9. Dezember 2021
Urlaub Kurzarbeit Null
Arbeitsrecht

Kürzung des Urlaubsanspruchs in Zeiten von „Kurzarbeit Null“ zulässig – Update #2

Für Zeiträume, in denen die Arbeitspflicht aufgrund der Vereinbarung von „Kurzarbeit Null“ suspendiert ist, entsteht kein Urlaubsanspruch. Das LAG Düsseldorf bestätigt dies.

In unserem letzten Blog-Beitrag haben wir uns bereits mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche hat und dabei auch erwähnt, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig ist, den Urlaubsanspruch für die Dauer der Kurzarbeit in dem Umfang zu kürzen, in dem die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfällt.

In diesem Blog-Beitrag zeigen wir auf, wie das LAG Düsseldorf (Urteil v. 12. März 2021 – 6 Sa 824/20) seine Entscheidung begründet. 

Verkaufshilfe verlangte Feststellung, dass ihr ungekürzter Urlaub trotz „Kurzarbeit Null“ zustehe

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten für eine vereinbarte Arbeitszeit von drei Tagen pro Woche tätig. Ihr stand umgerechnet auf die vereinbarte 3-Tage-Woche ein vertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch von 14 Urlaubstagen pro Kalenderjahr zu.

Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Beklagte in ihrem Betrieb Kurzarbeit einführen. In den Monaten April und Mai 2020 wurde der Klägerin zunächst noch ihr aus den Vorjahren bestehender Resturlaub gewährt. Im Juni, Juli und Oktober 2020 befand sich die Klägerin durchgehend in „Kurzarbeit Null“. In der Zeit vom 1. August bis zum 8. August 2020 und vom 1. September bis zum 18. September 2020 erhielt sie Urlaub, wofür sie zeitweise aus der Kurzarbeit herausgenommen wurde. Im November und Dezember 2020 arbeitete die Klägerin an insgesamt fünf Tagen. 

Die Klägerin machte in ihrer Klage geltend, ihr stünde für das Jahr 2020 ein ungekürzter Urlaubsanspruch zu. Sie beantragte daher zuletzt die Feststellung, dass ihr aus dem Jahr 2020 ein Restanspruch von 2,5 Urlaubstagen zustehe. Das LAG Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das ArbG Essen (Urteil v. 6. Oktober 2020 – 1 Ca 2155/20) abgewiesen.

Entstehung und Höhe des Urlaubsanspruchs unter Einfluss unionsrechtlicher Vorgaben

Mit der Vereinbarung von „Kurzarbeit Null“ einigen sich die Parteien auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht. In dieser Zeit musste die Klägerin keine Arbeitsleistung erbringen. Der Entstehung des Urlaubsanspruchs dem Grunde nach steht das zunächst einmal nicht entgegen. Der Urlaubsanspruch setzt allein ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) und steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG, Urteil v. 19. März 2019 – 9 AZR 406/17).

Die Frage der Höhe des Urlaubsanspruchs bestimmt sich davon unabhängig nach der Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht. Das Gesetz sieht einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Kalenderjahr vor, wobei die Regelung eine – heute eher untypische – 6-Tage-Woche unterstellt (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Davon ausgehend lässt sich die Anzahl der Urlaubstage im Einzelfall ermitteln. Bei einer Arbeitszeit von drei Tagen in der Woche stand der Klägerin ein Urlaubsanspruch von zwölf Tagen zu. Daneben trat ein vertraglich vereinbarter Mehrurlaubsanspruch von zwei Tagen.

Die Verknüpfung von Arbeitspflicht und Urlaubsanspruch steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) will jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich von der Arbeit zu erholen. Der Erholungszweck setzt aber voraus, dass auch tatsächlich gearbeitet wurde (EuGH, Urteil v. 13. Dezember 2018 – C-385/17). Nur ausnahmsweise können abweichende (kollektiv-)vertragliche Vereinbarungen, unionsrechtliche Vorgaben oder nationale Gesetze zu einer von diesen Grundsätzen abweichenden Berechnung führen. Für Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots hat der deutsche Gesetzgeber in § 24 MuSchG vorgesehen, dass Ausfallzeiten als Beschäftigungszeiten gelten.

Verminderter Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub und in Freistellungsphase

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs und für die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell die Entstehung von Urlaubsansprüchen abgelehnt (BAG, Urteil v. 19. März 2019 – 9 AZR 406/17; BAG, Urteil v. 3. Dezember 2019 – 9 AZR 33/19). Anders als bei der Vereinbarung kontinuierlicher Teilzeitarbeit (Teilzeitmodell), bei der der Arbeitnehmer* während der Gesamtdauer der Altersteilzeit bei verringerter Arbeitszeit zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht im Blockmodell nur für die Arbeitsphase eine Arbeitspflicht.

Konjunkturbedingte Kurzarbeit ist mit vorübergehender Teilzeitbeschäftigung vergleichbar

Für die „Kurzarbeit Null″ kann nichts anderes gelten. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH hält die 6. Kammer des LAG Düsseldorf die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Zeiten der Nichtarbeit für gerechtfertigt. 

