2. Dezember 2015
Schwellenwert, Vergaberecht
Vergaberecht

Neue Schwellenwerte im europäischen Vergaberecht

Ab Januar gelten in der EU neue Schwellenwerte im Vergaberecht. Diese sind in allen europaweiten Vergabeverfahren zu beachten, die 2016 eingeleitet werden.

Die EU-Kommission hat mit den Verordnungen 2015/2170 bis 2172/EU vom 24. November 2015 neue Schwellenwerte im Vergaberecht eingeführt. Mit den neuen Verordnungen werden zugleich die EU-Vergaberichtlinien (Richtlinie 2014/23/EU – Konzessionsrichtlinie, Richtlinie 2014/24/EU – Allgemeine Vergaberichtlinie, Richtlinie 2014/25/EU – Sektorenrichtlinie), angepasst, nicht aber die Richtlinie 2009/81/EG über Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Die neuen Schwellenwerte lauten:

  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.225.000,00 statt bisher EUR 5.186.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 209.000,00 statt bisher EUR 207.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 135.000,00 statt bisher EUR 134.000,00.
  • Konzessionsaufträge: EUR 5.225.000,00 statt bisher EUR 5.186.000,00.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: EUR 418.000,00 statt bisher EUR 414.000,00.

Schwellenwerte gelten ab Januar 2016 unmittelbar

Da es sich um Verordnungen handelt, gelten die neuen Schwellenwerte in allen EU-Mitgliedstaaten ab 01. Januar 2016 unmittelbar; anders als bei Richtlinien bedarf es keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht.

Öffentliche Auftraggeber müssen die neuen Schwellenwerte daher bei allen Vergabeverfahren beachten, die ab 01. Januar 2016 durch Versendung der Bekanntmachung eingeleitet werden. Bei Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2015 durch Versendung der Bekanntmachung eingeleitet werden, bleibt es dagegen bei den derzeit geltenden Schwellenwerten.

Weitere Anpassung der Schwellenwerte erst 2018

Im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 werden die Schwellenwerte nicht nochmals angepasst werden. Die von der EU-Kommission in den Verordnungen 2015/2170 bis 2172/EU bekanntgemachten Schwellenwerte werden daher auch nach Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinie in nationales Recht gelten.

Neu hinzutreten wird im Zuge der zum 18. April 2016 verbindlichen Umsetzung der Richtlinien der Schwellenwert in Höhe von EUR 750.000,00 für die Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der allgemeinen Vergaberichtlinie (vgl. § 130 GWB-E).

Im Übrigen ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schwellenwerte erst wieder zum 01. Januar 2018 vorgesehen (vgl. Art. 6 Allgemeine Vergaberichtlinie, Art. 17 Sektorenrichtlinie, Art. 9 Konzessionsrichtlinie).

Tags: Schwellenwert Vergaberecht


Tobias Steinmetz
am 09.12.2015 um 10:58:13

Sehr geehrte Damen und Herren,
für mich erschließt sich nicht, warum die neuen Schwellenwerte in Deutschland ab 01.01.2016 gelten sollen. Die delegierte Verordnung ändert lediglich eine Richtlinie ab. Die neuen Werte sind also Teil der neuen Vergaberichtlinie und haben nicht an sich die Rechtsqualität einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung mit Gesetzescharakter. § 2 VGV verweist lediglich auf die alte Vergaberichtlinie, welche noch bis zum 18.04.2016 neben der neuen Vergaberichtlinie gilt. So ist in Art. 91 der neuen Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) festgelegt, dass die alte Vergaberichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) erst zum 18.04.2016 aufgehoben wird und dass Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie ab dann als Verweisungen auf den entsprechenden Art. der neuen Vergaberichtlinie gelten.
Selbst wenn man einen Verordnungscharakter der Schwellenwerte separat von der neuen Richtlinie annehmen wollte, kann Deutschland ja niedrigere Schwellenwerte festsetzen, da es sich im EU-Recht nur um Untergrenzen der Schwellenwerrte handelt. Mit dem Verwei auf die alte Vergaberichtlinie in § 2 VgV ist dies dann noch bis um 18.04.2015 noch der Fall. Über eine Antwort Ihrerseits zu dieses Thema würde ich mich freuen.

Volkmar Wagner, Sven Brockhoff
am 14.12.2015 um 13:44:59

Sehr geehrter Herr Steinmetz,

vielen Dank für Ihren Kommentar. In der Tat ist eine Kontroverse darüber entstanden, ob die neuen Schwellenwerte zum 01.01.2016 unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Wie in unserem Blog-Beitrag dargestellt gehen wir von einer unmittelbaren Geltung der neuen Schwellenwerte in den Mitgliedstaaten aus und halten eine Umsetzung in nationales Recht nicht für erforderlich. Im Hinblick auf die entstandene Diskussion wäre es aber – ungeachtet der nur marginalen Wertunterschiede zu den alten Schwellenwerten – wünschenswert, wenn die EU-Kommission oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Thematik noch vor dem Jahreswechsel klarstellen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Volkmar Wagner Sven Brockhoff

Volkmar Wagner, Sven Brockhoff
am 16.12.2015 um 10:27:53

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Diskussion über die unmittelbare Geltung der neuen Schwellenwerte hat sich inzwischen erübrigt. Die EU-Kommission hat mit den Verordnungen 2015/2340 bis 2342 (im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2015:330:FULL&from=DE) auch die Schwellenwerte der „alten“ Vergaberichtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und der Richtlinie 2009/81/EG (Richtlinie über Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit) angepasst. Die neuen Schwellenwerte gelten daher ab 01.01.2016 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Mit freundlichen Grüßen
Volkmar Wagner Sven Brockhoff

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