16. August 2016
Berufungsreform
Dispute Resolution

Erneute Berufungsreform?

Wird im Zivilprozess die obligatorische mündliche Berufungsverhandlung wieder eingeführt? Im Bundesjustizministerium soll es entsprechende Erwägungen geben.

Eine unendliche Geschichte. § 522 Abs. 2 ZPO, der die Gerichte entlasten und das Berufungsverfahren beschleunigen sollte, soll erneut modifiziert werden. Das beschleunigte Verfahren des § 522 Abs. 2 ZPO wurde durch die Zivilprozessreform 2002 eingeführt und zuletzt 2011 nochmals modifiziert.

BGH ist überlastet

Kritiker weisen darauf hin, dass das Verfahren den Rechtsweg unangemessen verkürze, zu Rechtsmissbrauch führen könne und die Regelung zu einer starken Mehrbelastung des BGH geführt habe. Die Mehrbelastung des BGH resultiert allerdings wenig überraschend daraus, dass bei der letzten Modifikation des § 522 ZPO der Anwendungsbereich der Nichtzulassungsbeschwerde um die Zurückweisung einer Berufung im Beschlussweg erweitert wurde.

Um den BGH zu entlasten, wird aktuell auch erwogen, eine Nichtzulassungsbeschwerde erst ab einer Beschwerde von über 30.000 EUR oder gar 40.000 EUR zuzulassen. Allerdings wurden nur ca. 14 % aller Berufungsverfahren durch einen Beschluss beendet. Auch ist die Zahl der Berufungsverfahren seit 2002 um rund ein Drittel zurückgegangen. Zusätzlich von Interesse: 97 % aller Nichtzulassungsbeschwerden blieben erfolglos, sollen inzwischen aber 60 % aller Verfahren beim BGH ausmachen (zum Meinungsstand: JUVE Rechtsmarkt, 08/16, S 72 ff. unter Verweis auf das statistische Bundesamt; ausgewertete Zahlen bis 2014).

Mehrwert einer mündlichen Verhandlung?

In unserer anwaltlichen Praxis sehe ich keinen großen Mehrwert einer mündlichen Verhandlung, in der das Berufungsgericht die Parteien mit dem Ergebnis seiner Vorberatung konfrontiert, gegenüber einem vorab angekündigten und kurz begründeten Hinweis- und Anhörungsbeschluss, dass und warum das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für unbegründet hält.

Nur wenige Anwälte können davon berichten, dass in einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erhebliche streitige Gesichtspunkte nochmals überzeugender präsentiert werden konnten als dies nach Anhörung und Mitteilung des Vorberatungsergebnisses des Berufungsgerichts schriftlich möglich gewesen wäre. Sollte ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Vorberatung übersehen worden sein, dann eignet sich ein schriftlicher Vorabhinweis des Gerichts sogar eher für eine präzise und belegte Gegenvorstellung.

In der mündlichen Verhandlung erlebt man doch häufig, dass das Berufungsgericht nach Einführung in die Sach- und Rechtslage und Mitteilung des Ergebnisses der Vorberatung einer Partei rät, die Berufung aus Kostengründen – um Gerichtskosten zu sparen – zurückzunehmen. Insoweit ist dort die Gefahr viel größer, dass die betroffene Partei im Nachhinein eine Verkürzung des Rechtswegs empfindet, wenn sie ad hoc dann dem Druck in der mündlichen Verhandlung stattgibt.

Keine Reform notwendig

Es gibt selbstverständlich auch Fallkonstellationen, die sich für ein rein schriftliches Überprüfungsverfahren in 2. Instanz weniger eignen. Solche Verfahren z.B. mit grundsätzlicher Bedeutung oder bei uneinheitlicher Rechtsprechung sind aber bereits de lege lata einem beschleunigten Verfahren nicht zugänglich. Ein erfahrenes Berufungsgericht mit Augenmaß wird auch dann mündlich verhandeln, wenn es in einer (nach der 1. Instanz nochmaligen) mündlichen Verhandlung zerstrittener Parteien einen potentiellen Mehrwert sieht. Dafür muss nicht erneut die ZPO geändert werden.

Eine Änderung der Beschwerde im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde wird auch nicht mehr zum Rechtsfrieden beitragen. Damit würde nur formal die in Betracht kommende Verfahrensanzahl beim BGH etwas reduziert, ohne dass den Parteien sachlich vermittelbar wäre, warum die bisherige Streitwertschwelle von EUR 20.000 in Zukunft keine Befassung einer 3. Instanz mehr rechtfertigt. Wichtiger wäre hier die realistische Erkenntnis und Aufklärung, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mitnichten die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses in dem meistens erhofften Umfang überprüft (vgl. hierzu Winter, Die Nichtzulassungsbeschwerde – ein Scheinrechtsmittel, NJW 2016, 922).

