7. September 2020
Transfer minderjährig Fussball
Arbeitsrecht

Der Transfer minderjähriger Fußballspieler aus dem Ausland

Der internationale Transfer Minderjähriger ist im Profifußball mittlerweile gang und gäbe – doch er ist nicht ohne Weiteres zulässig.

Die Transfersummen für die Topstars der Fußballbranche sind im letzten Jahrzehnt in astronomische Summen gewachsen. Dies zwingt die Clubs dazu, die großen Talente bereits in jungen Jahren an sich zu binden. Der Kampf um die Talente wird dabei längst nicht mehr nur regional, sondern global geführt.

Das prominenteste Beispiel ist der sechsfache Weltfußballer Lionel Messi, den der FC Barcelona bereits im Alter von 13 Jahren aus Argentinien in die eigene Jugendabteilung holte. Eine Investition, die sich als Goldwert erwies. Auch die deutschen Clubs strecken ihre Fühler weltweit längst auch nach U18 Talenten aus (bekannte Beispiele sind Christian Pulisic, David Alaba und Jadon Sancho).

Wie viele minderjährige Spieler in der aktuellen Transferphase ihren Weg zu deutschen Clubs finden werden, bleibt abzuwarten. Es sprechen jedenfalls gute Gründe dafür, dass gerade in Zeiten der COVID-19 Pandemie verstärkt der Fokus auf der Verpflichtung minderjähriger „Perspektivspieler″ liegen wird. Die vergleichsweise niedrigen Ablösesummen dürften gerade für Clubs, die sich derzeit pandemiebedingt in finanziellen Engpässen befinden und sich daher größere Ausgaben nicht leisten können, besonders interessant sein, stellen sie doch eine gute Investition in die Zukunft dar. Das scheint auch der BVB so zu sehen, der sich bereits im Juli das 17-jährige britische Top-Talent Jude Bellingham für eine Ablöse von 11 Mio. Euro von Birmingham City „sicherte″.

Im Grundsatz kein internationaler Transfer von Minderjährigen erlaubt

Der Transfer minderjähriger Spieler aus dem Ausland ist jedoch ein zweischneidiges Schwert, denn immerhin werden hierbei Kinder bzw. Jugendliche mit dem Versprechen einer großen Karriere ins Ausland und somit aus ihrer vertrauten Umgebung gelockt. Aus diesem Grund sind Transfers von minderjährigen Spielern aus dem Ausland nach den Regularien der FIFA nicht ohne weiteres möglich. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen konkreter Ausnahmebestimmungen erfüllt sein und detaillierte Verfahrensvorschriften beachtet werden. Andernfalls drohen empfindliche Sanktionen durch die FIFA.

Nach dem Reglement der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTP) ist der internationale Transfer von Minderjährigen grundsätzlich verboten (Art. 19 Abs. 1 RSTP). Dahinter steht die begrüßenswerte Entscheidung der FIFA, den Schutz einer angemessenen und stabilen Entwicklung von Minderjährigen rein sportlichen Interessen vorzuziehen. Klar ist aber auch, dass ein ausnahmsloses Verbot nicht angemessen wäre und zudem Karrierewege für junge Talente aus dem Nicht-EU-Ausland verbauen würde.

Nicht abschließender Ausnahmenkatalog ermöglicht internationalen Transfer minderjähriger Spieler

Zu dem grundsätzlichen Verbot des internationalen Transfers Minderjähriger hat die FIFA nach der Rechtsprechung des CAS nicht abschließende Ausnahmen geregelt, die es Clubs unter bestimmten Voraussetzungen doch ermöglichen, ausländische minderjährige Spieler zu verpflichten.

Unbeschränkt möglich ist der internationale Transfer Minderjähriger beispielsweise, wenn die Eltern des Spielers aus Gründen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben, einen festen Wohnsitz im Land des neuen Clubs aufnehmen. Gleiches gilt, wenn der Spieler höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt wohnt, der Verein des benachbarten Verbands, für den der Spieler registriert werden möchte, ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt liegt und der Spieler weiterhin zu Hause wohnt.

