4. Mai 2015
Kölner Dom
Arbeitsrecht

Kölner Dombaumeister: Kündigung unwirksam

Das AG Köln hat die fristlose Kündigung des Dombaumeisters der Hohen Domkirche Köln für unwirksam erklärt, weil eine Auslauffrist nicht fristlos sei.

Das Arbeitsgericht Köln hat am 23. April 2015 (Az. 8 Ca 4701/14) die Kündigung des Dombaumeisters der Hohen Domkirche Köln für unwirksam erklärt.

Das beklagte Metropolitankapitel der Hohen Domkirche Köln hatte Ende Mai 2014 gegenüber ihrem Dombaumeister eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2014 ausgesprochen. Der Arbeitsvertrag der Parteien sah jedoch vor, dass das Recht zur Kündigung auf den Ausspruch einer fristlosen Kündigung beschränkt ist. Das Gericht kam aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ausschließlich eine fristlose Kündigung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte aussprechen dürfen. Das Gewähren der Auslauffrist sei unzulässig gewesen und habe zur Folge, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Die Einzelheiten und Gründe der Entscheidung, insbesondere ob sich die Beklagte auf personen-, verhaltens- oder betrieblich veranlasste Gründe gestützt hat, sind noch nicht bekannt. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung zur Entscheidung vor. Aus dieser ergibt sich allerdings, dass sich das Gericht mit den Kündigungsgründen nicht befasst hat, da die Kündigung seiner Ansicht nach bereits aufgrund der Verbindung von fristloser Kündigung und Auslauffrist unwirksam war.

Kölner Dombaumeister: Kündigung unwirksam

In der Regel entspinnt sich bei Kündigungsschutzklagen, insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen, der Streit an der Frage, ob überhaupt ein Kündigungsgrund besteht. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher liegt nur unter engen Voraussetzungen vor. Darunter fallen nur solche Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Der Ausschluss einer ordentlichen Kündbarkeit mit der Konsequenz, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist, findet sich daher oftmals als (vom Arbeitgeber zugestandenes) Verhandlungsergebnis in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder in gesetzlichen Regelungen, durch die der Gesetzgeber bestimmte Personenkreise besonders schützen möchte. Dazu gehört beispielsweise der Datenschutzbeauftragte (§ 4f Bundesdatenschutzgesetz) oder die Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 Kündigungsschutzgesetz). Weniger verbreitet und daher auch weniger bekannt, ist die Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit, wie sie auch im Fall des Dombaumeisters gewählt wurde.

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist vs. Fristlose Kündigung

Bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern tritt die außerordentliche Kündigung mit (sozialer) Auslauffrist in der Regel an die Stelle der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung. Voraussetzung ist, dass die zur Kündigung führenden Tatsachen zwar nur einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber aber gleichwohl nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit ein Arbeitsverhältnis noch über einen langen Zeitraum bestünde, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Man spricht dann von einem sog. sinnentleerten Arbeitsverhältnis.

Die Auslauffrist setzt somit voraus, dass eine Beschäftigung dem Kündigenden grundsätzlich noch zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung müssen gerade nicht erfüllt sein. In der Praxis spielt diese Konstellation zum einen bei Langzeiterkrankungen ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer eine Rolle, die trotz ihres teilweise monate- oder jahrelangen Fehlens nicht ordentlich gekündigt werden können; zum anderen bei betriebsbedingten Kündigungen.

Die fristlose Kündigung bildet den Regelfall der außerordentlichen Kündigung. Charakteristisch ist das Ende mit sofortiger Wirkung, d.h. mit Zugang der Kündigungserklärung. Dies wird schon aufgrund des Wortlauts deutlich (fristlos = ohne Frist).

Wichtig für die Praxis

Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist regelmäßig unwirksam. Schließlich muss sich der wichtige Grund für die Kündigung gerade im Verhalten des Arbeitnehmers wiederfinden. Nur dann wird es dem Kündigenden im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar, die Kündigungsfrist abzuwarten. Die Gewährung einer Auslauffrist steht hierzu in direkten Widerspruch und dokumentiert, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eben doch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar (und vielleicht sogar gewollt) ist.

Tags: Dombaumeister fristlos Kündigung