6. Januar 2021
Zeitarbeit 2021
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Ein Ausblick auf die Zeitarbeitsbranche 2021

Im Jahr 2021 könnten die rechtlichen Weichen für die Zeitarbeit – je nach den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag – neu gestellt werden. Auch die Ergebnisse der Evaluierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) dürften entscheidend sein.

Das Jahr 2021 könnte in Abhängigkeit zum Ausgang der Verfahren vor dem EuGH zu der Däubler-Kampagne turbulent werden, wenn und soweit es im nächsten Jahr tatsächlich schon zu einer Entscheidung des EuGH und darauf aufsetzend des BAG kommen sollte. Zudem dürfte die Coronakrise die Branche weiter in Atem halten. 

Es bleibt zu hoffen, dass sich durch die baldige Bereitstellung eines effektiven Impfstoffes die Situation und die coronabedingten negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft allgemein und die Wirtschaft im Besonderen in 2021 entsprechend entspannen werden.

Ausgang der Bundestagswahl dürfte sich auf gesetzliche Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung auswirken

Auch politisch bleibt das kommende Jahr interessant. Bekanntermaßen finden im Herbst 2021 die Bundestagswahlen statt. Ob und inwiefern auch die Zeitarbeit im Rahmen des Wahlkampfes (erneut) zum Gegenstand der politischen Diskussion wird, ist offen und bleibt abzuwarten. 

Spannend dürfte dabei insbesondere werden, wie sich die Grünen positionieren werden. Die Partei befindet sich im Aufwind und hat zuletzt klargemacht, dass diese Regierungsverantwortung im Bund übernehmen möchte. Eingedenk der Schwäche der SPD stellt es zumindest ein nicht ganz unwahrscheinliches Szenario dar, dass sich die Bündnis-Grünen in der nächsten Legislaturperiode auf der Regierungsbank wiederfinden werden. 

Für die Zeitarbeit bedeutet dies sicherlich nichts Gutes, da sich die Bündnis-Grünen zuletzt immer wieder für eine weitere gesetzliche Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung stark gemacht haben. Neben der Forderung nach einem zwingenden equal pay vom ersten Tag des Einsatzes findet sich nach wie vor die Zahlung einer sog. Flexiprämie für Zeitarbeitnehmer auf der politischen Agenda der Partei. 

Ergebnisse der Evaluierung gem. § 20 AÜG zu erwarten

Ob und inwiefern bei den Bestimmungen des AÜG letztlich nachgesteuert wird, dürfte zudem davon abhängen, welche Ergebnisse die inzwischen angestoßene Evaluierung (§ 20 AÜG) liefern wird. Die beauftragten Forschungsvorhaben sollen die Wirksamkeit der Neuregelungen des AÜG aus der letzten Reform im Jahr 2017 wissenschaftlich bewerten. Insbesondere soll die Situation vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle mit derjenigen danach verglichen werden. 

Im Mittelpunkt stehen dabei die Einführung einer Überlassungshöchstdauer und die Neuregelungen zum equal pay. Darüber hinaus sollen die Informationspflicht nach § 11 AÜG, die Schwellenwerte nach § 14 AÜG, das Verbot zum Streikbrechereinsatz sowie die Festhaltenserklärungen und die Wirkungen auf die Personaldienstleister, die Zeitarbeitnehmer sowie die Kundenunternehmen untersucht werden. 

Die Ergebnisse sollten – so der Plan der (heutigen) Bundesregierung – nach Abschluss der Untersuchung im Jahr 2022 und damit nach der Bundestagswahl und (voraussichtlich) nach der Bildung einer neuen Koalition präsentiert werden. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es (bedauerlicherweise) nicht langweilig werden, zumal es – insbesondere aufgrund der voraussichtlichen Mehrheitsverhältnisse im zu wählenden Bundestag – nicht danach aussehen dürfte, dass die Zeitarbeit dereguliert wird. Dass das Rad zumindest auf den Rechtsstand der Agenda 2010 zurückgedreht wird, dürfte vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden. 

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie dabei bitte unserem „Infobrief Zeitarbeit″, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com oder kira.falter@cms-hs.com).

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