Besondere Ausnahmen für Transfers minderjähriger Fußballspieler innerhalb der EU bzw. des EWR

Eine besondere Ausnahme sieht die FIFA für Transfers innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vor, wenn das Alter des zu transferierenden Spielers zwischen 16 und 18 Jahren liegt, der aufnehmende Club die nachfolgend näher dargestellten Mindestanforderungen erfüllt und dem zuständigen Verband dies auch nachweist.

Der Club hat zum einen für eine angemessene fußballerische Ausbildung und/oder entsprechendes Training des Spielers nach den höchsten nationalen Standards zu sorgen (Art. 19 Abs. 2 lit. b i. RSTP). Wann dies der Fall ist, obliegt letztlich der Beurteilung der FIFA, die sich hierbei primär an der Trainingskategorie des aufnehmenden Clubs orientiert. Clubs, die der höchsten Trainingskategorie angehören, bieten nach den FIFA-Regularien zugleich Training nach den „höchsten nationalen Standards″ an. Die Trainingskategorie wird einem jeden Club abhängig von den finanziellen Aufwendungen für die Spielerausbildung von seinem Verband zugeteilt und kann im Transfer Matching System (TMS) der FIFA abgerufen werden. So sind nach der jährlich von der FIFA herausgegebenen Einteilung alle der UEFA angehörigen Clubs der höchsten Trainingskategorie zuzuordnen, die derzeit mindestens EUR 90.000 pro Jahr für die Ausbildung eines Spielers ausgeben. Zusätzlich muss die FIFA über die Einzelheiten zum wöchentlichen Fußballtraining des Spielers sowie darüber in Kenntnis gesetzt werden, in welchem Team der Spieler bei seinem neuen Club spielen wird.

Zum anderen hat der aufnehmende Club Sorge dafür zu tragen, dass der Spieler neben seiner fußballerischen Ausbildung bzw. dem entsprechenden Training in den Genuss einer seinen Fähigkeiten angemessenen Aus- und/oder Weiterbildung kommt, die es ihm ermöglicht, nach dem Ende seiner Profikarriere eine Tätigkeit abseits des Fußballs auszuüben (Art. 19 Abs. 2 lit. b ii. RSTP).

Darüber hinaus hat der Club sicherzustellen, dass der Spieler bestmöglich betreut wird, also insbesondere bei einer Gastfamilie oder in einer Vereinsunterkunft untergebracht ist. Zudem muss dem Spieler eine Ansprechperson innerhalb des Clubs zugewiesen werden (Art. 19 Abs. 2 lit. b iii. RSTP).

All diese Voraussetzungen dürften bei den derzeit 56 lizenzierten Nachwuchsleistungszentren in Deutschland gegeben sein.

Problemfall Brexit: Ab 2021 keine Sonderausnahme mehr für Transfers aus dem Vereinigten Königreich

Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsphase, aufgrund derer auch derzeit noch internationale Transfers von 16- bis 18-Jährigen unter den erleichterten Voraussetzungen des FIFA-Reglements für Transfers innerhalb der EU bzw. des EWR von der „Insel″ nach Deutschland möglich sind. Denn auch wenn der „Brexit″ schon vollzogen ist, ist das Vereinigte Königreich während ebenjener Übergangsphase noch am EWR-Abkommen beteiligt und fällt somit unter die Ausnahmeregelung.

Dies wird sich mit dem Auslaufen der Übergangsphase ab dem 1. Januar 2021 jedoch ändern. Ab diesem Zeitpunkt werden Transfers Minderjähriger nach heutigem Stand regelmäßig nur noch dann möglich sein, wenn die Eltern aus Gründen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben, ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen. Vor diesem Hintergrund wird man davon ausgehen müssen, dass Verpflichtungen wie beispielsweise die von Jadon Sancho, der in der Saison 17/18 von der U18-Jugend von Manchester City zum BVB wechselte, in Zukunft nicht mehr so einfach vorgenommen werden können. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob die deutschen Bundesliga-Clubs die letzte Möglichkeit nutzen und den englischen Jugendspieler-Markt nochmal besonders genau begutachten.

Registrierung eines Spielers beim neuen Club erst nach Erteilung eines internationalen Freigabescheins

Liegen die Voraussetzungen für einen internationalen Transfer eines minderjährigen Spielers vor, hat der Club, der den Spieler verpflichten möchte, bei seinem Verband einen Antrag auf Registrierung des konkreten Spielers zu stellen. Daraufhin hat der angerufene Verband bei der FIFA, genauer bei dem für den Status von Spielern eingesetzten Ausschuss, ein Gesuch um Zustimmung zur Registrierung des Spielers einzureichen.

