29. Juni 2016
Mindestlohn Transitfahrt
Arbeitsrecht

Gesetzlicher Mindestlohn auch bei Transitfahrten durch Deutschland?

Vertragsverletzungsverfahren geht weiter: zweite Stufe wegen der Anwendung von Mindestlohnvorschriften für grenzüberschreitende Transporte eingeleitet.

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mit Wirkung zum 1. Januar 2015 hat zahlreiche hoch komplexe, insbesondere arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen. Die Arbeitsgerichte und jüngst auch das BAG haben sich in der Folge damit befassen müssen, ob und – wenn ja – welche arbeitgeberseitigen Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen.

Daneben wurde und wird diskutiert, ob auch bei Transitfahrten von ausländischen Unternehmen mit im Zweifel ausländischen Fahrern durch das Inland der gesetzliche Mindestlohn gewährt werden muss, obwohl die jeweils nationalen Mindestlohnvorschriften und Arbeitsverträge u.U. deutlich niedrigere Löhne vorsehen?

Mindestlohn bei Transitfahrten – der Meinungsstand

Mindestlohn auch bei Transitfahrten – so die Zollverwaltung und auch das BMAS. Als sich jedoch Widerstand insbesondere aus osteuropäischen Staaten regte, wurde bereits Ende Januar 2015 – und damit bereits im ersten Monat nach Einführung des neuen Gesetzes – die Anwendung des MiLoG auf reine Transitfahrten ausländischer Unternehmen durch Deutschland ausgesetzt. Zunächst sollte geklärt werden, ob das MiLoG gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Auf den grenzüberschreitenden Transport mit Be- oder Entladung im Inland und die sog. Kabotagebeförderung (d.h. Transportdienstleistungen durch ein ausländisches Unternehmen mit Be- und Entladungspunkt in Deutschland) sollte das MiLoG dagegen weiterhin Anwendung finden.

Kein Mindestlohn bei Transitfahrten – meinte hingegen die EU-Kommission und leitete im Mai 2015 ein sog. Vertragsverletzungsverfahren ein. Zwar unterstützt diese die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland. In der Anwendung des MiLoG auf alle Verkehrsleistungen, die das deutsche Staatsgebiet – im wahrsten Sinne des Wortes – „berühren″, sieht die Kommission jedoch eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des Warenverkehrs.

Die Anwendung des MiLoG auf grenzüberschreitende Beförderungsleistungen schaffe „unverhältnismäßige Verwaltungshürden″, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts behindere. Nach Meinung der Kommission gebe es angemessenere Maßnahmen, die zum sozialen Schutz der Arbeitnehmer und zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs ergriffen werden könnten und gleichzeitig einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ermöglichen würden.

Verletzungsverfahren wird fortgeführt

Die Bundesrepublik Deutschland hatte zwei Monate Zeit, um sich zu erklären und auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Dieses Schreiben konnte wohl genauso wenig überzeugen wie die mit den deutschen Behörden ergänzend geführten Gespräche, denn am 16. Juni 2016 wurde die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens „wegen der systematischen Anwendung seiner Mindestlohnvorschriften für grenzüberschreitende Transporte″ eingeleitet.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns auf bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen, die nur einen geringen Bezug zum Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufwiesen, nicht zu rechtfertigen sei.

Es ist damit zu rechnen, dass in der zu erwartenden Stellungnahme aus Deutschland nicht von der bisher vertretenen Linie abgewichen wird; es dürfte auch davon auszugehen sein, dass die Kommission sich nicht von den ggf. ergänzend vorgetragenen Argumenten überzeugen lassen wird. Die Zeichen stehen daher auf „Konfrontation″. Dies bedeutet, dass sich der EuGH in der dann von der Kommission einzuleitenden dritten Stufe mit der Angelegenheit befassen muss – neben der Maut scheint sich der gesetzliche Mindestlohn damit zur zweiten europarechtlichen Großbaustelle zu entwickeln.

Deutschland muss handeln oder in Zukunft mit Strafzahlungen rechnen

Bis es für Deutschland „teuer″ werden kann, geht noch einige Zeit ins Land. Zunächst muss der EuGH entscheiden, dass überhaupt ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Bejahendenfalls muss die Bundesrepublik Deutschland das MiLoG anpassen.

Wird das Urteil nicht oder nicht hinreichend umgesetzt, schickt die Kommission erneut ein Aufforderungsschreiben. Wenn daraufhin keine oder nur eine unzureichende Antwort erfolgt, kann die Kommission den Fall erneut zum EuGH bringen und beantragen, der Bundesrepublik Deutschland eine pauschale Strafzahlung oder ein Zwangsgeld aufzuerlegen.

Deutschland befindet sich dabei übrigens in guter Gesellschaft: Wegen der Anwendung von Mindestlohnvorschriften im Verkehrssektor hat die EU-Kommission inzwischen auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eingeleitet.

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