5. September 2013
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Arbeitsrecht

Zeitarbeit: DGB-Gewerkschaften kündigen Tarifverträge

Die bislang stockenden Verhandlungen zu den Tarifverträgen der Zeitarbeit sollen am 16. September 2013 fortgesetzt werden.

Die DGB-Gewerkschaften haben gegenüber dem Bundesarbeitgeberverband für Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) zum 31. Januar 2014 den Manteltarifvertrag (MTV) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) gekündigt.

Bereits zum 31. Oktober 2013 hatten sie den Entgelttarifvertrag (ETV) beendet.

Nachwirkung der Tarifverträge der Zeitarbeit?

Sollte bis zum Ablauf der betreffenden Kündigungsfristen keine Verständigung erzielt worden sein, die letztlich nur auf ein „Gesamtpaket“, unter anderem unter Einschluss aller Entgeltfragen, Umgang mit Arbeitszeitkonten sowie Angleichung der Vergütung Ost/West, hinauslaufen kann, dürften die oben genannten Tarifverträge der Zeitarbeit nur noch nachwirken (§ 4 Abs. 5 TVG).

Ob insbesondere eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf diese Tarifverträge den gesetzlichen Equal-Pay/Equal-Treatment-Anspruch (§§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG) auszuschließen vermag, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur wird dies aber zumindest bei bestehenden Arbeitsverhältnissen bejaht (vergleiche Boemke/Lembke, § 9 AÜG Rn. 428).

Dieser Auffassung folgt auch die Bundesagentur für Arbeit. Nach Ansicht der Behörde endet die Nachwirkung im Bereich des AÜG aber, sobald der Abschluss einer neuen tariflichen Vereinbarung nicht mehr in Aussicht steht. Ein Indiz dafür kann der Ablauf eines Jahres nach Auslaufen des vorherigen Tarifvertrages sein (vgl. Ziff. 3.1.6 Abs. 4, 5 GA-AÜG, Stand: April 2013).

Die Gerichte sind an die Ansicht der Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht gebunden und können folglich abweichend entscheiden. Sollten die Tarifverträge tatsächlich in das Stadium der Nachwirkung eintreten, ist es also durchaus möglich, dass Zeitarbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber auf Equal Pay in Anspruch nehmen, damit durchdringen werden. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden sind.

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