10. August 2012
E-Commerce Recht

Polen: Verbraucherschützer greifen im E-Commerce hart durch

Wie steht es eigentlich um den auch in Deutschland zu beobachtenden Regelungswirrwarr im E-Commerce bei unseren Nachbarn? In Polen etwa nimmt man es mit der Überprüfung von Unternehmen, die im E-Commerce tätig sind zurzeit sehr genau: 2012 wurden fast 200 verbraucherfeindliche Vertragsbestimmungen aus der E-Commerce-Branche im so genannten Register der unzulässigen Klauseln eingetragen. Dies macht einen Anteil von über 40 % aller in dieser Zeit eingetragenen Vertragsbestimmungen aus.

Das Register wird vom Vorsitzenden des Amtes für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz geführt. Vertragsbestimmungen, die gegen Verbraucherrechte verstoßen, werden auf Antrag des Amtvorsitzenden, eines Verbrauchers  oder einer Verbraucherschutzorganisation vom Gericht für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz für unzulässig erklärt. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, trägt der Vorsitzende eine unzulässige Klausel im Register ein.  Derzeit befinden sich im Register über 3.000 Klauseln aus verschiedenen Branchen. Die im Register eingetragenen Klauseln dürfen im Geschäftsverkehr mit den Verbrauchern nicht angewandt werden. Der größte Teil der Klauseln aus der E-Commerce-Branche betreffen Änderungen der AGBs, Haftungsbeschränkungen und Gerichtsstandsvereinbarungen.

Die Anwendung einer unzulässigen Klausel kann vom Vorsitzenden des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz als Verstoß gegen die Allgemeininteressen der Verbraucher erklärt werden. Der Verstoß wird mit Geldbuße bis zu 10% des Jahreseinkommens bestraft. Es lässt sich beobachten, dass das Amt häufig eine pedantische Einstellung hat, insbesondere wenn es um die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern geht. Nach dem Gesetz sind die Verbraucher in den AGB darüber  zu informieren, dass es verboten ist, illegale Inhalte (vor allem Kommentare) auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.  Nach Ansicht des Amtes gilt diese Informationspflicht auch für E-Shops, bei denen es meist technisch unmöglich ist, eigene Inhalte einzustellen.

Die im Internet tätigen Unternehmen sind ein leichtes Ziel, da alle an die Verbraucher gerichteten Unterlagen (AGBs, Bestellformulare) und Informationen im Internet einfach zugänglich sind. Manche Verbraucherschutzorganisationen spezialisieren sich sogar auf die Verfolgung von verbraucherfeindlichen Vertragsbestimmungen im Internet. Aus diesem Grunde empfiehlt sich, den Inhalt der Firmeninternetseite genau zu prüfen.

CMS Warschau ist mit rund 150 Anwälten eines der großen internationalen Büros in Polen, Mittel- und Osteuropa. Unsere Autorin ist Mitglied des dortigen German Desk mit 10 Rechtsanwälten und Juristen, der Mandanten in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftsrechts auch in deutscher Sprache berät.

In unserer Serie „CMS in Central and Eastern Europe“ berichten unsere Büros aus Mittel- und Osteuropa regelmäßig über aktuelle Themen vor Ort.

Tags: AGB Amt f. Wettbewerbs- und Verbraucherschutz Informationspflichten Polen Verbraucherschutz
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Agnieszka Besiekierska