Hierbei hat er auch die nach Art. 5 Abs. 2 des Anhangs 2 RSTP notwendigen Nachweise zu erbringen, die das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands belegen, andernfalls wird das Gesuch grundsätzlich nicht bearbeitet. Über das eingereichte Gesuch entscheidet der Ausschuss und eröffnet dem Verband die Entscheidungsgründe über das TMS.

Ausdrücklich legt Art. 4 des Anhangs 2 RSTP fest, dass sich alle am Verfahren Beteiligten nach „Treu und Glauben″ zu verhalten haben und dem Ausschuss gegenüber zur Wahrheit verpflichtet sind.

Hat der FIFA-Ausschuss dem Registrierungsgesuch des Verbands zugestimmt, kann dieser bei dem Verband des abgebenden Clubs im TMS den internationalen Freigabeschein (ITC) für den Spieler beantragen. Erst wenn der Verband des aufnehmenden Clubs den Empfang dieses Freigabescheins bestätigt hat, kann die Registrierung des minderjährigen Spielers bei seinem „neuen″ Verband vorgenommen und der Transfer vollzogen werden.

Erhebliche Sanktionen bei Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben möglich

Halten sich die Clubs nicht an die verfahrensrechtlichen Vorgaben, drohen gemäß Art. 19 Abs. 4 lit. d sowie Art. 4 Abs. 2 des Anhangs 2 RSTP erhebliche Sanktionen durch die FIFA – wie empfindliche Geldstrafen oder sogar Transfersperren. Sanktionen können dabei auch gegen weitere beteiligte Clubs sowie gegen den abgebenden Verband ausgesprochen werden. Manchester City oder der FC Barcelona sowie andere namhafte Clubs können bereits ein Lied davon singen.

Neben der vollständigen Missachtung der Regelungen des Art. 19 FIFA-Regularien – wie in der Vergangenheit schon häufiger geschehen – ist auch die Sanktionierung fahrlässiger Falschangaben denkbar, so dass auch insoweit Vorsicht geboten ist.

Sowohl die Clubs als auch die Verbände sind vor diesem Hintergrund gut beraten, das mitunter sehr detailliert geregelte Antrags- und Registrierungsverfahren mit professioneller Unterstützung durchzuführen, um unnötige Fehler und damit etwaig verbundene Sanktionen zu vermeiden.

Ausbildungsentschädigung an vorherige Clubs des Spielers zu zahlen

Besonderer Beachtung bedarf der Transfer minderjähriger ausländischer Spieler im Hinblick auf die sog. Ausbildungsentschädigung. Der aufnehmende Club hat nämlich all denjenigen Clubs, die den Spieler ab seinem 12. Lebensjahr ausgebildet haben, gemäß Art. 20 RSTP eine gewisse Entschädigung zu zahlen.

Dies kann zu erheblichen „Mehrkosten″ führen, welche der aufnehmende Club bei seiner Transferentscheidung berücksichtigen sollte. Zugleich stellt die Ausbildungsentschädigung eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle dar, die gerade für kleinere „Ausbildungsvereine″ von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein kann.

Internationaler Transfer minderjähriger Spieler auch in Zukunft von großer Bedeutung

Der internationale Transfer minderjähriger ausländischer Spieler wird voraussichtlich auch in Zukunft – und gerade während der COVID-19 Pandemie – eine große Rolle spielen. Die aufnehmenden Clubs müssen sich im Vorfeld eines solchen Transfers gründlich mit den im Einzelnen komplexen Verfahrensregelungen auseinandersetzen, denn die drohenden Sanktionen bei Verstößen können sehr schmerzhaft sein. Insoweit gilt: „Lieber Vorsicht als Nachsicht″.

Ein besonderer Blick sollte in den nächsten Monaten auf das Transferverhalten deutscher Clubs bezüglich Jugendspieler aus oder in das Vereinigte Königreich geworfen werden. Denn das derzeit offene Transferfenster ist das vorerst letzte, das erlaubt, solche Spieler unter zumindest für Top-Clubs nicht allzu großem Aufwand zu transferieren.

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