10. August 2023
Gesellschaftsregister
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Gesellschaftsregister: MoPeG führt Register für die GbR ein – Update #1

Mit Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR betritt der Gesetzgeber ein neues Terrain.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wird das neue Gesellschaftsregister eingeführt, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können (und oft auch müssen). 

Die Eintragung der GbR in ein Register ist eine wesentliche Neuerung im Rahmen des MoPeG. In den §§ 707 ff. BGB n.F. sind die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister sowie Inhalt und Wirkungen der Eintragung geregelt. Der Bundestag hat das MoPeG bereits am 24. Juni 2021 verabschiedet und den Ländern bis zum 1. Januar 2024 Zeit gegeben, das Gesellschaftsregister vorzubereiten. Diesem Ziel dient auch die Gesellschaftsregisterverordnung, die das Bundesministerium der Justiz am 16. Dezember 2022 erlassen hat.

Insbesondere bei Transaktionen unter Beteiligung einer GbR, die unmittelbar nach dem kommenden Jahreswechsel stattfinden sollen, ist zu bedenken, dass unter Umständen zunächst die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss. 

Hintergrund zur Einführung eines Gesellschaftsregisters: Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Gesellschaftsregister das Publizitätsdefizit der GbR zu beheben und dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen. 

Die mangelnde Registerpublizität stellt den Rechtsverkehr, insbesondere den Grundstücksverkehr, bisher vor Schwierigkeiten. Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft können nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden. Auch die im Laufe der Zeit eingeführten §§ 899a BGB und 47 Abs. 2 GBO haben keine ausreichende Abhilfe geschaffen und sich eher als „Behelfslösung“ herausgestellt. 

Deshalb soll nun das neue Gesellschaftsregister einen vollständigen und lückenlosen Überblick über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR geben, soweit sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. 

Eintragung in das Gesellschaftsregister meistens freiwillig

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist im Grundsatz freiwillig. Anders als entsprechende Regelungen z.B. in Frankreich oder Österreich, knüpfen die neuen Regelungen die Rechtsfähigkeit der GbR nicht an die Registereintragung. Die Vielseitigkeit der GbR soll durch die Einführung des Gesellschaftsregisters nicht eingeschränkt werden. Insbesondere bei Gelegenheitsgesellschaften, die nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und bei denen kein Publizitätsbedürfnis besteht, erscheint eine Eintragungspflicht aufgrund des mit der Eintragung verbundenen Aufwands und Verlusts der flexiblen Handhabbarkeit als unangemessen. 

Zugleich verfolgt das MoPeG das Ziel, dass möglichst viele Gesellschaften im Gesellschaftsregister eingetragen werden, speziell dann, wenn sie regelmäßig am Rechtsverkehr teilnehmen. Die neuen Regelungen setzen dafür auf der einen Seite positive Registrierungsanreize. Auf der anderen Seite werden die Gesellschaften in bestimmten Fällen faktisch zur Eintragung gezwungen (formelles Voreintragungserfordernis). 

Positive Anreize zur Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister

Als positive Anreize für die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister sind insbesondere zu nennen:

  • die Möglichkeit, ein Sitzwahlrecht auszuüben (§ 706 BGB n.F.);
  • die Möglichkeit, mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter zu disponieren (vgl. § 707 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F.).

Nur registrierte Gesellschaften können – wie bei der GmbH oder Aktiengesellschaft – von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Vertragssitz zu wählen. Damit kann eine Trennung zwischen dem Verwaltungs- und Vertragssitz herbeigeführt werden; auch unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat hat. Die Wahl eines Vertragssitzes ist insbesondere für Gesellschaften interessant, die im Ausland tätig sind.

Einen weiteren Anreiz setzt die Möglichkeit, mit Publizitätswirkung über die Vertretungsverhältnisse zu disponieren: Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag beispielsweise die Einzelvertretungsbefugnis eines Gesellschafters vorsehen und mit Eintragung in das Gesellschaftsregister erhält diese Einzelvertretungsbefugnis Registerpublizität. 

Formelles Voreintragungserfordernis

In bestimmten Fällen werden die Gesellschafter der GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister gezwungen, nämlich wenn die Gesellschaft als Berechtigte in sogenannten „Objektregistern“ eingetragen werden soll (etwa bei Eintragungen im Grundbuch, vgl. § 47 Absatz 2 GBO n.F.) oder eine vergleichbare Legitimitätswirkung bezüglich der Rechtsinhaberschaft entfaltet wird (wie etwa bei Eintragungen in der Gesellschafterliste einer GmbH, vgl. § 40 Abs. 1 GmbHG n.F.). Bei Gesellschaften, die Rechte an einem Grundstück halten oder als Gesellschafter einer GmbH auftreten, besteht ein erhöhtes Interesse des Rechtsverkehrs an der Publizität der GbR. In diesen Fällen setzt die Eintragung im Grundbuch oder in der Gesellschafterliste voraus, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (formelles Voreintragungserfordernis).

