Die gesetzlichen Regelungen zum Personengesellschaftsrecht sind seit Jahrzehnten unverändert. Die GroKo möchten sich nun für eine Reform des Personengesellschaftsrechts einsetzen.
Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung bestimmt auf Seite 131:
Wir werden das Personengesellschaftsrecht reformieren und an die Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens anpassen; wir werden eine Expertenkommission einsetzen, die gesetzliche Vorschläge für eine grundlegende Reform erarbeitet.
Die knappe Ankündigung des Koalitionsvertrages ließ aufhorchen: Grundlegende Veränderungen am deutschen Personengesellschaftsrecht hat es seit der Handelsrechtsreform von 1998 nicht mehr gegeben. Die wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist bis zum heutigen Tag ohne gesetzgeberische Konsequenzen geblieben.
Derzeit keine konkreten Pläne für die Reform des Personengesellschaftsrechts
Doch wie soll eine solche Reform aussehen? Bei der ZIP-Jahrestagung zum Gesellschaftsrecht im März 2018 konnte der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Rechtsanwalt Professor Dr. Stephan Harbarth, gleichzeitig Obmann der CDU/CSU-Bundesfraktion im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, lediglich auf die Ausführungen des Koalitionsvertrags verweisen.
Genaue Pläne für eine Reform des Personengesellschaftsrechts bestehen mithin noch nicht. Ein Abschluss der Beratungen und eine endgültige Regelung dürfte sich wohl in die kommende Legislaturperiode verzögern.
Beschlüsse des 71. DJT zur Reform des Personengesellschaftsrechts
Lohnend ist daher ein Blick auf die Beschlüsse des 71. Deutschen Juristentags 2016. Diese hatte sich u.a. mit der Notwendigkeit einer Reform des Personengesellschaftsrechts beschäftigt. Die Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für eine Reform des Personengesellschaftsrechts zur Anpassung des geschriebenen an das gelebte Recht aus. Mehrheitlich wurden u.a. folgende Vorschläge beschlossen:
- Die Unterscheidung zwischen Außen- und Innen-GbR solle gesetzlich geregelt werden. Für die Außen-GbR solle die Möglichkeit einer fakultativen Registereintragung geschaffen werden. Die Eintragung solle Voraussetzung dafür sein, dass die GbR etwa Grundbesitz erwerben könne.
- Bei der eingetragenen Außen-GbR sollte ebenso wie bei der Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht aller geschäftsführenden Gesellschafter gelten. Zudem sollte ebenso wie bei der Personenhandelsgesellschaft der Grundsatz der uneingeschränkten Vertretungsbefugnis gelten, jedoch – insoweit abweichend von der Rechtslage bei Personenhandelsgesellschaften – mit der Maßgabe, dass Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in das Register eingetragen werden können.
- Der Tod eines GbR-Gesellschafters solle künftig nur noch zum Ausscheiden des Betroffenen und nicht zur Auflösung der GbR führen. Treten Erben in eine GbR ein, soll ihnen ein § 139 HGB vergleichbares Austrittsrecht zustehen. Für alle Personengesellschaften solle das Recht zur Austrittskündigung aus wichtigem Grund verankert werden.
- Die uneingeschränkte Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen im Gesellschaftsvertrag soll gesetzlich festgelegt werden. Die Stimmverhältnisse sowie die Gewinn- und Verlustverteilung sollen sich grundsätzlich an Beitrags- und Beteiligungsquoten und nicht nach Köpfen richten.
- Mängel von Gesellschafterbeschlüssen sollten nicht mehr automatisch zur Nichtigkeit führen, sondern durch eine befristete Anfechtungsklage gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden.
- Kommanditisten solle ein weitergehendes Informationsrecht eingeräumt werden. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG solle künftig gesetzlich geregelt werden, dass die Kommanditisten die Gesellschafterrechte der KG in der Komplementär-GmbH wahrnehmen.
Zudem sprachen sich die Teilnehmer – wenn auch mit knapper Mehrheit – dafür aus, dass die Personenhandelsgesellschaften künftig auf Freiberuflern offen stehen sollten und die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform abgeschafft werden solle.
Sieht man von dem letztgenannten Vorschlag ab, so handelte es sich eher um vorsichtige Reformvorschläge, die keine grundlegenden Änderungen des Personengesellschaftsrechts herbeiführen würden. Es bleibt abzuwarten, ob eine von der neuen Bundesregierung einberufene Expertenkommission diesen Vorschlägen folgen wird. Auch im Personengesellschaftsrecht dürfte künftig jedoch nur der Wandel Konstanz haben.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Pläne der GroKo in den verschiedenen Rechtsbereichen. Bereits erschienen sind Beiträge zu den allgemeinen Änderungen im Arbeitsrecht sowie speziell zur Zeitarbeit, zu den Auswirkungen der geplanten Einschränkung sachgrundloser Befristungen, zum Recht auf befristete Teilzeit und zu den Änderungen hinsichtlich flexibler und mobiler Arbeitsgestaltung. Weiter ging es mit einem Überblick über die von der GroKo im Koalitionsvertrag geplanten Maßnahmen zu den Themen Venture Capital, Start-ups und Unternehmensgründung. Wir haben einen Überblick über die Änderungspläne der GroKo im Steuerrecht gegeben sowie die Pläne einer Musterfeststellungsklage und eines Sanktionsrechts für Unternehmen beleuchtet. Neben einem Überblick übers Gesellschaftsrecht haben wir uns mit der SPE näher beschäftigt. Danach sind wir auf die Sitzverlegungsrichtlinie, die Reform des Personengesellschaftsrechts sowie die Grunderwerbsteuer bei Share Deals eingegangen. Zuletzt erschienen sind Beiträge zur Finanztransaktionsteuer und zu Änderungen im Kündigungsschutz hochbezahlter Bankangestellter.