Möglicherweise sind Sie, ohne es zu wissen, Verpackungshersteller in der Slowakei, obwohl Sie gar keine Verpackungen herstellen.
Obwohl der Begriff „Verpackungshersteller“ den Eindruck erweckt, dass er sich ausschließlich auf Unternehmen bezieht, die Verpackungen herstellen, ist dies nicht der Fall. Gemäß den slowakischen Abfallrechtsvorschriften sind Verpackungshersteller auch manche Unternehmen, die Verpackungen gar nicht selbst herstellen. Es reicht aus, dass sie auf eine bestimmte Weise mit ihnen hantieren. Dadurch unterliegen sie der sogenannten erweiterten Verpackungsherstellerverantwortung und den damit verbundenen Pflichten.
Weite Definition eines Verpackungsherstellers in der Slowakei
Das slowakische Abfallgesetz definiert einen Verpackungshersteller als ein Unternehmen, welches:
- Verpackungen zum Verpacken von Produkten verwendet und diese dann unter seiner eigenen Marke vermarktet (z. B. eine Molkerei, die Joghurt herstellt und diesen unter ihrem eigenen Namen in Becher verpackt);
- das Verpacken von Produkten bei einer dritten Person in Auftrag gibt, wobei die Produkte unter der eigenen Unternehmensmarke auf den slowakischen Markt gebracht werden (z. B. ein Hypermarkt, der sich Joghurt in einer Molkerei herstellen lässt, wobei dieser unter dem Namen des Hypermarktes verpackt wird);
- verpackte Waren auf andere Weise auf dem slowakischen Markt platziert oder transportiert oder diese durch einen Dritten über die slowakische Staatsgrenze transportieren lässt, um sie dann in der Slowakischen Republik in Umlauf zu bringen oder zu vertreiben (z. B. ein Unternehmen, das die verpackten Waren, Rohstoffe oder Komponenten aus dem Ausland importiert, um sie in der Slowakei zu verkaufen);
- als Händler die Verpackung den Endverbrauchern zum sofortigen Verpacken der Waren kostenpflichtig oder kostenlos zur Verfügung stellt (z. B. ein Unternehmen, das ein Lebensmittelgeschäft betreibt und den Endverbrauchern Verpackungen für das Verpacken von Produkten anbietet);
- als Händler Verpackungen verwendet, um Waren-Portionen zu verpacken (z. B. ein Unternehmen, das Delikatessen verkauft);
- leere Verpackungen produziert bzw. importiert, die direkt an Endverbraucher verkauft werden.
Wenn ein Unternehmen mit Verpackungen auf eine der oben genannten Weisen hantiert, gilt es als Verpackungshersteller und unterliegt den Regeln der erweiterten Verantwortung.
Obwohl dies auf den ersten Blick nicht so scheint, sind beispielsweise E-Shops, die Waren vor dem Versand per Post oder Kurier in eine Schachtel oder eine Plastiktüte verpacken, auch Verpackungshersteller. Dies gilt gleichermaßen für Fast-Food-Restaurants, die ihre Speisen für die Kunden in eine Papierverpackung einpacken, Textilverkäufer, die für den Kunden die Ware in eine Plastiktüte einpacken, und Unternehmen, die Pizza-Lieferdienste anbieten oder jegliche verpackte Waren aus dem Ausland importieren.
Verpackungshersteller unterliegen in der Slowakei einer erweiterten Verantwortung
Die Verpackung ist ein aus einem beliebigen Material hergestelltes Produkt, das zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Präsentation von Waren dient, vom Rohstoff bis zum fertigen Erzeugnis alles verpacken kann und vom Hersteller an einen Benutzer oder Verbraucher weitergegeben wird.
Verpackungshersteller unterliegen der sogenannten erweiterten Herstellerverantwortung. Es handelt sich um eine Reihe von Pflichten in Bezug auf Verpackungen in allen Phasen ihres Lebenszyklus. Der Zweck der erweiterten Verantwortung besteht darin, die Entstehung von Verpackungsabfällen zu verhindern und die Wiederverwendung, das Recycling oder sonstige Verwertungsmethoden zu fördern.
Die erweiterte Verpackungsherstellerverantwortung liegt nicht nur in der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Die Verpackungshersteller sind außerdem verpflichtet, Anforderungen an die Zusammensetzung und die Eigenschaften von Verpackungen zu erfüllen. Darüber hinaus haben sie eine Reihe von administrativen Pflichten und tragen alle Kosten (wobei vom Gesetz Ausnahmen bestimmt werden) für die Sammlung, den Transport, die Vorbereitung der Wiederverwendung, die Verwertung, das Recycling, die Behandlung und die Entsorgung von getrennt gesammelten Verpackungsabfällen.
Verpackungshersteller müssen in der Slowakei u.a. im Register erfasst sein
Zu den wesentlichen Verpackungsherstellerpflichten gehört beispielsweise:
- sich im Verpackungsherstellerregister einzutragen;
- die Materialzusammensetzung der Verpackung, ihre Konstruktion und Kennzeichnung gemäß den besonderen gesetzlichen Erfordernissen einzuhalten;
- Verpackungsaufzeichnungen aufzubewahren, diese dem slowakischen Umweltministerium zu melden und die gemeldeten Daten aufzubewahren;
- die Informationspflichten gegenüber den Endnutzern der Verpackung zu erfüllen.
Damit ein Unternehmen die Verpackungen – beziehungsweise die verpackten Waren – in der Slowakei in Umlauf bringen kann, muss es im Verpackungsherstellerregister eingetragen sein. Das Unternehmen, das eine Eintragung in das Register beantragt, muss nachweisen, dass es die Pflichten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport, der Verwertung und dem Recycling von Verpackungsabfällen erfüllen kann.
