Das Konzernprivileg gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG – ein Buch mit sieben Siegeln?
Eine Arbeitnehmerüberlassung im Konzern ist privilegiert; das AÜG findet nur sehr eingeschränkt Anwendung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG). Jedoch ist umstritten, ob die Vorschrift überhaupt wirksam ist und wie die tatbestandlichen Anforderungen auszulegen sind.
Eine Arbeitnehmerüberlassung im Konzern ist privilegiert; das AÜG findet nur sehr eingeschränkt Anwendung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG). Jedoch ist umstritten, ob die Vorschrift überhaupt wirksam ist und wie die tatbestandlichen Anforderungen auszulegen sind.