Der Erwerb eines Grundstücks oder GmbH-Geschäftsanteils durch eine GbR ist also ohne Voreintragung im Gesellschaftsregister nicht möglich. Das wird in der Praxis weitreichende Auswirkungen haben, da die GbR in vielen Familien als Vehikel genutzt wird, um Immobilien zu erwerben und zu halten (Familienpool/Familiengesellschaften). Zwar müssen Bestandsgesellschaften nach dem Inkrafttreten des MoPeG nicht unmittelbar eine Registrierung vornehmen. Erforderlich wird die Registrierung allerdings dann, wenn das Immobiliarvermögen veräußert oder über Grundstücksrechte verfügt werden soll oder ein Wechsel der Gesellschafter eintritt. Insbesondere bei Transaktionen kurz nach dem Jahreswechsel sollte daher etwas Zeit für die Registrierung der Gesellschaft eingeplant werden. Eine Ausnahme gewährt Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB n.F. nur, wenn vor dem 1. Januar 2024 bereits die dinglichen Erklärungen und der Antrag auf Grundbuchvollzug erfolgt sind und nur die Eintragung im Grundbuch noch aussteht. In allen anderen Fällen bedarf es der Voreintragung der GbR. 

Infolge des Voreintragungserfordernisses im Grundstücksverkehr wird § 899a BGB, der eine punktuelle Publizität ermöglichte, gestrichen. Änderungen bei der GbR werden fortan nur noch im Gesellschaftsregister offengelegt und nicht mehr im Grundbuch.

Eine vorherige Registrierung ist schließlich erforderlich, wenn die GbR an einer Umwandlung beteiligt ist oder ein Statuswechsel erfolgen soll. 

Statuswechsel (§ 707c BGB n.F.)

Um der Gesellschaft einen identitätswahrenden Wechsel zwischen Gesellschafts-, Handels- und Partnerschaftsgesellschaftsregister zu ermöglichen, führt das MoPeG den sogenannten Statuswechsel als registerrechtlichen Vorgang außerhalb des Umwandlungsgesetzes ein. Ein solcher Statuswechsel geschieht durch Registereintragung, zunächst im Ausgangsregister und dann im Zielregister. 

Mit dem für die Praxis wichtigen Instrument können die Identität der registerwechselnden Gesellschaft sichergestellt und Doppeleintragungen vermieden werden.

Aufbau und Funktion des Gesellschaftsregisters gleicht dem Handelsregister

Zeitgleich mit dem MoPeG tritt am 1. Januar 2024 die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters (Gesellschaftsregisterverordnung) in Kraft. Da das Handelsregister als Vorbild für das Gesellschaftsregister dient, verweist die Gesellschaftsregisterordnung im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung und beinhaltet wenige abweichende Regelungen. Beispielsweise enthält die Gesellschaftsregisterverordnung für die Eintragungen im Gesellschaftsregister zu verwendende Muster (§ 2 Abs. 2 der Gesellschaftsregisterverordnung). 

Durch die Verweisung auf § 15 HGB wird dem Gesellschaftsregister öffentlicher Glaube beigemessen (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.). Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs können die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsregister ablesen.

Wie beim Handelsregister werden für die Eintragungen im Gesellschaftsregister die Notare eingebunden. Anmeldungen zum Handelsregister erfolgen in öffentlich beglaubigter Form. Die Notare prüfen die Eintragungsfähigkeit und Identität der Anmeldenden im Rahmen der Anmeldungsvorbereitung (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 12 HGB) und tragen damit zur Qualität des Gesellschaftsregisters bei. 

Mit der Registrierung ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Namenszusatz zu führen, und zwar entweder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.). Haftet in der GbR keine natürliche Person als Gesellschafter, muss der Name zudem die Haftungsbeschränkung erkennen lassen (etwa: GmbH & Co. eGbR).

Um die einmal gewonnene Transparenz und Publizität zu bewahren, kann die eingetragene Gesellschaft schließlich nur nach Liquidation wieder aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden. Den Gesellschaftern steht kein freies Recht zur liquidationslosen Austragung zu.

Mindestangaben bei der Eintragung im Gesellschaftsregister 

Entscheiden sich die Gesellschafter einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister, so haben sie dies bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Maßgeblich ist ein etwaig von den Gesellschaftern bestimmter Vertragssitz, selbst wenn dieser im Außenverhältnis erst durch Eintragung Geltung erlangt (vgl. § 706 BGB n.F.).

Der Registerinhalt ist auf die für den Rechtsverkehr erheblichen Umstände beschränkt, weshalb es beispielsweise keiner Eintragung des Gesellschaftszwecks bedarf. Der Gegenstand der Gesellschaft „soll“ gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 der Gesellschaftsregisterverordnung aber trotzdem angegeben werden, damit das Registergericht den Namen der Gesellschaft entsprechend der firmenrechtlichen Vorgaben prüfen kann. 