Tags: Berufungsreform Dispute Resolution
Dieter Rudolf Becker
am 10.01.2017 um 13:28:29

Liebe und verehrte CMS Deutschland Großanwaltskanzlei,

durch leider nicht unüblichen, anwaltlichen „Lug und Betrug“, entgegen der streng und strafrechtlich i.S.v. § 263 II StGB auszulegenden Bestimmung des § 138 ZPO, ist leider in der Fall-Nachbeschau fast jeder 2. Prozeß „berufungsverdächtig“, oder sogar ein Fall der „Wiederaufnahme“-Bemühung(en) der durch Aktenunterdrückung, Falschbeurkundung, Verleitung zur Falschaussage, durch „gekauftes Sachverständigen-Gutachten“, durch Beweismittel-Verschleierung, etc., sowie durch richterliche Fehlleistungen, bis hin zur Rechtsbeugung…, geschädigten, verletzten Prozeß-Partei.
Es ist deshalb gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG zwingend notwendig, eine Berufungsverhandlung, auf LG-Ebene oder OLG-Ebene vollständig und gewissenhaft mündlich, mit Beweiserhebungen und Zeugen-Einvernahmen, Sachverständigen-Anhörung, anwaltlich durchführen zu lassen. Eine bequeme, „Kampfscheue“ Erledigung im schriftlichen Berufungsverfahren, im Sinne dieser, m. E. verfassungswidrigen ZPO-Reform-Bemühungen…, ist abzulehnen, da hierdurch der juristische Schlendrian nur weiterhin bestätigt und fortgesetzt würde. Außerdem fehlt in der schriftlichen Erledigung einer anhängigen Berufungssache die zwingend notwendige Kontrolle durch die Öffentlichkeit, inklusive der Presseorgane, welche rechtzeitig zu den „entschleunigten“ und in jedem „Reklamationsfalle“ zu terminierenden Berufungsverhandlungen auf LG- und OLG-Ebene, gerichtlich einzuladen sind.
Diese, im Ansatz konstruktive Kritik wird durch die weitestgehend negativen Erfahrungen seit Einführung des § 321a ZPO (Anhörungsrüge, Gegenvorstellung) gestärkt, da die deutsche Richterschaft hier erkennbar, möglicherweise (noch) nicht bereit ist, dieses gesetzliche, nachträgliche Rechtsmittel tatsächlich nun zuzulassen, zu akzeptieren, und zu einer angestrebten Abhilfe und Korrektur bei Verletzung des Anspruchs auf Rechtliches Gehör, i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsgewährleistungsanspruch; Rechtsweggarantie), zurück zu finden. Es geht dann auch oft der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, im Sinne von Art. 101 Abs. 1, Satz 2 GG fast gleichzeitig mit unter.
Die Entlastung der Justiz ist andererseits notwendig, genauso wie die Aufstockung der zugewiesenen Sachmittel, die Aufstockung der zugewiesenen Richter-Stellen sowie die Aufstockung der Alimentierung, Einkommen, Dienstbezüge der Richterschaft, bereits kurzfristig um vorschlagsweise bis zu 50 Prozent höher, gegenüber den sehr bescheidenen, gegenwärtigen Dienstbezügen in der Richter-Laufbahn (AG bis BGH).
Nur mit einer gut und zufriedenstellend alimentierten, tatsächlich unabhängigen Richterschaft und einer modernen und zeitgemäßen Glasfaser-IT- und IuK- Vernetzung, mit jederzeitig möglichen Internet-Zugriffes auf eine eingescannte, digitalisierte Verfahrensakte und auf elektronische Anwaltspostfächer können die immer umfangreicher und komplexer werdenden Streit-Sachverhalte ausreichend gut aufgeklärt werden, und sodann einer – zunächst wünschenswerten, mediatorisch außergerichtlichen Klärung, Streitbeilegung, zugeführt werden.
Bei einem anzustrebenden, vollständigen und wahrheitsgemäßen Anwaltsvortrag könnte sich das zahlenmäßig sehr hohe Berufungsrechtsmittel-Aufkommen bereits mittelfristig, d. h. in etwa 5 – 7 Jahren, um ca. 50% zufriedenstellend reduzieren lassen.

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