2. Dezember 2015
Schwellenwert, Vergaberecht
Vergaberecht

Neue Schwellenwerte im europäischen Vergaberecht

Ab Januar gelten in der EU neue Schwellenwerte im Vergaberecht. Diese sind in allen europaweiten Vergabeverfahren zu beachten, die 2016 eingeleitet werden.

Die EU-Kommission hat mit den Verordnungen 2015/2170 bis 2172/EU vom 24. November 2015 neue Schwellenwerte im Vergaberecht eingeführt. Mit den neuen Verordnungen werden zugleich die EU-Vergaberichtlinien (Richtlinie 2014/23/EU – Konzessionsrichtlinie, Richtlinie 2014/24/EU – Allgemeine Vergaberichtlinie, Richtlinie 2014/25/EU – Sektorenrichtlinie), angepasst, nicht aber die Richtlinie 2009/81/EG über Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Die neuen Schwellenwerte lauten:

  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.225.000,00 statt bisher EUR 5.186.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 209.000,00 statt bisher EUR 207.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 135.000,00 statt bisher EUR 134.000,00.
  • Konzessionsaufträge: EUR 5.225.000,00 statt bisher EUR 5.186.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: EUR 418.000,00 statt bisher EUR 414.000,00.

Schwellenwerte gelten ab Januar 2016 unmittelbar

Da es sich um Verordnungen handelt, gelten die neuen Schwellenwerte in allen EU-Mitgliedstaaten ab 01. Januar 2016 unmittelbar; anders als bei Richtlinien bedarf es keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht.

Öffentliche Auftraggeber müssen die neuen Schwellenwerte daher bei allen Vergabeverfahren beachten, die ab 01. Januar 2016 durch Versendung der Bekanntmachung eingeleitet werden. Bei Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2015 durch Versendung der Bekanntmachung eingeleitet werden, bleibt es dagegen bei den derzeit geltenden Schwellenwerten.

Weitere Anpassung der Schwellenwerte erst 2018

Im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 werden die Schwellenwerte nicht nochmals angepasst werden. Die von der EU-Kommission in den Verordnungen 2015/2170 bis 2172/EU bekanntgemachten Schwellenwerte werden daher auch nach Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinie in nationales Recht gelten.

Neu hinzutreten wird im Zuge der zum 18. April 2016 verbindlichen Umsetzung der Richtlinien der Schwellenwert in Höhe von EUR 750.000,00 für die Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der allgemeinen Vergaberichtlinie (vgl. § 130 GWB-E).

Im Übrigen ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schwellenwerte erst wieder zum 01. Januar 2018 vorgesehen (vgl. Art. 6 Allgemeine Vergaberichtlinie, Art. 17 Sektorenrichtlinie, Art. 9 Konzessionsrichtlinie).

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