19. Juli 2013
Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Alles wird (doch) gut… oder?!

Die zum Ausschluss des equal pay-Grundsatzes in der Zeitarbeitsbranche weitverbreitete Bezugnahmeklausel auf die mehrgliedrigen CGB-Tarifverträge soll intransparent sein, entschied das BAG am 13. März 2013 (Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 242/12). In der Folge wird jetzt darüber diskutiert, ob auch die Verweisung auf die zwischen BZA (jetzt: BAP) sowie iGZ und der Tarifgemeinschaft der DGB-Gewerkschaften Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sein könnte, da die Sachverhalte zumindest vergleichbar seien.

Zum Teil haben die Instanzgerichte diese Frage gar nicht aufgegriffen (LAG Rheinland-Pfalz vom 14. März 2013 – 10 Sa 516/12 „BZA“), zum Teil sind sie – wie selbstverständlich - davon ausgegangen, dass die Bezugnahmeklauseln AGB-rechtlich nicht zu beanstanden sind (LAG Hamm vom 29. November 2012 – 15 Sa 1091/12 „iGZ“). Sicherlich auch aufgrund der medienwirksam aufbereiteten Entscheidungen des BAG vom 13. März 2013 dürften die Gerichte inzwischen etwas sensibilisiert(er) sein, so zumindest der Eindruck bei Betrachtung eines aktuell veröffentlichten Urteils des LAG Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 – 22 Sa 73/12.

Die Kammer setzt sich umfänglich mit der Wirksamkeit und Auslegung der Verweisungsklausel auseinander und schafft am Ende sogar eine neue Begrifflichkeit für die betreffenden Tarifwerke der DGB-Tarifgemeinschaft: es handele sich dabei um eine vom Einheitstarifvertrag oder mehrgliedrigen Tarifvertrag zu unterscheidende Kategorie, die mit der Bezeichnung „mehrgliedrig-einheitlich“ charakterisiert werden könne.

Auch wenn die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft in einer Urkunde verbrieft und ihrem Wortlaut nach identisch seien, seien es aber jeweils selbständige, von den einzelnen in der Tarifgemeinschaft zusammengeschlossenen DGB-Gewerkschaften vereinbarte und zumindest im relevanten Zeitraum inhaltsgleiche Tarifverträge, auf die arbeitsvertraglich wirksam Bezug genommen werden könne. Ein höchst positives Signal für die in der Vergangenheit arg gebeutelte Branche!

Inzwischen sind beim BAG zahlreiche Verfahren anhängig, in denen die Wirksamkeit der Bezugnahmeklauseln auf das DGB-Tarifwerk entscheidungserheblich ist oder zumindest sein kann (etwa 5 AZR 1080/12, Termin: 25. September 2013; Az. 5 AZR 328/13, Termin: 18. Dezember 2013). Die Rechtsunsicherheit, ob für die Anwender der bis dato als sicher bezeichneten DGB-Tarifverträge ebenfalls ein GAU mit Blick auf equal pay-Ansprüche der Zeitarbeitnehmer und Nachforderungen der Rentenversicherungsträger droht, dürfte vor diesem Hintergrund noch in diesem Jahr höchstrichterlich geklärt werden.

Bis dahin können sich die etwaig in Anspruch genommenen Personaldienstleister mit guten Gründen auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg berufen. Abzuwarten bleibt, was Erfurt daraus machen wird.

Tags: Arbeitsgerichte Bezugnahmeklausel DGB-Tarifgemeinschaft equal pay-Anspruch Verweisungsklausel Zeitarbeit