Die „Erstanmeldung“ zum Gesellschaftsregister muss enthalten (§ 707 Abs. 2 BGB n.F.):

  1. Name der Gesellschaft sowie Sitz und Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union;
  2. Angaben zu jedem Gesellschafter, das heißt bei natürlichen Personen deren Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften deren Firma oder Name, die Rechtsform, den Sitz und (soweit vorgesehen) das Register und die Registernummer; und
  3. Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Mit erfolgter Eintragung nehmen diese Angaben an der Publizitätswirkung der Registereintragung teil (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 Abs. 3 HGB).

  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Die Versicherung dient der Absicherung des Statuswechsels. Doppelte Eintragungen in verschiedenen Registern werden auf diese Weise vermieden. 

Ändern sich die Verhältnisse bei einer eingetragenen Gesellschaft, müssen diese Änderungen in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (etwa Sitzverlegung, Änderung im Gesellschafterbestand, Änderung der Firma oder Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters).

Die Eintragung ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.). Im Einzelfall kann sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Pflicht zur Mitwirkung an der Eintragung ergeben. Um Zweifelsfällen vorzubeugen, empfiehlt sich jedoch eine klarstellende Regelung im Gesellschaftsvertrag. Vertretung ist möglich, die Vollmacht muss aber öffentlich beglaubigt sein (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 HGB). Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ausnahmsweise auch ohne Mitwirkung der Erben erfolgen. Das ist der Fall, wenn einer Mitwirkung aller Erben besondere Hindernisse entgegenstehen, zum Beispiel weil noch nicht alle Erben feststehen oder erreichbar sind. Ändert sich nur die Anschrift, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken (§ 707 Abs. 4 BGB n.F.).

Kosten der Eintragung ins Gesellschaftsregister halten sich im Rahmen

Für die Eintragung der Gesellschaft fallen Gebühren an. Die Gesetzesbegründung nennt einen Kostenaufwand von durchschnittlich 

  • EUR 300,00 für die Erstanmeldung einer GbR mit zwei Gesellschaftern, 
  • EUR 209,00 für die Anmeldung von Veränderungen im Gesellschafterbestand und 
  • EUR 100,00 für sonstige Anmeldevorgänge.

Für das Gesellschaftsregister gilt, wie seit dem 1. August 2022 auch für das Handelsregister: Die Einsicht und der Abruf von Registerauszügen sind kostenfrei. Die Kosten werden durch eine Bereitstellungsgebühr bei den eingetragenen Rechtsträgern kompensiert. 

Eingetragene GbRs müssen Meldungen zum Transparenzregister vornehmen

Die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister hat zur Folge, dass die Gesellschaft in die geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten eingebunden wird. Darin liegt eine wesentliche Änderung zum derzeit geltenden Recht, wonach keine Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister besteht, da die GbR nicht zu den eingetragenen Personengesellschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG zählt. Dies ändert sich nun für eingetragene Gesellschaften. 

Das neue Gesellschaftsregister für die GbR: Mehr Rechtssicherheit, größere Verlässlichkeit

Mit der Einführung des Gesellschaftsregisters als zentralem Aspekt der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ein wesentlicher Beitrag zu mehr Rechtssicherheit geleistet. Die GbR wird im Rechtsverkehr als Gesellschaftsform an Bedeutung gewinnen. Die Regelungen zum Gesellschaftsregister erscheinen im Grundsatz gelungen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie reibungsfrei die Registereinführung zum Jahreswechsel gelingen wird. Bisher hat der Gesetzgeber keine Möglichkeit vorgesehen, Anmeldungen schon vor dem 1. Januar 2024 vorzunehmen. Der drohende „Registerstau“ zum Jahresanfang ist im Hinblick auf Maßnahmen, die zu ihrer Wirksamkeit eine Registereintragung voraussetzen, einzukalkulieren.

Auch wenn es sicher einer gewissen Eingewöhnungsphase bedarf, ist zu erwarten, dass das Gesellschaftsregister für eine größere Verlässlichkeit und Beschleunigung des Rechtsverkehrs mit der GbR sorgen wird. Spannend wird zu beobachten sein, ob Vertragspartner vermehrt auf eine Eintragung der Gesellschaft drängen werden.

Wem das Gesetz zum Beispiel wegen des Eintragungswahlrechts nicht weit genug geht, der kann auf die im Gesetz enthaltene Evaluierungsklausel hoffen. Das MoPeG sieht vor, dass unter anderem die Funktionsweise des Gesellschaftsregisters innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des MoPeG evaluiert wird. Gegenstand der Evaluation soll insbesondere die Frage sein, inwieweit die GbR-Teilnahme am Rechtsverkehr durch das Gesellschaftsregister erleichtert wurde. Nachträgliche Anpassungen sind somit nicht ausgeschlossen.

Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler und weitere Themen werden wir in unserer Blogreihe erörtern. Gestartet sind wir mit einer Übersicht zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, den Änderungen im Recht der GbR sowie dem Gesellschaftsregister.

Tags: GbR Gesellschaftsregister Transparenzregister Voreintragungserfordernis