7. November 2011
Vier Wanduhren mit unterschiedlichen Uhrzeiten
Arbeitsrecht

equal pay: Wenn die Aussetzung des Verfahrens zur Pflicht wird…

Viele Entscheidungen, (noch) keine Klarheit: Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14.12.2010 festgestellt hatte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gegenwartsbezogen nicht tariffähig ist, werden immer mehr Verfahren ausgesetzt. Die (prozessualen) Konsequenzen des Beschlusses für von Leiharbeitnehmern inzwischen initiierte equal pay-Verfahren sind bedauerlicherweise weiterhin nicht abschließend geklärt. Umstritten ist dabei insbesondere die Frage, ob die angegangenen Arbeitsgerichte den Rechtsstreit gem. § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG aussetzen müssen, wenn die streitgegenständlichen equal pay-Ansprüche in einem Zeitraum vor dem 14.12.2010 entstanden sind und zudem die Tariffähigkeit der CGZP letztlich entscheidungserheblich ist (wir berichteten), oder ob diese – ohne Aussetzung – der Klage auf equal pay stattgeben können.

Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht zu Recht davon aus, dass § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG dem Gericht keinen Ermessensspielraum gewährt. Der Beschluss des BAG bezieht sich mit Blick auf die Tariffähigkeit der CGZP nur auf die Gegenwart, nicht aber auf die Vergangenheit. Das Verfahren ist daher zwingend auszusetzen, wenn es auf die Tariffähigkeit der CGZP (vor dem 14.12.2010) in dem konkreten Rechtsstreit ankommt; da diese Frage bislang noch nicht rechtskräftig geklärt ist, kann das Gericht nicht durchentscheiden. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Ergebnis eines weiteren Beschlussverfahrens über die Frage der Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der Argumentation des BAG vom 14.12.2010 vorgeben wäre. Inzwischen haben zahlreiche Landesarbeitsgerichte diese Ansicht ausdrücklich bestätigt (vgl. Bissels, jurisPR-ArbR 33/2011 Rn. 2 m.w.N.); die nachfolgende Übersicht führt dabei die bislang veröffentlichten zweitinstanzlichen Beschlüsse auf:

Bis das BAG geklärt hat, ob bereits anhängige equal pay-Verfahren bei einem entsprechenden Vergangenheitsbezug mit Blick auf die Tariffähigkeit der CGZP tatsächlich auszusetzen sind, besteht nach wie vor eine gewisse Rechtsunsicherheit. In Erfurt sind jedoch zahlreiche Rechtsbeschwerden anhängig, in denen diese Frage abschließend entschieden wird (Az. 1 AZB 37/11; 1 AZB 40/11; 1 AZB 47/11; 1 AZB 48/11, 1 AZB 49/11). Dabei darf man im Sinne der Leiharbeitsbranche optimistisch sein, dass der 1. Senat die überzeugend begründete Auffassung der oben genannten Landesarbeitsgerichte bestätigen wird.

Tags: Aussetzung CGZP equal pay Landesarbeitsgerichte Leiharbeit Rechtsbeschwerde Rechtsprechung Tariffähigkeit Vergangenheitsbezug