24. Januar 2012
EuGH
Commercial

Das neue europäische Kaufrecht – Sekt oder Selters für den Mittelstand?

Die deutschen Juristen werden Augen machen – müssen sie sich doch wohl mittelfristig von „ihrem″ Kaufrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verabschieden:

Am 11. Oktober 2011 hat die Europäische Kommission nach mehr als zehnjährigen Vorarbeiten den Entwurf eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (GEK) vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass es noch in 2012 in Kraft treten soll und dann in jedem EU-Mitgliedstaat anzuwenden ist. Auf den ersten Blick scheint ein für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliches Kaufrecht tatsächlich vorteilhaft zu sein: Unternehmer können in sämtliche EU-Staaten unter den selben rechtlichen Vorgaben exportieren. Dadurch sinken die bei einem grenzüberschreitenden Warenaustausch anfallenden Kosten und vorher bestehende Rechtsunsicherheiten werden ausgeräumt. Aber welche konkreten Änderungen bringt dieses neue europäische Kaufrecht?

 A.      Wesentliche inhaltliche Neuerungen durch das GEK

Inhaltlich ähnelt das GEK der deutschen Regelung: Sobald der Verkäufer ein fehlerhaftes Produkt liefert, kann der Käufer verschiedene Rechte geltend machen. Weiter enthält das Gesetz viele Regelungen zum Schutz von Verbrauchern, die bei Verträgen zwischen Unternehmern nicht gelten.

Kann sich der Unternehmer also zurücklehnen, getreu dem Motto: „Alter Wein in neuen Schläuchen″? Leider nein, weil das Gesetz u.a. folgende (wichtige) Neuerungen bereithält:

  • Nach deutschem Recht verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach 2 Jahren ab Erhalt der Ware. Nunmehr soll gelten, dass die Verjährung nach 2 Jahren ab Kenntnis oder Kennenmüssen beginnt. Hierdurch kann sich die Frist im Einzelfall erheblich verlängern.
  • Ein Käufer kann den Vertrag noch bis zu 6 Monate nach Vertragsschluss anfechten, wenn er sich über einen wichtigen Punkt des Vertrages geirrt hat. Nach deutschem Recht besteht diese Möglichkeit regelmäßig nur einige Tage nach Kenntnis von seinem Irrtum. Der Käufer kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel nicht wesentlich ist. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer nicht innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurücktritt. Nach deutschem Recht gibt es keine derartige Einschränkung.
  • Es werden weitreichende Informationspflichten des Verkäufers eingeführt, die das deutsche Recht nicht kennt. Bei einer Verletzung dieser Pflichten, kann den Verkäufer sogar eine Pflicht zum Schadensersatz treffen.
  • Der Käufer kann ohne Fristsetzung Schadensersatz verlangen, den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels vom Vertrag zurücktreten.

B.      Fazit

Auch wenn das GEK noch stellenweise verändert werden sollte, ist bereits jetzt die große Bedeutung für die Praxis und insbesondere den Warenexport und Import erkennbar. Für viele Unternehmen wird sich die Frage stellen, ob die Wahl des neuen europäischen Kaufrechts für sie empfehlenswert ist oder nicht. Eine pauschale Antwort wird es hierfür nicht geben, es birgt  Chancen, aber auch erhöhte Risiken.

Tags: Anfechtung EK EU-Kaufrecht Schadensersatz Verbraucherschutz Verjährung Warenaustausch