23. Februar 2017
Reform Insolvenzanfechtungsrecht
Restrukturierung und Insolvenz

Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts endlich verabschiedet!

Der Bundestag hat am 16. Februar 2017 die bereits lange angekündigte Gesetzesreform des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet.

Die Zustimmung des Bundesrats zur Gesetzesreform des Insolvenzanfechtungsrechts ist nicht erforderlich. Er könnte lediglich binnen drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen, wenn er mit dem Gesetz nicht einverstanden ist und beabsichtigt, Einspruch einzulegen. Winkt der Bundesrat das Gesetz durch, tritt es voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2017 in Kraft.

Die Gesetzesänderungen sollen das Insolvenzanfechtungsrisiko für Unternehmen und Arbeitnehmer reduzieren. Mittel zum Zweck sind eine Einschränkung der Vorsatzanfechtung, eine weitere Privilegierung von Bargeschäften sowie eine Reduzierung des Zinsrisikos für Anfechtungsgegner.

Einschränkung der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)

Derzeit können Insolvenzverwalter mit Hilfe der Vorsatzanfechtung Zahlungen eines insolventen Unternehmens an seine Gläubiger bis zu 10 Jahre rückwirkend anfechten. Da der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in den vergangenen Jahren immer stärker aufgeweicht hat, machen Insolvenzverwalter von dieser Anfechtungsmöglichkeit regen Gebrauch. An dieser Stelle setzt die Gesetzesreform zuerst an, indem sie den zeitlichen Anwendungsbereich des § 133 InsO verkürzt und für bestimmte Fälle die Voraussetzungen der Vorschrift sogar verschärft.

Erhält der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung, so verkürzt sich der Anfechtungszeitraum nach der Neuregelung in § 133 Abs. 2 InsO auf 4 Jahre. Im Sinne der bezweckten Reduzierung des Anfechtungsrisikos hätte man sich hier zwar eine noch weitergehende Verkürzung gewünscht. Denn in der Praxis werden nur selten Zahlungen angefochten, die so lange zurück liegen. Aber immerhin!

Mehr Effekt wird der neue § 133 Abs. 3 InsO erzielen. Hat der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten, die er in der Art und zur der Zeit beanspruchen konnte (sog. kongruente Deckung), so wird seine Kenntnis von dem für die Vorsatzanfechtung relevanten sog. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners – anders als bisher – nur noch dann vermutet, wenn er Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Bisher genügt hier die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Da die entsprechende Kenntnis aus Indizien abgeleitet wird, muss der Insolvenzverwalter künftig beweisen, dass der Gläubiger Umstände kannte, die zwingend darauf hindeuteten, dass der Schuldner bereits und nicht nur drohend zahlungsunfähig war. Zudem bestimmt die Neuregelung, dass allein eine dem Schuldner gewährte Ratenzahlung oder Stundung nicht genügt, um eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Insgesamt wird dem Insolvenzverwalter der Nachweis der Vorsatzanfechtung damit erschwert und die Position der Gläubiger verbessert.

Weitere Privilegierung von Bargeschäften (§ 142 InsO)

Die zweite und wohl wichtigste Änderung betrifft das sog. Bargeschäft. Dies ist künftig nur noch dann anfechtbar, wenn der Schuldner „unlauter″ gehandelt und der Gläubiger dies erkannt hat.

Diese Einschränkung führt im Ergebnis zur weitgehenden Anfechtungsfestigkeit von Bargeschäften. Denn nach der Gesetzesbegründung liegt ein unlauteres Handeln lediglich bei einer gezielten Gläubigerbenachteiligung vor, beispielsweise wenn der Schuldner sein Vermögen verschleudert. Normale Geschäftsbeziehungen sind hiervon also nicht betroffen.

Deswegen müssen Gläubiger in Zukunft genau darauf achten, die Voraussetzungen eines Bargeschäfts einzuhalten, wollen sie ein Geschäft anfechtungsfest abwickeln. Entscheidend ist dabei ein unmittelbarer Leistungsaustausch, also ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Bisher galt als Faustformel ein Zeitraum von maximal 30 Tagen. Der Gesetzgeber stellt nun klar, dass sich ein unmittelbarer Leistungsaustausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs richtet und damit einzelfallabhängig ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte künftig vermehrt mit der Frage befassen müssen, ob ein Leistungsaustausch im Einzelfall noch „unmittelbar″ ist oder nicht.

Vorübergehend wird dies sicherlich zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen, bis sich entsprechende Fallgruppen herausgebildet haben. Arbeitnehmer werden an dieser Stelle besonders privilegiert, da die Neuregelung bestimmt, dass der enge zeitliche Zusammenhang auch dann noch gegeben ist, wenn zwischen Arbeitsleistung und Zahlung des Arbeitsentgelts drei Monate liegen.

Reduzierung des Zinsrisikos für Anfechtungsgegner (§ 143 InsO)

Kommt es trotz der beschriebenen Änderungen zur Anfechtung, so wird in Zukunft zumindest das Zinsrisiko des Anfechtungsgegners reduziert. Er schuldet Zinsen auf den angefochtenen Betrag nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst nachdem er von dem Insolvenzverwalter tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Die Regelung unterbindet damit die Praxis mancher Insolvenzverwalter, Anfechtungsansprüche gezielt erst kurz vor der Verjährung einzufordern, um das Maximum an Zinsen fordern zu können. Diese Neuregelung gilt auch für Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet worden sind, sofern der Anfechtungsgegner nicht bereits in Anspruch genommen wurde.

Insolvenzanfechtungsrisiko durch Reform des Insolvenzanfechtungsrechts reduziert

Unter dem Strich wird das Insolvenzanfechtungsrisiko für Unternehmen und Arbeitnehmer tatsächlich reduziert:

  • Bargeschäfte können künftig anfechtungsfest gestaltet werden. Die Herausforderung für die Beratungspraxis wird jetzt darin bestehen, zu bestimmen, wann im Einzelfall (noch) ein „unmittelbarer″ Leistungsaustausch gegeben ist. Gläubigern kann hier nur geraten werden, sich fundiert beraten zu lassen.
  • Außerhalb des Bargeschäfts besteht die Hoffnung, dass aufgrund der geänderten Beweisregeln die Hürde einer erfolgreichen Vorsatzanfechtung für den Insolvenzverwalter höher liegen wird.
  • Gewinner in Punkto Rechtsicherheit sind in jedem Fall die Arbeitnehmer, deren Gehälter nunmehr noch anfechtungssicherer werden.
  • Das Zinsrisiko für Anfechtungsgegner ist deutlich reduziert.
Tags: Insolvenzanfechtungsrecht Reform