8. Mai 2019
Pflichten der Unternehmensleitung
Präventive Restrukturierung

Pflichten der Unternehmensleitung

Die Richtlinie über präventive Restrukturierung erlegt der Unternehmensleitung im Falle einer "wahrscheinlichen Insolvenz" unterschiedliche Pflichten auf.

Liegt eine „wahrscheinliche Insolvenz″ eines Unternehmens vor, sieht die Restrukturierungsrichtlinie in Art. 19 Pflichten für die Unternehmensleitung vor, die vor allem dem Schutz des Schuldnervermögens dienen sollen und die bereits existierenden Haftungsnormen ergänzen.

Anknüpfungszeitpunkt: Wahrscheinliche Insolvenz

Art. 19 knüpft an den Zeitpunkt der „wahrscheinlichen Insolvenz“ (englische Fassung: „likelihood of insolvency″) an. Die Restrukturierungsrichtlinie sieht vor, dass dieser Zeitpunkt vom nationalen Recht definiert wird. Erwägungsgrund 24, der insoweit in Betracht zu ziehen sein wird, sieht vor, dass ein präventiver Restrukturierungsrahmen zur Verfügung stehen soll, bevor ein Schuldner nach nationalem Recht insolvent wird. Da derzeit nach deutschem Recht der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bereits einen der Liquiditätskrise vorgelagerten Zeitraum erfasst, müsste die „wahrscheinliche Insolvenz″ mindestens ebenfalls dort, also zum Beispiel in der Erfolgskrise und Produktions- oder Absatzkrise, anzusiedeln sein.

Pflichten für die Unternehmensleitung

Art. 19 gibt den Mitgliedstaaten auf, Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass die Unternehmensleitung mindestens die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträgern gebührend berücksichtigt. Zudem soll die Unternehmensleitung die Notwendigkeit, Schritte zur Abwendung einer Insolvenz einzuleiten, gebührend berücksichtigen und grob fahrlässiges Verhalten vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

Die Restrukturierungsrichtlinie ist folglich sehr weich, im Sinne einer „best effort″-Klausel formuliert und sieht gleichsam keine Sanktionen für den Fall eines Pflichtverstoßes vor. Nach Erwägungsgrund 71 sollen Justiz- und Verwaltungsbehörden jedoch bei der Beurteilung, ob ein Mitglied der Unternehmensleitung für Sorgfaltspflichtverletzungen haftbar zu machen ist, die von Art. 19 normierten Pflichten berücksichtigen.

Hintergrund der Pflichten: Schutz des Schuldnervermögens

Während bei den bisher nach nationalem Recht vorgesehenen Pflichten von Leitungsorganen (insbesondere § 43 GmbHG und § 93 AktG) das Interesse der Gesellschaft im Vordergrund steht, dienen die von Art. 19 vorgesehenen Pflichten dem Schutz des Schuldnervermögens und damit mittelbar auch dem Interesse der Gläubiger. Dies geht auch aus den Erwägungsgründen hervor, die bestimmen, dass die Entscheidungen der Unternehmensleitung nicht zu einer Wertminderung des Gesellschaftsvermögens führen sollten, da dies die Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen erschweren und die Interessen der Gläubiger verletzen könnte. In der Gesamtschau soll Art. 19 damit dazu dienen, die Anwendung der in der Restrukturierungsrichtlinie vorgesehenen Instrumente wie den präventiven Restrukturierungsrahmen zu fördern.

Beachtlich ist dabei, dass die Restrukturierungsrichtlinie bereits auf den heterogenen Pflichtenkreis für Geschäftsleiter, der durch die Vorverlagerung („wahrscheinliche Insolvenz″) entsteht, eingeht. Nach Erwägungsgrund 70 und 71 sollen Unternehmensleitungen trotzdem nicht davon abgehalten werden, vertretbare Geschäftsentscheidungen und vertretbare wirtschaftliche Risiken einzugehen. Die Fortgeltung der „Business Judgement Rule″, die eine Pflichtverletzung ausschließt, wenn ein Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH unter Beachtung seiner Legalitätspflicht unternehmerische Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Information und subjektiv zum Wohle der Gesellschaft trifft, wird hier anerkannt. Ebenso sollen Entscheidungsprozesse in einem Unternehmen nach der Restrukturierungsrichtlinie ausdrücklich unberührt bleiben.

Konkretisierung der Pflichten bleibt dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung überlassen

Eine genauere Ausgestaltung der Pflichten bleibt folglich dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Der europäische Gesetzgeber hat hier vermutlich keine spezielleren Vorschriften vorgesehen, weil in einigen Mitgliedsstaaten bereits insolvenzspezifische Haftungsvorschriften existieren, die Teile der genannten Pflichten abdecken. So erfassen auch im deutschen Recht beispielsweise bereits § 15a InsO die Haftung von Geschäftsleitern für die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages und § 64 GmbH und § 93 AktG die Haftung für verbotene Auszahlungen nach Insolvenzreife.

Erwägungsgrund 70 der Restrukturierungsrichtlinie zeigt jedoch bereits einige Möglichkeiten zur Pflichtenerfüllung auf: So können Geschäftsleiter sich beispielsweise professionell beraten lassen, die vorgesehenen (beziehungsweise noch zu bildenden) Frühwarnsysteme nutzen, das Schuldnervermögen sichern und inventarisieren und Verhandlungen mit Gläubigern führen, um ihren Pflichten nachzukommen. Gerade die Verhandlung mit Gläubigern, aber auch die Bewertung der Vermögenswerte im Schuldnervermögen sind Voraussetzung für einen Restrukturierungsplan und dürften neben einer Betriebsfortführung, sofern diese vermögenserhaltend wirkt, maßgebliche Schritte sein.

Moratorium und Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Hinzuweisen bleibt auf die Tatsache, dass die Verpflichtung von Geschäftsführern und Vorständen zur Stellung eines Insolvenzantrages (§ 15a InsO) nach Art. 7 der Restrukturierungsrichtlinie ruhen soll, wenn ein Moratorium besteht. Insoweit wird der deutsche Gesetzgeber jedenfalls Anpassungen des geltenden Rechts vornehmen müssen. Abzuwarten bleibt auch, inwieweit die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Umsetzung präventiver Restrukturierungsmaßnahmen tatsächlich fördern wird oder ob eine Gefährdung des Schuldnervermögens hierdurch begünstigt wird.

Fazit: Zusätzliche Pflichten für Unternehmensleiter – Umsetzung bleibt abzuwarten

Insbesondere mit Blick auf die weiche und offene Ausgestaltung der Vorschrift bleibt eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber abzuwarten. Die von der Restrukturierungsrichtlinie vorgesehenen Vorschriften sind nach bisherigem Stand tauglich, um präventive Restrukturierungsmaßnahmen zu fördern und sicher zu stellen. Für Leitungsorgane erhöht sich das Haftungsrisiko wegen der in der Restrukturierungsrichtlinie vorgesehen Anknüpfung an die „wahrscheinliche Insolvenz″. Es gilt daher, die Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber aufmerksam zu verfolgen und sich über praktische Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflichten zu informieren.

Der Beitrag ist Teil unserer Blogreihe zum Präventiven Restrukturierungsrahmen. Es erschien bereits ein Beitrag zu den Moratorien und zu den Restrukturierungsplänen. Anschließend haben wir uns mit den Pflichten der Unternehmensleitung, dem Schutz von Finanzierungen und Finanzierungsgebern sowie den Restrukturierungsbeauftragten und Verwaltern befasst. Zuletzt sind wir auf die Entschuldung insolventer Unternehmer eingegangen.

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