18. Oktober 2016
Vorrangprüfung Integrationsgesetz
Arbeitsrecht

Vorrangprüfung durch das neue Integrationsgesetz ausgesetzt

Die Vorrangprüfung kann befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt werden. Dies erleichtert die Beschäftigung von Flüchtlingen.

Während zur Zeit über den Entwurf eines bayerischen Integrationsgesetzes heiß diskutiert wird, ist die Umsetzung des Integrationsgesetzes, das die Bundesregierung zusammen mit dem Bundesministerium des Innern unter dem Motto „Fördern und Fordern″ verabschiedet hat, relativ geräuschlos angelaufen.

Wir berichteten bereits über rechtliche Fragestellungen bei der Beschäftigung von Asylsuchenden und Geduldeten im Kontext einer möglichen Integration in den Arbeitsmarkt. Das Integrationsgesetz, das im August 2016 in Kraft getreten ist, soll die Integration von Flüchtlingen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unter anderem durch

  • befristete Aussetzung der Vorrangprüfung abhängig von der Arbeitsmarktsituation der Bundesländer sowie
  • Rechtssicherheit bzgl. des Aufenthaltsstatus während und nach der Ausbildung, sog. „3+2 Regel″

erleichtern.

Aussetzung der Vorrangprüfung bundesweit in fast allen Agenturbezirken

Wesentliche Neuerung des Integrationsgesetzes ist die Aussetzung der Vorrangprüfung. Die Vorrangprüfung kann befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt werden. Die Bundesländer können unter Berücksichtigung der regionalen Arbeitsmarktlage in den kommenden drei Jahren selbst entscheiden, ob sie in ihren Agenturbezirken von dieser Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch machen oder nicht.

Die Agenturbezirke, die von der Aussetzung der Vorrangprüfung Gebrauch gemacht haben, sind in der zum Integrationsgesetz gehörende Verordnung aufgeführt. Danach ist die Vorrangprüfung in 133 aller bundesweit 156 Agenturbezirke ausgesetzt.

Bei den 23 verbleibenden Agenturbezirken, in denen die Vorrangprüfung weiterhin durchgeführt wird, handelt es sich

  • in Bayern: um Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein,
  • in Nordrhein-Westfalen: um Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen sowie
  • in Mecklenburg-Vorpommern: um alle Agenturbezirke.

Bis August 2016 galt grundsätzlich, dass die örtliche Ausländerbehörde bei der Durchführung des Genehmigungsverfahrens zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis die Bundeagentur für Arbeit („BA″) beteiligt und deren Zustimmung einholen musste. Dies galt bei allen Arten der Beschäftigung (unbefristet und befristete Arbeitsverhältnisse, Minijobs, Ausbildungen sowie Praktika).

Im Rahmen dieses Zustimmungsverfahrens führte die BA neben der Prüfung der Arbeitsbedingungen auch die sog. Vorrangprüfung durch. Dabei geht es um die Frage, ob die Stelle nicht mit einem Deutschen, EU-Bürger oder einem Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann. Schon eine theoretische Besetzungsmöglichkeit führt zwingend zur Verweigerung der Zustimmung.

In der Praxis scheiterte die Erteilung der Arbeitserlaubnis daher meist an dieser Hürde. Ausnahme zur Vorrangprüfung gab es nur, wenn seit der Registrierung in Deutschland mehr als 15 Monate vergangen waren, vor Ablauf von 15 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Blaue Karte EU“ erfüllt sind oder es sich um Fachkräfte mit anerkannter, qualifizierter Berufsausbildung in so genannten Engpassberufen nach der Positivliste der BA handelte.

Mit der Aussetzung der Vorrangprüfung muss die BA nunmehr nur noch die wesentlich unkritischere Prüfung der Arbeitsbedingungen durchführen. Dabei geht es um die Frage, ob die beabsichtigte Beschäftigung zu Bedingungen erfolgen soll, die nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer.

Die Aussetzung der Vorrangprüfung hat ferner zur Folge, dass in den 133 Agenturbezirken Flüchtlinge auch vor Ablauf der ersten 15 Monate eine Arbeitserlaubnis als Zeitarbeitnehmer erlangen können. Dies war vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes nicht möglich.

Rechtssicherheit während der Ausbildung, sog. „3+2 Regel″

Neben der Aussetzung der Vorrangprüfung hat das Integrationsgesetz einen weiteren Unsicherheitsfaktor bei der Beschäftigung von Asylsuchenden und Gedulden im Rahmen einer Ausbildung aufgehoben.

Auszubildende erhalten auf Grundlage des Integrationsgesetzes eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung, also regelmäßig für drei Jahre. Während dieser Zeit kann der Auszubildende nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird bei anschließender Beschäftigung eine Duldung für weitere zwei Jahre erteilt (sog. „3+2 Regel“).

Wenn keine direkte Anschlussbeschäftigung nach Ablauf der Ausbildung möglich ist, erhält der Asylsuchende oder Geduldete für eine Dauer von sechs Monaten eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche.

Ferner hat das Integrationsgesetz die bisher geltende Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn der Ausbildung aufgehoben. Nunmehr gilt keine Altersgrenze für den Auszubildenden für den Beginn der Ausbildung.

Fazit: Aussetzung der Vorrangprüfung erleichtert Beschäftigung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes hat Andrea Nahles ihr Versprechen gehalten, die bürokratischen Hürden bei dem Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu verringern. Mit der Aussetzung der Vorrangprüfung durch die BA dürfte die Erlangung einer Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge in jedem Fall erleichtert sowie zeitlich verkürzt worden sein.

Mit der sog. „3+2 Regel″ wurden zudem Rechtsunsicherheiten abgeschafft, die Arbeitgeber bei der Ausbildung von Asylsuchenden und Geduldeten tragen mussten.

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