17. Dezember 2010
Kartellrecht

Das AMNOG kommt: Kartellverbot künftig auch für gesetzliche Krankenkassen

Das AMNOG kommt - und damit ein Kartellverbot für gesetzliche Krankenkassen. Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts hat den Bundesrat passiert.

Die viel diskutierten Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Ein Thema war im Gesetzgebungsprozess besonders umstritten: Die Anwendung des Kartellverbotes auf das Verhalten von gesetzlichen Krankenkassen. Bislang galt für sie eine Bereichsausnahme, das allgemeine Kartellverbot gemäß §§ 1 bis 3 GWB war also bisher in diesem Bereich nicht anwendbar.

Gemäß § 69 SGB V der noch geltenden Fassung finden lediglich die Vorschriften über die missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht – §§ 19 bis 21 GWB – auf gesetzliche Krankenkassen entsprechende Anwendung. Das wird sich nun ändern.

Kartellverbot für Krankenkassen

Denn § 69 Abs. 2 SGB V n.F. wird wie folgt gefasst:

 (2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind anzuwenden.

Was folgt daraus für die Praxis?

Insbesondere der Abschluss von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern wird sich künftig am Maßstab des § 1 GWB messen lassen müssen. Hier kommen die Grundsätze der kartellrechtlichen Bewertung von Einkaufskooperationen zum Tragen.

Auslegungsbedürftig wird auch die Regelung in § 69 Abs. 2 S. 2 SGB V n.F. sein. Hier stellt sich die Frage, welche Verträge konkret unter die Ausnahmevorschrift fallen.

Schließlich bleibt abzuwarten, welchen Einfluss die Verabschiedung des Gesetzes auf die kartellrechtliche Prüfung von sonstigen horizontalen Kooperationen zwischen Krankenkassen außerhalb der Verhandlung von Rabattverträgen haben wird. Nach wie vor umstritten sind insoweit die Grenzen des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs.

Trotz der gerade verabschiedeten Reform steht also fest: Das AMNOG und das Gesundheitskartellrecht werden uns auch in Zukunft beschäftigen.

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