Die vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflichten durch die Vereinbarung von „Kurzarbeit Null″ lasse eine Vergleichbarkeit mit der Situation von Teilzeitbeschäftigten erkennen, bei denen der pro-rata-temporis-Grundsatz für Beschäftigungsbedingungen gelte (EuGH, Urteil v. 8. November 2012 – C-229/11 u.a.). Unterjährige Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit machen demnach eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs im betreffenden Kalenderjahr erforderlich. Unter Umständen muss der Urlaubsanspruch auch mehrfach im Kalenderjahr neu berechnet werden.

Hiernach sei der Urlaubsanspruch der Klägerin jedenfalls für alle vollen Monate mit „Kurzarbeit Null“ um 1/12 zu kürzen, wonach ein Urlaubsanspruch von elf Tagen verbleibe. Die Urlaubstage wurden der Klägerin unstreitig im August und September gewährt.

Update: Urlaubskürzung außerhalb von Kurzarbeit Null wohl unzulässig

Das Arbeitsgericht Osnabrück (Urteil v. 8. Juni 2021 – 3 Ca 108/21) hat entscheiden, dass eine Vergleichbarkeit mit der Situation von Teilzeitbeschäftigten allerdings nicht bestehe, wenn die Kurzarbeit nicht in Form der „Kurzarbeit Null“ ausgeübt werde. Vielmehr zeige die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, dass in bestimmten Fällen eine anteilige Urlaubskürzung gesetzlich vorgegeben sei wie z.B. bei Elternzeit nach dem BEEG. Der Gesetzgeber hätte also auch bei Kurzarbeit eine anteilige Urlaubskürzungen statuieren können. Dies habe er aber nicht nur unterlassen, sondern nach dem BUrlG gerade zum Ausdruck gebracht, dass Kurzarbeit nicht zu einer Verschmälerung des Urlaubsentgelts dienen solle. An einer Vergleichbarkeit fehlte es nach Auffassung des Arbeitsgerichts auch deswegen, weil im entschiedene Fall die Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von nur zwei Werktagen reduziert oder beendet werden konnte.

Kein Eingreifen arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderregelungen

Bislang ungeklärt war die Frage, ob das Bundesurlaubsgesetz der Kürzung des Urlaubsanspruchs während Kurzarbeit im Wege steht. Danach haben nämlich Verdienstkürzungen infolge Kurzarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht zu bleiben (§ 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG). Die Vorschrift betrifft allerdings nur die Höhe der Urlaubsvergütung und nicht die davon zu trennende Frage, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer zustehen.

Auch soweit das Kurzarbeitergeld selbst einen Vorrang der Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub vorsieht (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III), kann daraus kein Rückschluss auf die Zulässigkeit der Urlaubskürzung gezogen werden. Der Zweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da es durch Versicherungsbeiträge der Solidargemeinschaft und gegebenenfalls auch durch Steuern finanziert wird, liegt es auf der Hand, dass Kurzarbeitergeld nicht leichtfertig, sondern nur bei Vorliegen einer anders nicht zu beseitigenden Notlage gewährt werden soll. Allerdings greift die Vorschrift erst ein, wenn arbeitsrechtlich bereits ein Urlaubsanspruch entstanden ist.

Verpflichtung zur Bereithaltung für etwaige Arbeitsaufforderung führt nicht zu Wertungswidersprüchen

Da keine Arbeitspflicht besteht, kann während der Kurzarbeit ohnehin kein Urlaub gewährt werden (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 164/08). Dadurch, dass die Kurzarbeit für den Urlaub der Klägerin vom 1. August bis zum 8. August 2020 und vom 1. September bis zum 18. September 2020 vereinbarungsgemäß unterbrochen wurde, ist die Beklagte der Klägerin – so die 6. Kammer des LAG Düsseldorf – überobligatorisch entgegengekommen. Dies hätte die Beklagte nämlich nicht tun müssen. Jedenfalls aber wurde damit der der Klägerin nach der Berechnung der 6. Kammer zustehende Urlaub von maximal 11 Tagen gewährt.

Update: Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“ laut BAG rechtmäßig

Mittlerweile hat sich auch das BAG (Urt. v. 30. November 2021 – 9 AZR 225/21) zu dieser Fragestellung geäußert und dadurch Rechtsicherheit geschaffen. Die von der Klägerin eingelegte Revision blieb ohne Erfolg, das BAG schließt sich der Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf an. Die Richter stellen somit eindeutig klar, dass „Kurzurlaub Null“ bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist und der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden darf. Weder aus nationalem noch aus Unionsrecht ergebe sich, dass die Tage, in denen wegen Kurzarbeit die Arbeitspflicht entfällt, mit arbeitspflichtigen Tagen gleichzustellen seien.

Ergänzend hat das BAG in einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 30. November 2021 – 9 AZR 234/21) erklärt, dass dies ebenso gelte, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

Durch dieses (Grundsatz-)Urteil schafft das BAG Rechtssicherheit und -klarheit zu einer Fragestellung deren Praxisrelevanz, gerade in einer Zeit in der vermehrt auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgegriffen werden muss und musste, nicht unterschätzt werden sollte.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Freistellung Teilzeitbeschäftigung Urlaub