilfe dar. Weitere Aspekte, wie etwa Datenschutz, Datensicherheit, Kunden- und Verbraucherbelange, können zusätzlich abhängig vom konkreten Geschäftsmodell relevant sein. Die Berichterstattung muss jedoch mindestens auf alle Aspekte, die in § 289c Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HGB genannt sind, eingehen. Die nichtfinanzielle Berichterstattung kann freiwillig weitergehend ausgestaltet werden, beispielsweise über einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht. Konkretisierungen befinden sich in den EU-Leitlinien 2017 (ABl. EU 2017 C 215, 1).

Im Folgenden werden die fünf gesetzlich normierten Aspekte kurz skizziert, um eine Orientierungshilfe zu geben: 

Unter dem Punkt „Umweltbelange (§ 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB i.V.m. § 315c HGB) ist insbesondere über folgende Themen zu berichten: 

  • Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien, Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Gesundheit und Umweltsicherheit sowie auf Bodenbelastungen, Berücksichtigung globaler Umwelt- und Klimaziele, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Entsorgungsmanagement, Umweltauswirkungen des Transports, Entwicklung ökologischer Produkte und Dienstleistungen
  • Wenn ein Konzern der Auffassung ist, dass das Klima kein wesentliches Thema für den Konzern ist, soll es eine Erklärung in diesem Sinne abgeben und erläutern, warum es dieser Auffassung ist (siehe ABl. EU 2019 C 209, 1 (5)).

Der Punkt „Arbeitnehmerbelange (289c Abs. 2 Nr. 2 HGB i.V.m. § 315c HGBumfasst insbesondere folgende Themen:

  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung und zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bezüglich Alter, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Religion etc., Vergütungssysteme, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Unfall- und Fluktuationsraten

Im Hinblick auf „Sozialbelange (§ 289c Abs. 2 Nr. 3 HGB i.V.m. § 315c HGB) ist insbesondere über folgende Themen zu berichten:

  • Maßnahmen über die Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften, Beziehungen zu Gemeinschaften, Beziehungen zu Verbrauchern, Produkte mit möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, Auswirkungen auf schutzbedürftige Verbraucher, verantwortungsvolle Forschung

Der Aspekt „Achtung der Menschenrechte (§ 289c Abs. 2 Nr. 4 HGB i.V.m. § 315c HGB) umfasst insbesondere folgende Themen:

  • Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen (insbesondere im Hinblick auf Lieferketten), Angaben darüber, wessen Rechte geschützt werden sollen (z.B. Rechte von Kindern, Frauen, Menschen mit Behinderungen, lokalen Gemeinschaften, Kleinbauern)

Der Aspekt „Bekämpfung von Korruption und Bestechung (§ 289c Abs. 2 Nr. 5 HGB i.V.m. § 315c HGB)umfasst insbesondere folgende Themen:

  • Bestehende Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, Maßnahmen und Prozesse des Konzerns zur Vermeidung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung, Art der Kommunikation zu dem Problem (intern und extern)

Zu den oben genannten Aspekten sind die Angaben in der Berichterstattung zu machen, die für (i) das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns und (ii) das Verständnis der Auswirkung des Konzerns auf die nichtfinanziellen Aspekte erforderlich sind, sog. Wesentlichkeitsanalyse (§ 289c Abs. 3 HGB i.V.m. § 315c HGB).

Berichtspflichten nach der Taxonomie-Verordnung

Daneben treten die erweiterten Berichtspflichten nach der am 12. Juli 2020 in Kraft getretenen Taxonomie-Verordnung. Die Taxonomie-Verordnung (Art. 1 Abs. 2 lit. c EU-Tax-VO) gilt unter anderem für:

  • Einzelunternehmen, für welche die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen (Einzelberichterstattungspflicht gemäß § 289b HGB);
  • Mutterunternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu veröffentlichen (Konzernberichterstattungspflicht gemäß § 315b HGB)

Das heißt jedes Einzelunternehmen und jedes Mutterunternehmen, das gemäß § 289b HGB bzw. § 315b HGB eine nichtfinanzielle Berichterstattung durchführen muss, muss auch die ergänzenden nichtfinanziellen Berichterstattungspflichten der Taxonomie-Verordnung einhalten.

Angaben zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten in der nichtfinanziellen Berichterstattung des Konzerns

Der Konzern muss in seiner nichtfinanziellen Berichterstattung Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Konzerns mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind:

  • Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten und Dienstleistungen erzielt wird, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind;
  • Anteil der Investitionsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind;
  • Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Eine Präzisierung der geforderten Angaben steht noch aus; die EU-Kommission wird hierzu bis zum 1. Juni 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 8 Abs. 4 EU-Tax-VO erlassen.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt i.S.v. Art. 3 EU-Tax-VO als ökologisch nachhaltig, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie muss einen wesentlichen Beitrag (Art. 10 bis 16 EU-Tax-VO) zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele (Art. 9 EU-Tax-VO) leisten;
  • Sie darf nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung (Art. 17 EU-Tax-VO) eines oder mehrerer Umweltziele führen;
  • Sie muss den Mindestschutz des Art. 18 EU-Tax-VO einhalten;
  • Sie muss den technischen Bewertungskriterien, die die EU-Kommission festgelegt hat, entsprechen. 

Nachhaltige Unternehmensführung im Konzern: Heute nur Berichterstattung, morgen möglicherweise konkrete Pflicht zum Handeln?

Gesetzliche Pflichten zur Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten spielen im Konzern derzeit primär im Bereich der Berichterstattung eine Rolle. Aufgrund der zunehmenden Relevanz kann es jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft auch konkrete gesetzliche Handlungspflichten auf Konzerne im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung zukommen. Davon zu trennen sind die Fragen, ob Pflichten zur Nachhaltigkeit auch in Verträgen mit Geschäftspartnern vereinbart wurden.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind Konzerne gut beraten, wenn sie sich akribisch mit den jeweiligen zwingenden Berichterstattungspflichten auseinandersetzen, nicht zuletzt aufgrund der Gefahr drohender Bußgelder bei Verstoß gegen gesetzliche Pflichten (§ 334 HGB).

In unserem Blog informieren wir Sie mit Beiträgen über das „Konzernrecht aus der Praxis″, angefangen mit einem Überblick. Weiter geht es mit den Matrixstrukturen zur Konzernleitung und Compliance-Strukturen im internationalen Konzern.

Tags: Berichtspflicht Konzern Nachhaltige Unternehmensführung nachhaltige Wirtschaftstätigkeit Taxonomie-Verordnung