Das slowakische Abfallgesetz gibt den Verpackungsherstellern die Möglichkeit, die Abfallpflichten individuell (sofern die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt werden) oder kollektiv zu erfüllen. Die individuelle Erfüllung der Pflichten besteht darin, dass ein Verpackungshersteller die Sammlung und Verarbeitung von Verpackungsabfällen einschließlich der separaten Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling selbst sicherstellt. Die kollektive Erfüllung der Abfallpflichten basiert auf einem Vertragsverhältnis mit einer Herstellerverantwortungsorganisation. Diese Organisation übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten, wobei die Verpackungshersteller alle damit verbundenen Kosten tragen.
Unternehmen sollten ihre Lieferanten verifizieren
Wenn ein Verpackungsvertreiber verpackte Waren von einem Lieferanten (Verpackungshersteller), der nicht im Verpackungsherstellerregister eingetragen ist, erhält, gehen die Pflichten des Verpackungsherstellers in Bezug auf diese Verpackungen und deren Abfälle auf den Vertreiber über. Wenn beispielsweise ein Unternehmen, das kein Verpackungshersteller ist, Waren (z. B. Lebensmittel, Elektronikartikel oder Textilien) von einem Lieferanten kauft, um sie dann an Verbraucher zu verkaufen, sollte es überprüfen, ob sein Lieferant im Verpackungsherstellerregister eingetragen ist. Wenn dieser Lieferant nicht eingetragen ist, muss das Unternehmen alle Pflichten eines Verpackungsherstellers selbst erfüllen.
Auch ausländische Verpackungshersteller können Pflichten in der Slowakei unterliegen
Der erweiterten Verpackungsherstellerverantwortung unterliegen auch ausländische Unternehmen.
Ein Verpackungshersteller, der keinen Firmen- oder Geschäftssitz in der Slowakischen Republik hat (beispielsweise ein ausländischer E-Shop), erfüllt seine Pflichten in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle über eine bevollmächtigte Person, die einen Firmen- oder Geschäftssitz in der Slowakischen Republik hat. Ein ausländischer Verpackungshersteller ist nicht berechtigt, verpackte Waren auf den slowakischen Markt zu bringen, ohne im slowakischen Verpackungsherstellerregister eingetragen zu sein. Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung aller Pflichten eines ausländischen Verpackungsherstellers verantwortlich und handelt diesbezüglich in seinem eigenen Namen. Im Fall von Pflichtverletzungen drohen ihm Sanktionen.
Wer ist der Verpackungshersteller bei einer grenzüberschreitenden Warenlieferung?
Es können Unklarheiten darüber bestehen, wer die Abfallpflichten bei einer grenzüberschreitenden Warenlieferung zu erfüllen hat, d.h. welches Glied in der Vertriebskette der Verpackungshersteller ist.
In einem solchen Fall ist klarzustellen, welches Unternehmen aus der Vertriebskette verpackte Waren auf den slowakischen Markt bringt. Falls die verpackten Waren von einem ausländischen Lieferanten in der Slowakei in Umlauf gebracht werden, muss dieser die Pflichten eines Verpackungsherstellers nach dem slowakischen Abfallgesetz erfüllen. Wenn ein slowakisches Unternehmen diese verpackten Waren nach ihrer Lieferung aus dem Ausland auf den slowakischen Markt bringt, muss es diese Pflichten selbst erfüllen.
In einem solchen internationalen Verhältnis ist es angebracht, die Frage zu klären, wer die verpackten Waren in Umlauf bringt und wen somit die damit zusammenhängenden Abfallpflichten betreffen. Idealerweise wird dies direkt in einem Vertrag über die Warenlieferung gründlich dargelegt.
Nichteinhaltung der Verpackungsherstellerpflichten ist bußgeldbeschwert
Bußgelder für die Nichteinhaltung der Verpackungsherstellerpflichten können hoch sein. Wenn ein Verpackungshersteller beispielsweise verpackte Waren vermarktet, aber nicht im Register der Verpackungshersteller eingetragen ist, kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 120.000 verhängt werden. Eine Geldstrafe in der gleichen Höhe kann einem ausländischen Unternehmen auferlegt werden, welches die Abfallpflichten erfüllen muss, aber zu diesem Zweck keinen Bevollmächtigten bestellt hat.
In der Praxis klarstellen, wer Verpackungshersteller ist und welche Verpflichtungen bestehen
Um Komplikationen und mögliche Sanktionen zu vermeiden, sollte immer klargestellt werden, wer der Verpackungshersteller ist, wer in der Vertriebskette die Abfallpflichten erfüllen muss und ob der Lieferant im Verpackungsherstellerregister eingetragen ist.
Gleichzeitig ist es angebracht, alle Fragen der Einhaltung der Abfallpflichten direkt im Vertrag über die Warenlieferung zu klären – hierdurch werden auch Zweifel daran, wer der Träger dieser Abfallpflichten ist, beseitigt.
In der Serie „Environment and Climate Change″ sind wir eingegangen auf neue Gesetze im Energierecht, den Inhalt des 12. Deutschen Energiekongresses, haben uns mit dem Mieterstrom, mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der H2O-Politik und der Herstellerhaftung in Russland befasst sowie die Konsultation und das Feedback zur BNetzA-Konsultation Wasserstoffnetze dargestellt. Weiter beschäftigt haben wir uns mit der Wasserstoffstrategie, der Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie dem „Green Deal″.