5. März 2019
5G Antragsverfahren
TMC – Technology, Media & Communications

5G – Update Antragsverfahren

Bundesnetzagentur legt Entwurf der grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Antragsverfahrens für 5G-Frequenzen vor.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) steht in den Startlöchern, um die bundesweiten 5G-Frequenzen zu versteigern. Nachdem verschiedene Unternehmen, insbesondere Telekom Deutschland, Telefónica und Vodafone gegen die Vergabebedingungen Klage vor dem VG Köln erhoben und teilweise auch vorläufige Rechtsschutzverfahren initiiert haben, ist allerdings derzeit noch unklar, ob sich der Auktionstermin verschieben wird.

Am 15. August 2018 veröffentlichte die BNetzA in ihrem Amtsblatt den Entwurf eines Antragsverfahrens für die Vergabe von Frequenzen im Bereich 3.700 bis 3.800 MHz für lokale, regionale und temporäre 5G-Nutzungen. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wertete die BNetzA zwischenzeitlich aus.

Darauf aufbauend arbeitete sie nun einen Entwurf der grundsätzlichen Rahmenbedingungen des zukünftigen Antragsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz für Anwendungen des drahtlosen Netzzugangs aus und stellte diese ebenfalls zur Anhörung.

Wesentlicher Inhalt der grundsätzlichen Rahmenbedingungen

Anders als noch Ende 2018 geplant, soll die Unterscheidung in lokale und regionale 5G-Funkanwendungen nicht mehr vorgenommen werden. Ebenso wird die Differenzierung zwischen Indoor- und Outdoor-Nutzungen sowie die Bandaufteilung zwischen regionalen und lokalen 5G-Anwendungen von 80 MHz zu 20 MHz entfallen.

Stattdessen möchte die BNetzA nun in mehreren Schritten vorgehen.

Schritt 1: Lokale 5G-Anwendungen

In einem ersten Schritt können ausschließlich Anträge für lokale 5G-Frequenznutzungen gestellt werden. Hiermit möchte die BNetzA 5G-Anwendungen z.B. für die Industrie 4.0 ermöglichen. Sie geht davon aus, dass es sich dabei vor allem um innerbetriebliche Anwendung handelt, also gerade kein Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorliegt.

Anträge auf lokale 5G-Frequenznutzungen sollen dabei grundstücksbezogen sein. Den Begriff des Grundstücks definiert die BNetzA allerdings abweichend von Grundstücken im liegenschaftsrechtlichen Sinne. Ein Grundstück soll vielmehr ein Teil der Erdoberfläche sein,

der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt.

(Amtsblatt der BNetzA 3/2019, S. 282)

Dies bedeutet, dass damit beispielsweise auch Industrieparks und Messegelände sowie landwirtschaftliche Flächen erfasst werden, die in der Regel aus mehreren Grundstücken bestehen. Daher sollen auch mehrere Grundstückseigentümer einen gemeinsamen Antrag auf Frequenzzuteilung stellen können.

Eine räumliche Obergrenze für die Beantragung von Zuteilungsgebieten für lokale 5G-Netze möchte die BNetzA nicht festlegen.

Schritt 2: 5G-Anwendungen für größere, über lokale 5G-Nutzungen hinausgehende Gebiete

Bevor in einem zweiten Schritt die Frequenzen für größere, über lokale 5G-Nutzungen hinausgehende Gebiete beantragt werden können, möchte die BNetzA die Umsetzung des Antragsverfahrens für lokale 5G-Frequenznutzungen evaluieren. Für diese 5G-Anwendungen plant die BNetzA, gesonderte Rahmenbedingungen für Zuteilungen von größeren Gebieten zu entwickeln und zur Anhörung zu stellen.

Betreiberabsprachen

Die BNetzA befürwortet Betreiberabsprachen zwischen den Frequenzinhabern. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen z.B. zur Synchronisierung von Netzen, zur effizienteren Koordination der Frequenznutzung hinsichtlich der Antennenausrichtung oder bei Überlappung des Zuteilungsgebiets. Sind Betreiberabsprachen nicht möglich, sollen die in der jeweiligen Frequenzzuteilung festgeschriebenen Frequenznutzungsbedingungen gelten.

Frequenznutzungsbedingungen

Die Frequenznutzungsbedingungen für das Frequenzband 3.400 MHz bis 3.800 MHz waren bereits im Jahr 2008 durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission harmonisiert worden. Diese Bedingungen sind zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235 der Europäischen Kommission geändert worden. Hinzukommt die bereits im Oktober 2018 angepasste ECC-Entscheidung (11)06.

Die nationalen Frequenznutzungsbestimmungen sollen sich dabei an folgenden Randbedingungen orientieren:

  • Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt in ganzzahligen Vielfachen von 10 MHz.
  • Schutzbänder sind nicht vorgesehen. Jeder Zuteilungsinhaber muss jedoch einen etwaigen frequenztechnischen Schutzabstand zu einer angrenzenden bundesweiten Nutzung einhalten, um Störungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass notwendige Schutzbänder zulasten der Betreiber benachbarter lokaler Netze gehen.
  • Zulässig sind ausschließlich TDD-Nutzungen.

Ferner muss der Frequenzinhaber sicherstellen, dass bestimmte Funkanwendungen (z.B. Empfangsfunkanlagen des festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzbereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz) nicht gestört werden.

Schließlich ist zu beachten, dass in den Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland, Frequenzen aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit den Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Die insoweit erforderliche Koordinierung erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland mit ihren Nachbarländern abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen.

Weiterer zeitlicher Ablauf des Antragsverfahren

Die BNetzA hat angekündigt, die endgültigen grundsätzlichen Rahmenbedingungen zeitnah vor Beginn der Frequenzauktion zu veröffentlichen. Das Verfahren für die Zuteilung der lokalen 5G-Frequenzen soll dann nach Abschluss der Auktion über die bundesweiten 5G-Frequenzen eröffnet werden.

Tags: 5G Antragsverfahren