12. Oktober 2017
Betriebsratswahlen Kosten
Arbeitsrecht

Betriebsratswahlen 2018: Wer trägt die Kosten?

Bei einer Betriebsratswahl entstehen Kosten, die stets der Arbeitgeber zu tragen hat. Wir geben einen Überblick darüber, welche Aufwände anfallen.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers regelt § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Ganz allgemein gefasst, fallen unter die Kostentragungspflicht alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Dazu zählen unter anderem Kosten für Sachmittel, Reisekosten, Schulungskosten, Kosten für die Versäumnis von Arbeitszeit und sogar eventuell entstehende Rechtsanwaltskosten.

Kosten für Sachmittel

Der Arbeitgeber hat zunächst die Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Wahlkabinen und Vordrucken zu tragen. Darüber hinaus muss er Portokosten für Briefwahlen übernehmen. Weiter ist er verpflichtet, einschlägige Gesetzestexte sowie Kommentierungen der Wahlvorschriften zur Verfügung zu stellen.

Ausgleich von Reisekosten bei einer Betriebsratswahl

Benötigt der Wahlvorstand ein Kraftfahrzeug, um die zur Durchführung der Betriebsratswahl erforderlichen Unterlagen und Materialien zu den Wahllokalen zu bringen oder um auswärtige Nebenbetriebe oder Betriebsteile zwecks Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu erreichen, muss der Arbeitgeber auch hierfür die Kosten übernehmen. Benutzen die Mitglieder des Wahlvorstands zu diesem Zweck ihr eigenes Fahrzeug, so haben sie Anspruch auf Erstattung der betriebsüblichen Kilometerpauschale.

Betriebsratswahl: Ersatz von Schulungskosten

Unter die Kostentragungspflicht fallen auch persönliche Aufwendungen, wie beispielsweise die Teilnahmen an erforderlichen Schulungsveranstaltungen über eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, ist eine Schulung zuzugestehen. Eine Schulung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil bereits ein anderes Mitglied des Wahlvorstands ausreichende Kenntnis über das Wahlverfahren hat.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze: Die Kosten müssen notwendig und angemessen sein.

Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Betriebsratswahl – auch diese sind zu ersetzen

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich auch die Kosten für eine anwaltliche Vertretung zu tragen, wenn der Wahlvorstand diese bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte (BAG, Beschluss v. 8. April 1992 – 7 ABR 56/91). Für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger gilt § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechend.

Versäumnis von Arbeitszeit

Die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts und für die Betätigungen des Wahlvorstands erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts – so der eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

Da die Wahl ohnehin während der Arbeitszeit und in aller Regel im Betrieb stattfindet, stellt die Ausübung des aktiven Wahlrechts stets ein notwendiges Versäumnis der Arbeitszeit dar. Auch die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erforderlich macht, sind alle Mitglieder des Wahlvorstands von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Überstunden, die ein Mitglied des Wahlvorstands ohne seine Tätigkeit im Wahlvorstand geleistet hätte, sind ihm auch dann zu vergüten, wenn es sich dabei nicht um regelmäßig anfallende Überstunden handelt (BAG, Urteil v. 26. Juni 1988 – 7 AZR 651/87).

Nach der herrschenden Rechtsprechung kommt eine Arbeitsbefreiung allerdings nicht in Betracht, wenn Stützunterschriften für Wahlbewerber während der Arbeitszeit gesammelt werden oder aber, wenn Wahlbewerber sich bei den Mitarbeitern persönlich vor der Wahl vorstellen möchten (LAG Berlin, Beschluss v. 9. Januar 1979 – 3 TaBV 6/78).

Kosten nach der Betriebsratswahl

Nach den turnusmäßigen Betriebsratswahlen stellt sich in der Praxis die Frage, welche Schulungen für die neu gewählten Betriebsräte erforderlich sind, damit diese die rechtlichen Grundlagen ihrer Arbeit erlernen können. § 37 Abs. 6 BetrVG erlaubt die Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Die Erforderlichkeit ist stets dann gegeben, wenn der Betriebsrat die Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können (BAG, Beschluss v. 4. Juni 2003 – 7 ABR 42/02).

Das BAG (Urteil v. 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07) unterscheidet zwischen Grundlagenschulungen und spezielleren Schulungsveranstaltungen. Bei den Grundlagenschulungen wird Wissen zum allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt. Hiervon abzugrenzen sind solche Schulungsveranstaltungen, die erforderlich sind, weil ein aktueller betriebsbezogener Anlass bestimmte Kenntnisse vom Betriebsratsmitglieds abverlangt, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Für Grundlagenschulungen im Arbeitsrecht gilt jedenfalls Folgendes: Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern ist eine Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung nicht nötig. Wohingegen der Betriebsrat bei vorgeschulten Mitgliedern darlegen muss, weswegen eine Grundlagenschulung im Bereich Arbeitsrecht erforderlich ist.

Unsere Beitragsreihe stellt arbeitsrechtliche Aspekte rund um die Betriebsratswahlen dar. Hier geben wir wichtige Informationen für Arbeitgeber, zeigen welche Rolle Zeitarbeitnehmer spielen und informieren über die Größe des Betriebsrates.

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