Das neue Update E-Commerce - die wichtigsten Neuerungen aus dem Bereich Online-Handel.
Die Rechtsprechung und Regelungen im Bereich Online-Handel entwickeln sich ständig weiter – die wichtigsten Neuerungen fassen wir in unserem aktuellen Update E-Commerce zusammen. Wie gewohnt bieten wir einen kurzen Überblick über relevante Änderungen und Urteile und geben umsetzungsorientierte Tipps für Praktiker.
Das OLG München hat sich mit den Urheberrechten an Produktbildern bei Amazon-Angeboten auseinandergesetzt. Händler können sich unter Angabe der Plattform-spezifischen eindeutigen Produktidentifikationsnummer (ASIN) an bereits erstellte Angebote „heranhängen″ und als weiterer Anbieter eines Artikels listen lassen.
Ist Rechtssicherheit für den Mailversand im Rahmen des „Double-Opt-In-Verfahrens″, etwa bei der Newsletteranmeldung, in Sicht? Nach einem Urteil des OLG München im September 2012 ist die erste Mail de facto unzulässige Werbung. Das OLG Celle scheint diese durchaus umstrittene Auffassung allerdings nicht zu teilen, wie wir im Update berichten.
Ein Newsletter-Artikel geht auf die neuen Regelungen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ein. Sie sind durch die Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie seit Juli gültig und legen für AGB zwischen Unternehmen neue Fristen und Zahlungsziele fest.
Ein weiteres Thema unseres Updates ist die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung, die jüngst Gegenstand eines BGH-Verfahrens war. Darüber hinaus beschäftigen wir uns unter anderem mit Abmahnrisiken bei der Nutzung von Google Shopping.
Inhalt:
Produktbeschreibung, Informationspflichten und Mängelgewährleistung
- Ungebrauchte Ware ist nicht immer „neu″ (OLG Saarbrücken, Urt. v. 2. April 2014 – 1 U 11/13)
- Produktangaben im Bestellvorgang dürfen nicht wesentlich kürzer und „farblos″ gegenüber der Produktbeschreibung auf der Website sein (OLG Hamburg, Urt. v. 13. August 2014 – Az. 5 W 14/14)
- „kaufen″ genügt nicht als Angabe auf dem Bestellbutton für eine dauernde Lieferbeziehung (AG Köln, Urt. v. 28. April 2014 – 142 C 354/13)
- Produktbeschreibungen auf Webseiten können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie über die erforderliche Schöpfungshöhe verfügen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Mai 2014 – Az. 12 O 422/11)
- Das Heranhängen an fremde rechtsverletzende Produktangebote per ASIN bei Amazon stellt keine Rechtsverletzung dar (OLG München, Urt. v. 27. März 2014 – 6 U 1859/13)
- In der Widerrufsbelehrung sind nach neuem Recht Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben, soweit diese existent sind (LG Bochum, Urt. v. 6. August 2014 – I-13 O 102/14)
- Die bloße Abrufbarkeit einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung auf einer Webseite genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2014 – III ZR 368/13)
- Kein Ausschluss vom Widerrufsrecht, wenn Reifen auf Felgen aufgezogen werden (AG Marienberg, Urt. v. 6. Juni 2014 – 1 C 419/13)
Versand, Rücksende- und Einbau-/Ausbaukosten
- Ein Hinweis auf die „selbstverständliche″ Geltung der zweijährigen Gewährleistung ist zulässig, eine „14-tägige Geld-zurück-Garantie″ hingegen nicht (BGH, Urt. v. 19. März 2014 – I ZR 185/12)
- Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des sog. „Double-Opt-In-Verfahrens″ ist keine unzulässige Werbung (OLG Celle, Urt. v. 15. Mai 2014 – 13 U 15/14)
- Nächste Runde im Streit um die Zulässigkeit von Facebook-Fanpages für den Betreiber (OVG Schleswig, Urt. v. 4. September 2014 – Az. 4 LB 20/13)
- Werbung für ein Produkt ist bei Google Shopping (derzeit) abmahnfähig, da hier Versandkosten nur als „Mouse Over″ erscheinen (LG Hamburg, Urt. v. 13. Juni 2014 -315 O 150/14)
- Seit dem 29. Juli 2014 gelten veränderte Regeln bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr („Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr″, BGBl. S. 1218 v. 22. Juli 2014)
- Ein bloßer Verweis auf die Internetpräsenz eines Dritten, dessen Inhalte gegen Wettbewerbsrechte verstoßen, löst keine Haftung aus, da die Inhalte nicht zu eigen gemacht werden (OLG Köln, Beschl. v. 19. Februar 2014 – 6 U 49/13)
Ein wirklich interessanter Beitrag.